Ricardo-Urteil (Rechtsgeschäftslehre)

Das Ricardo-Urteil ist eine Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01 = BGHZ 149, 129 ff.), in welchem sich der BGH – anders als in der Rechtsprechungsreihe Internet-Versteigerung I bis IV, in welcher es um markenrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ging – zum Zustandekommen von Verträgen bei Online-Auktionen positionierte.

Sachverhalt

Die Parteien stritten darüber, ob im Juli 1999 bei einer zeitlich befristeten Auktion auf der Internet-Plattform ricardo.de ein wirksamer Kaufvertrag über einen Pkw zustande gekommen war. Der Beklagte bot ohne Angabe eines Mindestkaufpreises einen neuen VW-Passat zum Startpreis von 10 DM an und legte eine Laufzeit von fünf Tagen fest. Die Auktion endete mit einem Höchstgebot des Klägers von 26.350 DM. Der Beklagte verweigerte anschließend die Übereignung des Wagens mit der Begründung, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen. Er sei lediglich zu einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von 39.000 DM bereit. Vorsorglich focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens bei der Eingabe des Startpreises bzw. wegen eines Inhaltsirrtums über die Reichweite seiner Erklärung durch Einstellen des Angebots an.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ricardo.de schlossen die Anwendung von § 156 BGB und § 34b GewO aus und statuierten, ein Gebot auf eine laufende Auktion stelle ein verbindliches Kaufangebot dar (§ 4 Abs. 1), sofern das Gebot einen vom Anbieter optional angegebenen Mindestpreis erreiche (§ 4 Abs. 4). Zudem erkläre sich der Anbieter unter dieser Bedingung automatisch mit dem höchsten gültigen Gebot einverstanden (in § 5 Abs. 4 der AGB als „Annahme“ bezeichnet).

Mit der Klage begehrte der Bieter die Verurteilung des Beklagten zur Übereignung und Übergabe des PKW Zug-um-Zug gegen Zahlung von 26.250 DM.

Entscheidung

Während das Landgericht Münster davon ausgegangen war, dass das Einstellen des Wagens in der Online-Auktion durch den Beklagten lediglich als invitatio ad offerendum und nicht als verbindliche Willenserklärung zu qualifizieren sei und die Klage abwies,[1] entschied das Oberlandesgericht Hamm, in dem Einstellen sei ein bindendes Angebot für die Laufzeit der Auktion gegenüber dem eingehenden Höchstgebot zu erblicken und gab der Klage statt.[2][3] Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht des OLG Hamm und entschied, dass es sich bei online-„Auktionen“ der vorliegenden Art um einen sog. Verkauf gegen Höchstgebot handelt, der nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande kommt und bei welchem der Anbietende unmittelbar nach Beginn der Auktion dergestalt gebunden sei, dass ein Vertrag bei Ablauf der Laufzeit mit dem Höchstbietenden zustande komme.[4]

Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH mit folgenden Erwägungen:

  • Die AGB des Plattformbetreibers entfalteten (anders als zu dieser Zeit von einigen Literaturvertretern angenommen)[5][6] keine Wirkung zwischen Käufer und Verkäufer, könnten jedoch als Auslegungsgrundlage für das Verständnis der Parteien hinsichtlich der gegenseitigen Handlungen herangezogen werden.
  • Die in den AGB als „Annahme“ bezeichnete Freischaltung der Auktion durch den Beklagten sei als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über das zur Auktion gestellte Objekt zu qualifizieren; die Falschbezeichnung als Annahme sei unschädlich (→ falsa demonstratio non nocet).
  • Selbst wenn die mit der Freischaltung der Angebotsseite verbundene Erklärung des Beklagten nicht als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen wäre, stelle sie jedenfalls eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des durch den letzten Bieter wirksam abgegebenen Angebots dar. Diese antizipierte Annahmeerklärung binde den Anbietenden letztlich an das Angebot des Höchstbietenden bei Ablauf der Laufzeit.
  • Die vom Beklagten erklärte Anfechtung sei jedenfalls deshalb unerheblich, weil ein möglicherweise erheblicher Inhaltsirrtum erstmals im Rahmen des Revisionsverfahrens und damit prozessual verspätet vorgebracht wurde (§ 561 ZPO in der Fassung vom 1. Mai 2000). Ob der vorgebrachte Irrtum über die Abgabe eines verbindlichen Angebots durch das Einstellen des Wagens in der Auktion bei rechtzeitiger Einführung in den Prozess zur Anfechtung berechtigt hätte, wurde durch den BGH somit nicht entschieden.

