Richtlinie (EU) 2024/1069 (Anti-SLAPP-Richtlinie)
Richtlinie (EU) 2024/1069 | |
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| Titel: | Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Anti-SLAPP-Richtlinie |
| Grundlage: | AEUV, insbesondere Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe f |
| Datum des Rechtsakts: | 11. April 2024 |
| Veröffentlichungsdatum: | 16. April 2024 |
| Inkrafttreten: | 6. Mai 2024 |
| In nationales Recht umzusetzen bis: |
7. Mai 2026 |
| Fundstelle: | ABl. L, Nr. 130, 16. April 2024 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung muss aktuell in nationales Recht umgesetzt werden. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren bezieht sich auf strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP‐Klagen) mit grenzüberschreitendem Bezug.
Inhalt und Anwendungsbereich
Die Richtlinie soll Journalisten, Wissenschaftler und Aktivisten sollen besser vor Klagen geschützt werden, die vor allem dem Ziel der Einschüchterung dienen. Die Richtlinie erstreckt sich ausschließlich auf Klagen und Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug.
Ein grenzüberschreitender Bezug wird vermutet, soweit nicht beide Parteien ihren Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat wie das angerufene Gericht haben und sich dort auch alle weiteren Elemente des Sachverhalts befinden.[1]
Die Richtlinie sieht vor:[1]
- die Möglichkeit, eine frühestmögliche Abweisung von offensichtlich unbegründeten Klagen zu beantragen, wobei im Sinne einer Beweislastumkehr der Kläger fundierte Gründe für eine Verfahrensfortsetzung liefern muss,
- die Möglichkeit, den Kläger zur Sicherheitsleistung zur Deckung der Verfahrenskosten sowie eventuell zur Entschädigung für SLAPP-Opfer zu verpflichten,
- Sanktionen gegen den Kläger,
- Anlaufstellen mit einem Angebot von Information für Betroffene, psychologischer Hilfe und ggf. Rechtsbeistand.
Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten außerdem dazu aufgefordert, über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus auch Vorschriften für innerstaatliche SLAPP-Klagen zu erlassen, für deren Gesetzgebung die EU keine Kompetenz hat.[1]
Vorgeschichte
Das Europäische Parlament stimmte dem Richtlinien-Entwurf am 27. Februar 2024 mit großer Mehrheit zu. Am 19. März 2024 nahm der Rat der Europäischen Union die Richtinie an.
Umsetzung
Die Richtlinie ist bis zum 7. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Am 20. Juni 2025 veröffentlichte das einen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren. In Deutschland war in einem ersten Entwurf eines Umsetzungsgesetzes vorgesehen, dass das deutsche Gesetz auch für rein nationale Sachverhalte gelten sollte.[2][3]
Nachdem Verbände und Fachöffentlichkeit Kritik an dem Gesetzesentwurf äußerten, wurde im Dezember 2025 ein Gesetzesentwurf beschlossen, der ausschließlich für Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug gelten soll.[2]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ a b c Missbräuchliche Klagen: EU beschließt Anti-SLAPP-Richtlinie zum Schutz von Journalisten. In: brak.de. Bundesrechtsanwaltskammer, 1. April 2024, abgerufen am 19. Dezember 2025.
- ↑ a b Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf: Anti-SLAPP soll nicht für rein deutsche Fälle kommen. In: lto.de. Legal Tribune Online, 10. Dezember 2025, abgerufen am 19. Dezember 2025.
- ↑ Besserer Schutz vor Einschüchterungsklagen: Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Richtlinie veröffentlicht. In: Pressemitteilung Nr. 22/2025. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 20. Juni 2025, abgerufen am 19. Dezember 2025.