Residenzpflicht (Kirchenrecht)
Unter Residenzpflicht versteht das katholische und evangelische Kirchenrecht, dass die Inhaber eines Kirchenamtes – insbesondere katholische[1] und evangelische[2] Pfarrer – verpflichtet sind, nahe der Kirche in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung bzw. im Pfarrhaus zu wohnen. Gleiches gilt in Deutschland auch für Ständige Diakone im pfarrlichen Dienst.[3]
In begründeten Fällen können von dieser Verpflichtung Ausnahmen gewährt werden.
Der katholische Bischof ist als Vorsteher einer römisch-katholischen Diözese zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet.[4]
Neben der Residenzpflicht gilt im Kirchenrecht für die betreffenden Personen auch die Präsenzpflicht.
Einzelnachweise
- ↑ Codex des Kanonischen Rechtes siehe Can. 533 §1 „Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben“
- ↑ Pfarrdienstgesetz der EKD, § 38: „Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen“.
- ↑ Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland. § 14 – Residenzpflicht, Dienstwohnung, Dienstzimmer. ( vom 1. April 2013 im Internet Archive) (PDF; 175 kB): „Der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst soll an seinem Dienstort wohnen, gegebenenfalls in einer vorhandenen Dienstwohnung.“
- ↑ Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 395: „Der Diözesanbischof ist, auch wenn er einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der Diözese verpflichtet.“