Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein
Richtlinie (EU) 2025/2205 | |
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| Text von Bedeutung für den EWR | |
| Titel: | Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Führerscheinrichtlinie, 4. Europäische Führerscheinrichtlinie |
| Geltungsbereich: | EWR |
| Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht |
| Grundlage: | AEUV, insbesondere Artikel 71 |
| Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
| Ersetzt: | Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein |
| Letzte Änderung durch: | Richtlinie (EU) 2025/2206 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
26. November 2025 |
| In nationales Recht umzusetzen bis: |
26. November 2028 |
| Fundstelle: | ABl. L 2025/2205 vom 5. November 2025 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung ist in Kraft getreten, aber noch nicht anwendbar. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Richtlinie 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein ist die vierte EU-Richtlinie zur Harmonisierung der nationalen Führerscheinregelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4. Europäische Führerscheinrichtlinie)[1]. Ziel ist es dabei, den Führerschein noch fälschungssicherer zu gestalten und wie bei modernen Ausweiskarten auch mit Mikrochips oder QR-Codes zu ermöglichen. Die gespeicherten persönlichen Daten dürfen jedoch nicht über die in dem physischen Führerschein verkörperten Daten hinausgehen. Ferner sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um den Führerschein digital in der zukünftigen EUDI-Wallet zu speichern. Es dürfen jedoch Daten gespeichert werden, um die Überprüfung der Echtheit zu gewährleisten. Das Vorhandensein oder die Funktionsfähigkeit des Mikrochips haben keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Führerscheins. Mit der zeitgleichen Änderung wurden die Vorschriften zum Fahrerlaubnisentzug ergänzt.
Beschreibung
Die Mitgliedstaaten haben die Pflicht, die Vorschriften bis zum 26. November 2028 in nationales Recht umzusetzen, um einen Vorlauf von einem Jahr bis zur Anwendung ab dem 26. November 2029 zu ermöglichen. So sollen Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger genügend Zeit haben, sich auf die Neuregelung um- oder einzustellen.
Sie enthält in Anhang I die Bestimmungen zum physischen EU-Muster-Führerschein mit Teil A (A1 allgemeine Spezifikation, A2 fälschungssichere Merkmale) und Teil B (B1 allgemeine Spezifikation des Mikrochips im Führerschein, B2 Normenliste, B3 Typgenehmigung) für den physischen Führerschein, Teil C für den digitalen Führerschein, Teil D für die Unterscheidungszeichen, Teil E für die harmonisierten Codes. Der Anhang II beschreibt die Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Führer eines Kraftfahrzeugs haben müssen. Anhang III beschreibt die Anforderungen an die Tauglichkeit des Fahrzeugführers. Der Anhang IV formuliert die Anforderungen an die Fahrprüferinnen und -prüfer. In Anhang V finden sich die Vorgaben für die Schulung und Prüfung von Führern von Fahrzeugkombinationen (Fahrzeug mit Anhänger), Wohnmobile und Einsatzfahrzeuge. Anhang VI beschreibt den stufenweisen Erwerb der Fahrerlaubnisse der Klasse A (einspurige Krafträder). Zuletzt enthält Anhang VII eine Konkordanztabelle zwischen der dritten und der vierten Führerscheinrichtlinie sowie der Verordnung (EU) 383/2012.