Rezeption und Rechtsprechungsentwicklung

Mittlerweile ist weitestgehend anerkannt, dass bei Online-Auktionen schon das Einstellen des Objekts durch den Anbieter ein rechtsverbindliches Angebot und gleichermaßen die antizipierte Annahme des Gebot des Höchstbietenden bei Ablauf der Auktionszeit darstellt; weite Teile der Literatur[7][8][9][10][11][12] ebenso wie die Obergerichte[13][14] haben sich insoweit der Ansicht des BGH angeschlossen. Ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten findet § 156 BGB keine Anwendung, weil diese Vorschrift auf Präsenzversteigerungen zugeschnitten ist, bei denen der Bietzeitraum nicht durch Zeitablauf, sondern durch Zuschlagserteilung des Auktionators endet.[7][15][11][12] Aus der Geltung der allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB für Online-Auktionen leitet der BGH ab, dass mittels Zweitkonten abgegebene Angebote des Anbieters auf sein eigenes Objekt (Shill-Bidding) keinerlei rechtliche Wirkung entfalten und daher am Ende der Auktion unberücksichtigt bleiben; ein Gebot erfordere nach dem Regelungskonzept des BGB ebenso wie nach den AGB der jeweiligen Plattformbetreiber eine Erklärung einer von dem Anbietenden verschiedenen Person.[16]

Der BGH hat in nachfolgenden Entscheidungen ebenfalls daran festgehalten, dass die AGB der Plattform-Betreiber keine unmittelbare Wirkung zwischen den Parteien entfalten, jedoch für die Auslegung der jeweiligen Willenserklärung bei der Benutzung der Online-Auktion herangezogen werden müssen.[17][16] Daraus leitet er wiederum ab, dass eine Rücknahme (bzw. ein Abbruch) der Auktion durch den Anbietenden möglich ist, wenn dies im Einklang mit den AGB des Betreibers erfolgt; das Angebot des Anbieters stehe insoweit für den Bietenden erkennbar unter dem Vorbehalt einer nach den AGB berechtigten Rücknahme.[18]

Literatur

  • Stefan Lorenz: Vertragsschluss bei Internet-„Auktionen“ - Ricardo.de. Zur Ausgangsentscheidung LG Münster, Urteil vom 21. Januar 2000 - 4 O 424/99, PDF.
  • Stefan Lorenz: Vertragsschluss bei Internet-Auktionen: „ricardo.de“, Teil II. Zu OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 2 U 58/00, PDF.
  • Stefan Lorenz: Vertragsschluss bei Internet-Auktionen: „ricardo.de“, Teil III. Zu BGH, Urteil vom 7. November 2001- VIII ZR 13/01, PDF.

Einzelnachweise

  1. LG Münster, Urteil vom 21. Januar 2000 – 4 O 424/99 –, lorenz.userweb.mwn.de
  2. OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 2 U 58/00 – , lorenz.userweb.mwn.de
  3. Ulrich Noack, Sascha Kremer: Online-Auktionen: eBay-Recht als neue Herausforderung für den Rechtsanwalt? S. 8 ff.: C. Vertragsschluss bei Online-Auktionen, I. Zustandekommen des Vertrags, PDF.
  4. BGH, Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01 –, lexitus.com Rz. 18 ff.
  5. Robert Koch: Geltungsbereich von Internet-Auktionsbedingungen. In: Computer und Recht. Jahrgang 2025. ottoschmidt, S. 502.
  6. Andreas Wiebe: Vertragsschluss bei Online-Auktionen. In: MMR Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung. Jahrgang 2000. C.H.BECK, S. 323–329.
  7. a b H.-W. Eckert: BeckOK BGB. Hrsg.: Wolfgang Hau, Roman Poseck. 75. Edition Auflage. C.H.BECK, 1. August 2025, BGB § 156 Rn. 4.
  8. H.-W. Eckert: BeckOK BGB. Hrsg.: Wolfgang Hau, Roman Poseck. 75. Edition Auflage. C.H.BECK, 1. August 2025, BGB § 145 Rn. 41.
  9. Kaufhold: E-Commerce Rechtshandbuch. Hrsg.: Peter Bräutigam. 1. Auflage. C.H.BECK, 2017, 3. Teil. Webshops, B. Vertragsschluss und Bestellprozess Rn. 16.
  10. Andreae: Die aktuelle Rechtsprechung zum Gebrauchtwagenkauf. In: NJW Neue Juristische Wochenschrift. Band 2007, Nr. 48. C.H.BECK, 3457, 3463.
  11. a b Mansel: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch. Hrsg.: Rolf Stürner. 19. Auflage. C.H.BECK, 2023, BGB § 156 Rn. 1.
  12. a b Busche: Münchener Kommentar zum BGB. Hrsg.: Franz Jürgen Säcker. 10. Auflage. C.H.BECK, 2025, BGB § 156 Rn. 3.
  13. OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Juli 2005 – 8 U 93/05 –, openjur.de = NJW 2005, 2556
  14. OLG Nürnberg, Urteil vom 26. Februar 2014 – 12 U 336/13 –, openjur.de = MMR 2014, 592
  15. Borges: BeckOK IT-Recht. Hrsg.: Borges, Hilber. 19. Edition Auflage. C.H.BECK, 1. Januar 2024, BGB § 156 Rn. 8.
  16. a b BGH, Urteil von 24. August 2016 – VIII ZR 100/15 –, openjur.de = NJW 2017, 468
  17. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 90/14 –, openjur.de = MMR 2015, 167 mit Anmerkung v. Tobias Wagner und Ralph Zenger
  18. BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10 –, openjur.de = MMR 2011, 653