Internet-Versteigerung (Gerichtsurteil)

Mit der Entscheidungsreihe Internet-Versteigerung I bis IV entschied der Bundesgerichtshof, dass der organisatorische Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Verkäufer auf dieser Plattform Replikate von Markenprodukten anbieten, jedoch nur soweit dem Plattformbetreiber entsprechende Prüfmaßnahmen zumutbar sind. Die Entscheidungsreihe umfasst folgende Entscheidungen:

Grundlegender Sachverhalt

Sowohl auf der Internet-Auktionsplattform ricardo.de als auch auf ebay.de wurden von verschiedenen Verkäufern Replikate von Markenartikeln angeboten, insbesondere von hochpreisigen Rolex-Uhren und von Möbelstücken wie dem Kinderstuhl „tripp trapp“ des Herstellers Stokke. Die Uhren waren in den von den Verkäufern formulierten Angebotstexten überwiegend als Nachbildungen oder Repliken bezeichnet und mit Mindestgeboten zwischen 60 und 399 DM versehen. Die Kinderstühle wurden dagegen regelmäßig mit vergleichenden Formulierungen („wie Stokke“, „wie Trip Trap“ oder „ähnlich Stokke“) angeboten. Zunächst forderte der Rolex-Konzern Anfang der 2000er Jahre ricardo.de und ebay.de auf, die entsprechenden Angebote zu löschen und einen weiteren Verkauf solcher Produkte mit dem Markennamen Rolex zu unterbinden, woraufhin die Plattformbetreiber zwar die genannten Einzelangebote entfernten, eine dauerhafte Überprüfung und Entfernung zukünftiger gleichgelagerter Angebote aber ablehnten. Ebenso verhielt sich ebay.de gegenüber Stokke. In der Folge nahm Rolex ricardo.de vor dem Landgericht Köln und ebay.de vor dem Landgericht Düsseldorf und ebenso Stokke ebay.de vor dem Landgericht Hamburg wegen einer vermeintlichen Verletzung von Markenrechten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach § 14 Markengesetz in Anspruch. Die Hersteller argumentierten, die Inhalte der Angebote verletzten ihre jeweiligen Markenrechte. Die Texte seien als eigene Inhalte der Plattformbetreiber einzuordnen; zumindest mache sich der Betreiber die fremden Inhalte seiner Nutzer zu eigen, wenn diese nicht unverzüglich bei Einstellen entfernt würden.

Internet-Versteigerung I

Vorinstanzen

Das Landgericht Köln gab der Klage gegen ricardo.de erstinstanzlich mit Urteil vom 31. Oktober 2000 – 33 O 251/00 weitestgehend statt und führte aus, der Betreiber einer Internetplattform müsse Verstöße gegen etwaige Markenrechte auf seiner Plattform jedenfalls dann unterbinden, wenn für Käufer auf der Plattform nicht erkennbar sei, ob das Angebot von dem Plattformbetreiber selbst stamme. Hierdurch entstehe für den Rechtsverkehr der Eindruck eines einheitlichen Auftretens von Verkäufern und Plattformbetreiber, sodass sich der Plattformbetreiber das Angebot des jeweiligen Verkäufers zu eigen mache. Das Privileg des § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 1. August 1997 greife insoweit nicht ein.[1]

Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung des Landgerichts Köln mit Urteil vom 2. November 2001 – 6 U 12/01 auf die Berufung beider Seiten nahezu vollständig auf und wies die Klage von Rolex vollumfänglich ab.[2] Zur Begründung führte das OLG Köln aus, ein Plattformbetreiber begehe etwaige Markenrechtsverletzungen von Nutzern auf der Plattform nicht selbst und mache sich diese auch nicht zu eigen, wenn er sie nicht entferne. Auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Plattformbetreiber über das im Wettbewerbs- und Markenrecht anerkannte Institut der Störerhaftung komme nicht in Betracht, weil dies eine Verletzung von Prüfpflichten erfordere, die der Plattformbetreiber nicht begangen habe: Bei der Vielzahl der Angebote auf der Plattform müsse der Betreiber aus Zumutbarkeitsgründen keine Kontrolle jedes einzelnen Angebots vornehmen. Er habe insoweit zulässigerweise keine Kenntnis von den vorgebrachten Markenrechtsverletzungen durch die eingestellten Angebote. Das OLG Köln war zudem der Ansicht, die Vorschrift des § 5 TDG sei von vorneherein nicht anwendbar, weil die von Rolex geltend gemachten Ansprüche auf § 14 Markengesetz und damit auf eine Bestimmung gestützt wurden, mit welchen die europarechtliche Markenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2436) umgesetzt wurde.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob in der Entscheidung Internet-Versteigerung I das Urteil des OLG Köln auf die Revision beider Seiten mit Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01 hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auf und verwies das Verfahren zurück.[3]

Er entschied, dass der Plattformbetreiber kein Täter der Markenrechtsverletzungen sei und auch eine Haftung als Teilnehmer nur in Betracht komme, wenn der Plattformbetreiber bestimmte rechtsverletzende Einzelangebote, von denen er Kenntnis habe, nicht entferne. Ebenfalls sei der Plattformbetreiber generell nicht verpflichtet, jedes eingestellte Angebote auf Markenrechtsverletzungen zu prüfen. Eine Haftung als Störer könne sich aber daraus ergeben, dass der Plattformbetreiber Kenntnis von etwaigen Verletzungen erlangt und dann einerseits die markenrechtsverletzenden Angebote nicht lösche und andererseits keine Präventionsmaßnahmen ergreife, um weitere, gleichgelagerte Verstöße zu verhindern. Einen Schadensersatzanspruch könne dies jedoch nicht begründen. Das OLG Köln müsse daher lediglich über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch einmal neu befinden, während die Abweisung der Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und des Auskunftsanspruchs Bestand hatte.

Rechtliche Argumentation

Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH mit folgenden Erwägungen:

  • Die eigene Begehung einer Markenrechtsverletzung durch den Plattformbetreiber scheitere daran, dass er die gefälschte Ware weder selbst anbiete, noch in Verkehr bringe und die Marken auch nicht in seiner Werbung nutze.
  • Eine Haftung als Teilnehmer scheitere am fehlenden Vorsatz: Wenn der Plattformbetreiber mangels Kenntnis vom Inhalt der einzelnen Angebote nicht wisse, dass Markenrechtsverletzungen begangen würden, könne er nicht Gehilfe der Verletzungshandlung sein.
  • Wohl aber hafte der Plattformbetreiber grundsätzlich als Störer, wenn er zumutbare Prüfungen der Angebote unterlassen habe und etwaige Markenrechtsverletzungen deshalb eingetreten seien.
    • Damit überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliege, müssten die Einzelangebote der Rolex-Repliken als gewerbliche Angebote einzuordnen sein. Hierzu hätten die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, was nach Zurückverweisung des Verfahrens nachzuholen sei.
    • Es bestehe jedenfalls keine Pflicht des Plattformbetreibers zur Überprüfung jedes Angebots; eine solche Überprüfung sei nur mit unzumutbarem Aufwand möglich.
    • Es sei dem Plattformbetreiber aber zuzumuten, bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen die konkret-benannten Einzelangebote zu prüfen und notwendigenfalls zu sperren und in der Folge auch Systeme zu implementieren, die gleichgelagerte Rechtsverletzungen ohne konkreten Hinweis aufdecken könnten. Hierzu kämen Softwarelösungen in Betracht, die Angebote systematisch nach bestimmten Anhaltspunkten wie der Verwendung des Begriffs „Rolex“ in Kombination mit einem für solche Produkte untypisch-niedrigen Angebotspreis durchsuchen könnten. Ob der Plattformbetreiber im konkreten Fall zumutbare Maßnahmen unterlassen habe, sei nach Zurückverweisung zu prüfen.
  • Das TDG sei entgegen der Ansicht des OLG Köln zwar anwendbar auch auf Sachverhalte, in welchen sich eine Partei auf einen Markenrechtsanspruch beruft. Die Privilegierungsvorschrift des § 5 TDG bzw. (nach einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung) §§ 8, 11 TDG erfasse von vorneherein jedoch nicht einen etwaigen Unterlassungsanspruch eines Markenrechtsinhabers, sondern lediglich etwaige Schadensersatzansprüche, sei also nur für diese von Belang.
  • Eine Haftung auf Schadensersatz scheide ungeachtet der Regelungen des TDG aber schon deshalb aus, weil hierfür ein Billigen der Markenrechtsverletzung erforderlich sei, was eine Kenntnis von ihr erfordere, die der Betreiber bis zur Mitteilung durch den Markenrechtsinhaber nicht gehabt habe.

Folgeentscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln verurteilte ricardo.de nach erneuter Verhandlung der Sache mit Urteil vom 18. März 2005 – 6 U 12/01 dazu, es im Rahmen der Online-Auktionen zu unterlassen, Rolex-Repliken „anbieten, in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr mitzuwirken“. Die auf der Plattform eingestellten Angebote seien als gewerbliche Angebote einzuordnen, sodass durch Verwendung des Namens Rolex und diverser Modellbezeichnungen Markenrechtsverletzungen eingetreten seien. Es sei dem Plattformbetreiber jedenfalls ab Kenntnis von entsprechenden konkreten Verletzungshandlungen durch Angebote auf seiner Plattform zumutbar gewesen, technische Systeme zu implementieren, die weitere Verletzungen hinsichtlich derselben Marken- und Modellnamen effektiv hätten aufdecken können, sodass eine Löschung hätte vorgenommen werden können. Entsprechend stehe Rolex für die Zukunft ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Verletzungen zu.[4]

Internet-Versteigerung II

Vorinstanzen

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage von Rolex gegen ebay.de mit Urteil vom 29. Oktober 2002 – 4a O 464/01 vollständig ab und argumentierte, aufgrund der Stellung von ebay.de als bloßer Plattformbetreiber sei objektiv davon auszugehen, dass ebay.de die Inhalte der Angebote weder selbst bereitstelle noch sich zu eigen mache. Für fremde Inhalte hafte der Plattformbetreiber sodann lediglich bei positiver Kenntnis, die erst Vorliege, wenn der Betreiber auf konkrete, markenrechtsverletzende Angebote hingewiesen würde. Eine aktive Nachforschungspflicht nach etwaigen Rechtsverstößen in den Angeboten bestehe für den Betreiber nicht.[5]

Gleichlaufend mit der Entscheidung des OLG Köln im Parallelverfahren gegen ricardo.de wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung von Rolex gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 26. Februar 2004 – I-20 U 204/02 zurück und wies die Klage ab.[6] In beiden Verfahren unterlag Rolex demnach in zweiter Instanz.

Entscheidung des BGH

Im Hinblick auf die bereits ergangene Entscheidung in dem Verfahren gegen ricardo.de (Internet-Versteigerung I) beschränkte Rolex seine Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf hinsichtlich ebay.de auf die weitere Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Ebenso wie in der Entscheidung aus 2004 hob der BGH das Urteil des OLG Düsseldorf auf die Revision von Rolex mit Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04 hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auf und verwies das Verfahren zurück.[7] Inhaltlich verwies der BGH auf seine Argumentation in der Entscheidung Internet-Versteigerung I und gab dem OLG Düsseldorf auf, über den Unterlassungsanspruch noch einmal mit den bereits dargelegten rechtlichen Hinweisen zu befinden.

Internet-Versteigerung III

Gegen die erneute Entscheidung des OLG Köln (2005) legte ricardo.de, das die Plattformtätigkeit mittlerweile eingestellt hatte, erneut Revision ein, woraufhin der BGH die Entscheidung des OLG Köln mit Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05 abermals teilweise aufhob und den Tenor der vorigen Entscheidung dahingehend einschränkte, dass ricardo.de verurteilt wurde, „es zu unterlassen, im Rahmen ihrer Online-Auktionen Dritten die Gelegenheit zu gewähren, im Internet Uhren, die nicht von den Klägerinnen stammen, unter einer der Marken [...] anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben, [...] wenn aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt, und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr mitzuwirken.

