Residenzpflicht (Kirchenrecht)

Unter Residenzpflicht versteht das katholische und evangelische Kirchenrecht, dass die Inhaber eines Kirchenamtes – insbesondere katholische[1] und evangelische[2] Pfarrer – verpflichtet sind, nahe der Kirche in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung bzw. im Pfarrhaus zu wohnen. Gleiches gilt in Deutschland auch für Ständige Diakone im pfarrlichen Dienst.[3]

In begründeten Fällen können von dieser Verpflichtung Ausnahmen gewährt werden.

Der katholische Bischof ist als Vorsteher einer römisch-katholischen Diözese zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet.[4]

Neben der Residenzpflicht gilt im Kirchenrecht für die betreffenden Personen auch die Präsenzpflicht.

Einzelnachweise

  1. Codex des Kanonischen Rechtes siehe Can. 533 §1 „Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben“
  2. Pfarrdienstgesetz der EKD, § 38: „Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen“.
  3. Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland. § 14 – Residenzpflicht, Dienstwohnung, Dienstzimmer. (Memento vom 1. April 2013 im Internet Archive) (PDF; 175 kB): „Der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst soll an seinem Dienstort wohnen, gegebenenfalls in einer vorhandenen Dienstwohnung.“
  4. Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 395: „Der Diözesanbischof ist, auch wenn er einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der Diözese verpflichtet.“