Res extra commercium

Res extra commercium (auch: res quorum commercium non est; übersetzt: „Sache(n) außerhalb des Geschäftsverkehrs“) sind Sachen, die als Staatsvermögen dem Privatrechtsverkehr entzogen sind. Sie können nicht Gegenstand von dinglichen Rechten und Verfügungen sein[1] und sind nach modernem Sprachgebrauch nicht verkehrsfähig. Gegenstück sind die res in commercio.[2]

Die Wurzeln liegen im römischen Recht.[3] Aufgeteilt für die verschiedenen Lebensbereiche unterfielen der sachenrechtlichen Sondereinteilung die „res divini iuris“ (den Göttern geweihte Gegenstände wie Altäre, Tempel, Grabstätten und dergleichen), die „res publicae“ (Sachen im Gemeingebrauch wie Straßen, Theater, Plätze) und die „res communes omnium“ (allen gemeinsam gehörende Sachen wie die (Atem-)Luft, fließendes Wasser in Flüssen oder das Meer samt Strand).[4] Seit alters her unterliegt auch der Leichnam keinen Eigentumsrechten.[5]

Vornehmlich für die res divini iuris standen die „res sacrae“. Diese allein heiligen Widmungszwecken unterliegenden Gegenstände, erhielten in der Spätantike – im Rahmen der Christianisierung – eine besondere Bedeutung. Als kirchliche Gegenstände wurden sie durch Konsekration übertragen. Statt Veräußerung (Verkauf, Vindikation oder Ersitzung) stand hier die Zuführung profaner Sachen für heilige Zwecke durch (Um-)Widmung. Beispiele dafür waren Kirchengebäude, Klöster, Geschenke der Gläubigen an die Kirche und Gegenstände, die dem Gottesdienst dienen. Als res ecclesiastici iuris gehören sie den Kirchen.

In vielen Rechtsordnungen – jedoch nicht im Recht der Vereinigten Staaten[6] – werden Kulturgüter dem Handelsverkehr entzogen[7] und können allenfalls auf dem Schwarzmarkt gehandelt werden.

Der Erwerb von Hoheitsrechten an Teilen des Weltraums, am Mond und an anderen Himmelskörpern ist nach dem Weltraumvertrag (WRV) von 1967 ausgeschlossen (Art. II WRV),[8] ebenso die Begründung von Eigentumsrechten an der offenen See. Diesen Grundsatz hatte Hugo Grotius bereits 1609 in seinem Werk Mare Liberum begründet. Auch der Handel mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung dienen, ist grundsätzlich verboten (§ 17 TPG).

Literatur

  • Hans-Jürgen Heil: Das Grundeigentum der GbR – res extra commercium? NJW 2002, 2158.

Einzelnachweise

  1. Carl Creifelds, Rechtswörterbuch. 21. Auflage, 2014. S. 1104, ISBN 978-3-406-63871-8.
  2. Antonino Milazzo: Res in commercio and res extra commercium: Reflections of Romans Jurists and Categories of Modern Law (Memento vom 13. Februar 2017 im Internet Archive) İnönü Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi Özel Sayı Cilt:1 Yıl 2015, 253–286 (englisch)
  3. Vgl. Ralph Backhaus: Rechtsobjekte und Sachkategorien. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, § 38, S. 1031–1055, hier S. 1032–1045 (Rnr. 2–12). (vornehmlich unter Bezugnahme auf Gaius, Institutiones 2.2, 8 ff.)
  4. Helmut Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar, Überblick vor § 90, Rdnr. 9.
  5. Rolf Gröschner: Sepulkralkultur im Wandel des grundgesetzlichen Verfassungsstaates Universität Jena, 2009
  6. Making the Doctrine of Res Extra Commercium Visible in United States Law Texas Law Review 1996 (englisch)
  7. Amalie Weidner: Kulturgüter als res extra commercium im internationalen Sachenrecht. DE GRUYTER Recht, ISBN 978-3-11-017211-9
  8. Weltraumrecht Webseite des Auswärtigen Amts, abgerufen am 12. Februar 2017