Prozessführungsbefugnis

Prozessführungsbefugnis, auf Klägerseite auch Klagebefugnis genannt, ist die Befugnis, im eigenen Namen über ein eigenes oder ein fremdes Recht einen Gerichtsprozess zu führen.[1] Sie steht in der Regel demjenigen zu, der die Sachbefugnis innehat.[2]

Die Prozessführungsbefugnis ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess und die an die Zivilprozessordnung anknüpfenden Prozessordnungen, beispielsweise gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Zu prüfen ist sie nur auf der Grundlage des Klägervorbringens. Der Kläger muss sie schlüssig behaupten; im Rahmen der Möglichkeitstheorie kann sie von Amts wegen geprüft werden. Fehlt sie, wird die Klage bereits durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Dies geschieht, um so genannte Popularklagen auszuschließen, also Klagen, bei denen ein Unbeteiligter ein Recht geltend machen will, welches einem anderen zusteht.

Der Zusammenhang von Prozessführungsbefugnis und Sachbefugnis geht auf das römisch-rechtliche Actionensystem (entwickelt aus den prozessualen Legisaktionen) zurück, in dem materielles Recht und Prozessrecht eng miteinander verbunden waren.

Die Prozessführungsbefugnis steht im Regelfall dem Kläger zu, der schlüssig behauptet, ein eigenes Recht innezuhaben und dieses auch in eigenem Namen geltend macht. Berühmt sich der Kläger im eigenen Namen eines eigenen Rechts, ist er zur Führung des Prozesses jedenfalls befugt. Die Richtigkeit seiner Behauptung unterliegt dagegen dem Beweisrecht und ist nicht mehr Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit.

Fallen Prozessführungs- und Sachbefugnis auseinander, spricht man von Prozessstandschaft.[3] Unterschieden werden dabei die gesetzliche Prozessstandschaft, die beispielsweise durch den Testamentsvollstrecker oder den Insolvenzverwalter ausgeübt wird, und die gewillkürte Prozessstandschaft, die durch Einverständnis oder Ermächtigung (entsprechend § 185 BGB) des Rechtsträgers erteilt wird und regelmäßig eines rechtsschutzbedürftigen Interesses des Prozessstandschafters bedarf, etwa dann, wenn die Prozessentscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage hat, z. B. im Falle einer Drittschadensliquidation. Besonderheiten ergeben sich für die Prozessführungsbefugnis auch dann, wenn eine streitbefangene Sache veräußert oder abgetreten wird. Der Rechtsnachfolger ist gemäß § 265 Abs. 2 ZPO einerseits nämlich nicht berechtigt, ohne die gegnerische Zustimmung den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben, andererseits muss der Rechtsvorgänger den Klageantrag umstellen, denn er geht seiner Aktivlegitimation verlustig.

Einzelnachweise

  1. Thomas/Putzo: Kommentar zur Zivilprozessordnung. § 51 ZPO Rn. 20.
  2. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Auflage, 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
  3. Beispiel: BAG, Urteil vom 19. März 2002 – 9 AZR 752/00