Das Klassensystem wird beibehalten. Dabei sollen die Mitgliedstaaten Menschen mit Behinderungen den Zugang zum Führerschein zu erleichtern, ohne dass es zu einer Absenkung der Eignungsstandards kommt. Ferner soll eine Privilegierung für die Fahrerlaubnisklasse B1 (in Deutschland bislang nicht eingeführte Klasse für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Leermasse bis zu 550 kg) erfolgen: Diese soll für Jugendliche ab 15 Jahren zugänglich werden. Der Zugang zu Führerscheinen von Einsatzfahrzeugen der sog. Blaulicht-Organisationen (Rettungsdienst, Krankentransport, Feuerwehr, Katastrophen- und Zivilschutz, Militärfahrzeuge) sollen vereinfacht durch Klasse B erlangt werden können. Es wird ferner berücksichtigt, dass Elektro- oder Hybridfahrzeuge wegen der verbauten Batterien von höherem Gewicht (über 3,5 Tonnen) sind und daher auch mit den Fahrerlaubnisklassen B oder BE gefahren werden können. Wohnmobile dürfen mit einem Gewicht bis 4,25 Tonnen, mit Wohnanhänger bis 5 Tonnen mit den Fahrerlaubnisklassen B und BE gefahren werden. Die Richtlinie appelliert an die Mitgliedstaaten, die Tauglichkeit vor Erlangung des Führerscheins durch ärztliches Gutachten einschätzen zu lassen, stellt aber anheim, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller eines Führerscheins eine schriftliche oder elektronische Selbsteinschätzung ihrer körperlichen Tauglichkeit abgeben. Die Anforderungen an die „Bus“-Fahrerlaubnisklassen D und DE sollen vereinfacht werden.
Die Gültigkeitsdauer der Führerschein nach der vierten Richtlinie wird für die Klassen AM, A1, A2, A, B1, B und BE für 15 Jahre (bei gleichzeitiger Ausweisfunktion für 10 Jahre) festgelegt, für die Klassen C, CE, C1E, D, DE, D1 und D1E von fünf Jahren. Ausnahmsweise dürfen die Mitgliedstaaten im Einzelfall kürzere Gültigkeitsdauern vorsehen.
Die Richtlinie schreibt vor, dass eine Person maximal einen EU-Führerschein haben darf. Der Umtausch von Führerscheinen aus Drittländern ist nicht zwingend. Die Kommission gibt dazu Durchführungsrechtsakte bekannt. Diese sind dann bindend. Tauscht der Mitgliedstaat ohne Durchführungsrechtsakt den Drittland-Führerschein um, sind die übrigen Mitgliedstaaten nicht an die Anerkennung gebunden. Die Kosten für den Führerschein nach der vierten Richtlinie legen die Mitgliedstaaten selbst fest. Verschärft werden sollen die Vorschriften zum Fahren unter Substanzmissbrauch durch Drogen oder Alkohol.
Die Kommission wird nach Art. 5 Abs. 7 der Richtlinie bis zum 26. November 2026 das visuelle Erscheinungsbild, die Interoperabilität, die Prüfung, die Standards für die Aktualisierung von Daten und Datensätzen und die Sicherheit von digitalen Führerscheinen, die organisatorischen Maßnahmen für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten und die technischen Standards und Sicherheitsstandards für den Umtausch von digitalen Führerscheinen und die Vertrauenslisten vertrauenswürdiger Aussteller zur Überprüfung digitaler Führerscheine, einschließlich Überprüfungsmerkmalen und der Schnittstelle zu den nationalen Systemen.
Die Anforderungen an Fahrprüfer werden (Artikel 19 der Richtlinie in Verbindung mit Anhang IV) konkretisiert. Fahrprüferinnen und Fahrprüfer, die vor dem 19. Januar 2013 tätig waren, sind nur den Änderungen zur Qualitätssicherung und Weiterbildung unterworfen.
Entwicklung
Mit der ersten Richtlinie über den Führerschein (Richtlinie 80/1263/EWG)[2] wurde das erste EU-Regelwerk zur Harmonisierung der nationalen Führerscheinregelungen eingeführt, insbesondere durch die Einführung eines Führerscheins nach dem Gemeinschaftsmuster, die vorläufige Definition der Fahrzeugklassen und die Festlegung der Bedingungen, unter denen Führerscheine in der EU ausgestellt oder umgetauscht werden können.
Diese Vorschriften wurden mit der zweiten Richtlinie über den Führerschein (Richtlinie 91/439/EWG)[3] präzisiert und erweitert. Vor allem wurde die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine festgelegt,[4] außerdem wurden Anforderungen an das Mindestalter für den Erwerb eines Führerscheins eingeführt.
