Richtlinie 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit
Die Richtlinie 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit regelt die europäischen Sommerzeiten (WESZ, MESZ, OESZ) für die Europäische Union[1] zusammen mit den ergänzenden Mitteilungen 2001/C 35/07[2] und 2006/C 61/02.[3]
Die Einführung von Sommerzeiten in allen mitteleuropäischen Staaten bis 1981 war keine Folge der Energiekrisen von 1973 und 1979/80, sondern eine Maßnahme auf dem Weg zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes in den Bereichen Verkehr und Kommunikation und anderen Industriesektoren.[4][5] Die Vereinheitlichung der Gültigkeitszeiten ging von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) aus. Die ersten Entwürfe von 1976 (1976/C79/38, 1976/C131/12) traten dann mit der Richtlinie 1980/737/EWG[6] in Kraft, die sich vorerst auf den Zeitraum 1980/81 bezog. Es galt die Sommerzeit vom letzten Sonntag im März bis zum letzten Sonntag im September, Zeitumstellung jeweils um 1:00 UTC (2:00 MEZ ↔ 3:00 MESZ), sodass die erste gemeinsame Sommerzeit vom 6. April 1980, 2:00 MEZ bis zum 28. September 1980, 3:00 MESZ dauerte. Diese Regeln wurden vorerst regelmäßig wieder festgesetzt, bis mit der Richtlinie 2000/84/EG eine unbefristet gültige Regelung getroffen wurde.[7] Die heute gültige Regel wurde 1996 eingeführt. Das Verfahren der Sommerzeit wurde im Jahr 2007 bestätigt.[8] Im Jahr 2019 kam die Europäische Kommission im Rahmen der Bewertung der bestehenden Regelungen zur saisonalen Zeitumstellung zu dem Ergebnis, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben solle, ob sie an der bisherigen Praxis der Zeitumstellung festhalten oder eine dauerhafte Festlegung entweder auf die Sommerzeit oder auf die Normalzeit vornehmen.[9]
Auch einige assoziierte Staaten, wie die Schweiz, der Europäische Wirtschaftsraum außer Island, sowie einige andere Länder verwenden diese Regelung.
Die Mitgliedstaaten müssen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen. In Deutschland erfolgte dies durch die auf dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz – EinhZeitG) beruhende Sommerzeitverordnung der Bundesregierung.[10][11]
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit.
- ↑ Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Sommerzeit – Dauer der Sommerzeit. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 35, 44. Jahrgang, 2. Februar 2001, S. 7.
- ↑ Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit. Amtsblatt der Europäischen Union C 61, 49. Jahrgang, 14. März 2006, S. 2.
- ↑ Mathias Mutz: Saving Energy by Shifting Clocks? Energy Policy and the Introduction of Daylight Saving Time in East and West Germany. In: Nina Möllers, Karin Zachmann (Hrsg.): Past and Present Energy Societies. How Energy Connects Politics, Technologies und Cultures. Transcript, Bielefeld 2012, S. 163–193.
- ↑ Vgl. 4. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2000/84/EG
- ↑ Richtlinie 80/737/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Regelung der Sommerzeit.
- ↑ R.H. van Gent: IV – Zomertijdregeling in Nederland (1916 tot nu). Herinvoering van de zomertijd. In: De wettelijke tijdregeling in Nederland. Institute for History and Foundations of Science, 26. März 2009, abgerufen am 3. Oktober 2009 (niederländisch, mit einer genauen Aufstellung Richtlinien, Gültigkeit, u. a.).
- ↑ Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 5 der Richtlinie Nr. 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit. KOM(2007) 739 endgültig, Brüssel, 23. November 2007 (Europäische Kommission).
- ↑ Zeitumstellung: Forderung nach Abschaffung der Sommerzeit. bundestag.de, 16. Oktober 2025.
- ↑ Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 (Sommerzeitverordnung – SoZV) vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
- ↑ Technikfolgenabschätzung (TA): Bilanz der Sommerzeit. Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) gemäß § 56a der Geschäftsordnung. BT-Drs. 18/8000, S. 102 f.