Qualitätsprüfung durch die Medizinischen Dienste

Die Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI sollen die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (die so genannte Ergebnisqualität) von Altenpflegeheimen oder Sozialstationen testen, darüber hinaus den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität). Die Prüfungen werden vom Medizinischen Dienst (MD) im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen durchgeführt. Die Prüfungsergebnisse werden einheitlich, auch öffentlich, dargestellt.

Die Qualitätsprüfungen finden als Regelprüfung mindestens einmal im Jahr, als Anlassprüfung oder als Wiederholungsprüfung statt.

Regelprüfung

Bei der Regelprüfung wird die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung, der Zusatzleistungen und der nach § 37 SGB V erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege geprüft. Auch die Abrechnung der genannten Leistungen kann geprüft werden.

Anlassprüfung

Anlassprüfungen werden durchgeführt, wenn stichhaltige Beschwerden oder Hinweise auf Missstände in der Pflegeeinrichtung vorliegen.

Wiederholungsprüfung

Sind bei einer Regel- oder Anlassprüfung Qualitätsmängel festgestellt worden, so kann auf Kosten der Pflegeeinrichtung eine Wiederholungsprüfung veranlasst werden, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die nach § 115 Abs. 2 SGB XI angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind.

Qualitätsprüfungs-Richtlinien

Für die Durchführung der Prüfungen hat der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) im Benehmen mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung in seiner Eigenschaft als Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) beschlossen.[1]

Aufsichtsrechtliche Maßnahmen

Gemäß den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands informiert der MD die Heimaufsicht und die Landesverbände der Pflegekassen unverzüglich über Erkenntnisse aus den Prüfungen, soweit diese zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Dies ist insbesondere gegeben

Einzelnachweise

  1. Qualitätsprüfungen | Richtlinien/Publikationen. Medizinischer Dienst Bund (MD Bund), abgerufen am 5. Dezember 2025 (deutsch).