Im Kern blieb die Entscheidung des OLG hierdurch aufrechterhalten, die vom OLG und vom BGH formulierten Einschränkungen hinsichtlich der Beseitigungspflichten des Plattformbetreibers wurden jedoch explizit in den Tenor aufgenommen.[8]

Internet-Versteigerung IV (auch „Kinderhochstühle im Internet I“)

Vorinstanzen

In dem von Stokke gegen ebay.de angestrengten Verfahren verurteilte das Landgericht Hamburg ebay.de mit Urteil vom 24. August 2006 – 315 O 980/05 (nach Erlass der Entscheidung Internet-Versteigerung I durch den BGH) zur Unterlassung.[9]

Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 24. Juli 2008 – 3 U 216/06 zurück und zog dazu sowohl Argumentation des Landgericht Köln aus dem Jahr 2000 als auch aus der Rechtsprechung des BGH heran.[10]

Entscheidung des BGH

Mit Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08 hob der BGH die Entscheidung auf die Revision von ebay.de überwiegend auf und verwies sie bezüglich eines weiteren Streitpunktes – dem von Stokke behaupteten Schalten von markenrechtsverletzenden Google-Werbeanzeigen durch ebay.de – zurück an das OLG. Anders als in den bisher zugunsten von Rolex entschiedenen Fällen seien von Stokke keine klaren Markenrechtsverletzungen durch die Angebote von Verkäufern auf ebay.de dargelegt worden. Die Bezeichnung eines Verkaufsobjekts mit Ähnlichkeitsmerkmalen zu einem Markenprodukt genüge hierfür noch nicht. Ebenfalls hatte ebay.de eine Software eingesetzt, um Angebote mit Markennamen von Stokke zu finden und etwaige Markenrechtsverletzungen aufzuspüren. Eine manuelle Betrachtung der eingestellten Fotos – zur Entdeckung von Replikaten – sei nicht mit zumutbarem Aufwand zu bewältigen und müsse daher nicht vorgenommen werden. Ebenfalls hatte ebay.de Stokke und anderen Markenrechtsinhabern eine technische Möglichkeit eingeräumt, selbst auf der Plattform nach Markenrechtsverletzungen zu suchen, sodass auch insoweit von einer ausreichenden Pflichterfüllung auszugehen sei.[11]

Folgeentscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg wies die Klage von Stokke im Nachgang mit Urteil vom 29. November 2012 – 3 U 216/06 vollständig ab.[12]

Auf die hiergegen abermals eingelegte Revision hob der BGH die Entscheidung mit Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 240/12 lediglich hinsichtlich eines einzelnen Klageantrags erneut auf und verwies das Verfahren abermals zurück zum OLG.[13]

Literatur

Einzelnachweise

  1. LG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2000 – 33 O 251/00 –, dejure.org
  2. OLG Köln, Urteil vom 2. November 2001 – 6 U 12/01
  3. BGH, Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01 –, openjur.de
  4. OLG Köln, Urteil vom 18. März 2005 – 6 U 12/01 –, openjur.de
  5. LG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 4a O 464/01 –, openjur.de
  6. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2004 – I-20 U 204/02 –, openjur.de
  7. BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04 –, openjur.de
  8. BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05 –, openjur.de
  9. LG Hamburg, Urteil vom 24. August 2006 – 315 O 980/05 –, dejure.org
  10. OLG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2008 – 3 U 216/06 –, openjur.de
  11. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08 –, openjur.de
  12. OLG Hamburg, Urteil vom 29. November 2012 – 3 U 216/06 –, openjur.de
  13. BGH, Urteil vom 05. Februar 2015 – I ZR 240/12 –, openjur.de
  14. European Intellectual Property in der englischsprachigen Wikipedia