Regolamento Internazionale delle Carrozze

Regolamento Internazionale delle Carrozze (kurz RIC, deutsch: Vereinbarung über den Austausch und die Benutzung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr) gehört zu den Rechtsvorschriften für den internationalen Eisenbahnverkehr und ist ein 1922 zwischen europäischen Eisenbahnen geschlossenes Abkommen über den Austausch und die Verwendung von Personenwagen, einschließlich der Schlaf-, Liege- und Speisewagen, Gepäckwagen und Autotransportwagen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im internationalen Verkehr.[1.1]

Bis 1982 wurde das RIC von den SBB betreut, seitdem vom internationalen Eisenbahnverband (UIC). Mit Stand 2025 nehmen 52 Eisenbahngesellschaften aus Kontinentaleuropa am RIC teil.[1.2]

Inhalte des RIC-Abkommens

Im RIC-Abkommen werden in den jeweiligen Kapiteln unter anderem die Bereitstellung und der Übergang der Fahrzeuge zwischen den Partnerbahnen, die Durchführung der Züge, die Behandlung bei Unregelmäßigkeiten, die Abrechnungen der Leistungen zwischen den Partnerbahnen, sowie technische Bestimmungen und Fahrzeuganschriften der im Rahmen des RIC-Abkommens international einsetzbaren Reisezugwagen geregelt.[1.3]

Zudem wird in insgesamt zwölf Anhängen unter anderem geregelt, welche EVU und Fahrzeughalter am RIC-Abkommen teilnehmen, wie die Fahrzeuge gereinigt werden sollen, wie Anschriften und Zeichen an RIC-fähigen Reisezugwagen auszusehen haben, wie eine technische Prüfung bei der Übernahme von Fahrzeugen im internationalen Verkehr vorzunehmen ist (inklusive Schadkatalog und Maßnahmen) und wie Zuglaufschilder auszusehen haben.

Technische Bestimmungen

Im RIC-Abkommen wird geregelt, welche technischen Bestimmung ein Fahrzeug zu erfüllen hat, um das RIC-Zeichen tragen zu dürfen. Darunter fallen unter anderem die Beschaffenheiten des Laufwerks, der Zug- und Stoßeinrichtungen, der Druckluft-, Not- und Handbremsen, der Türen und der elektrischen Einrichtungen, aber auch die notwendigen Sprachen für Anschriften im Fahrgastraum.[1.4]

RIC-Raster

Im RIC-Raster werden die zulässigen Geschwindigkeiten, die zulässigen Spannungen sowie die maximale Stromstärke der Zugsammelschiene angegeben.[1.4] Ein Ankersymbol zeigt die Zulässigkeit der Benutzung von Eisenbahnfähren an. Sind Länderkürzel zusätzlich zum Eintrag „RIC“ angegeben, so ist der Wagen grundsätzlich RIC-fähig, es wurden aber nach dem 19. Juli 2008 Änderungen (Technische Änderungen, neue Fahrzeugnummer etc.) am Fahrzeug vorgenommen. Gemäß TSI-Vorgaben müssen dann jedoch zusätzlich zum Eintrag „RIC“ die Länder im Raster angegeben werden, in denen die Änderungen akzeptiert werden.[1.4]

Es gibt auch international einsetzbare Wagen ohne RIC-Zulassung. Diese erfordern eine besondere Vereinbarung mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, auf deren Netzen sie verkehren dürfen. An solche Wagen kann ebenfalls ein RIC-Raster angeschrieben sein, jedoch mit einem Kreuz anstelle der Buchstaben RIC und mit den Abkürzungen der Länder, für die der Wagen zugelassen ist, oder der für die Anschrift „RIC“ vorgesehene Kasten entfällt.

Muster und Bezettelungen

Weiterhin sieht das RIC-Abkommen diverse international einheitliche Bezettelungen für Fahrzeuge vor. Dazu gehören Bordbücher und Klebezettel für Störungen.

Die gegenseitige Nutzung der Fahrzeuge wurde zwischen den Bahngesellschaften früher über die Verrechnungswährung des Goldfranken ausgeglichen.[2]

Literatur

  • Internationaler Eisenbahnverband [UIC] (Hrsg.): Vereinbarung über den Austausch und die Benutzung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr. Paris 2014, ISBN 978-2-7461-2226-0 (uic.org [PDF; abgerufen am 3. Juni 2014]).
  • RIC auf uic.org
  • Blaine Bachman: UIC – RIC Passenger Car Numbering Scheme. (PDF; 73,7 KB) In: blainestrains.org. 2001, archiviert vom Original am 11. Oktober 2010; abgerufen am 3. Juni 2014.

Einzelnachweise

  1. Internationaler Eisenbahnverband = UIC (Hrsg.): VEREINBARUNG über den Austausch und die Benutzung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr. Paris 2025, ISBN 978-2-7461-3507-9.
    1. Kapitel 1 Gegenstand des RIC
    2. Anlage I
    3. S. 3-4
    4. a b c Kapitel 17ff
    5. Anlage V
  2. Bundesbahndirektion Mainz (Hg.): Amtsblatt der Bundesbahndirektion Mainz vom 30. Juli 1965, Nr. 33. Bekanntmachung Nr. 356, S. 149.