Die dritte Richtlinie über den Führerschein (Richtlinie 2006/126/EG[5]) wurde im Dezember 2006 angenommen und zwischen 2009 und 2020 elfmal geändert, vor allem um die Harmonisierung der gemeinsamen Standards und Anforderungen voranzubringen und um sie an die technologische Entwicklung anzupassen.[6] Sie regelt die Führerscheinklassen sowie die Voraussetzungen für deren Erteilung und Entziehung europaweit einheitlich, wie auch die Ausbildung zum Fahrprüfer. Sie führte wesentliche Neuerungen gegen den Führerscheintourismus ein. Die dritte Führerscheinrichtlinie ist am 19. Januar 2007 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Vorschriften mussten bis zum 19. Januar 2011 in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt und bis spätestens 19. Januar 2013 angewendet werden.
Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen geschehen durch Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung).[7]
In Österreich regeln das Führerscheingesetz (FSG) und die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) das Ausstellen und das Aussehen von Führerschein und Lenkberechtigung.
Die Europäische Kommission hatte im Frühjahr 2023 eine Überarbeitung der Führerschein-Richtlinie („vierte EU-Führerscheinrichtlinie“) vorgeschlagen,[6] um die Straßenverkehrssicherheit weiter zu verbessern und die Freizügigkeit zu erleichtern.[8][9] Mit dem umfangreichen Trilog-Verfahren und der Vermittlung zwischen Rat und Parlament wurden Änderungen zum Fahrberechtigungsverlust vereinbart. Die vierte Führerscheinrichtlinie wurde am 5. November 2025 verkündet. Sie ersetzt zum 26. November 2029 die Richtlinie 2006/126/EG und die Verordnung (EU) 383/2012.[10] Noch mit dem gleichen Tag wurde die Änderung zum Fahrberechtigungsverlust verkündet, die die vorgenannte Richtlinie ergänzte.[11] In Art. 15a bis 15g werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, den rechtskräftigen Fahrberechtigungsverlust gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt durch eine elektronisch übermittelte Standardbescheinigung. Der Ausstellungsmitgliedstaat hat dann einen Fahrberechtigungsentzug durchzuführen (Art. 15d). Die Kommission wird aufgefordert, das EU-Führerscheinnetz so zu verbessern, dass der Verwaltungsaufwand geringer und die Umsetzung erleichtert wird (Art. 24 Abs. 1 lit. c).
Umsetzung
Die Bundesrepublik Deutschland hat erste Umsetzungsschritte durch den Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ergriffen.[12] Weitere Umsetzungsschritte können erst ergriffen werden, wenn die Kommission 2026 die Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ heise online: Smartphone-Wallet: EU-Gremien einigen sich auf digitalen Führerschein. 25. März 2025, abgerufen am 24. Dezember 2025.
- ↑ Richtlinie 80/1263/EWG
- ↑ Richtlinie 91/439/EWG
- ↑ vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 zur Auslegung der entsprechenden Vorschriften in der dritten Führerscheinrichtlinie.
- ↑ Richtlinie 2006/126/EG
- ↑ a b Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission. Unterrichtung durch die Europäische Kommission, BR-Drs. 153/23 vom 5. April 2023.
- ↑ Rechtliche Grundlagen des EU-Führerscheins. Bundesministerium für Digitales und Verkehr, abgerufen am 27. Oktober 2023.
- ↑ Überarbeitung der Führerscheinrichtlinie. Europäische Kommission, abgerufen am 26. Oktober 2023.
- ↑ Holger Wittich,hwi,Uli Baumann,uba: Neue EU-Führerschein-Richtlinie: Das EU-Parlament hat abgestimmt. 28. Februar 2024, abgerufen am 9. April 2024.
- ↑ Amtsblatt L 2025/2205: Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission, abgerufen am 5. November 2025
- ↑ Amtsblatt L 2025/2206: Richtlinie (EU) 2025/2206 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, abgerufen am 24. Dezember 2025
- ↑ Bundesratsdrucksache 647/25 vom 7. November 2025