Ordnungsmaßnahme
Ordnungsmaßnahmen dienen im Schulrecht der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Darüber hinaus gibt es auch Ordnungsmaßnahmen im Hochschulrecht.
Situation im Schulrecht in Deutschland
In Deutschland sind die Ordnungsmaßnahmen durch die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer festgelegt. Häufige Ordnungsmaßnahmen sind das Nachsitzen, die Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule, die Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht, der Ausschluss vom Unterricht, die Androhung des Ausschlusses aus der Schule sowie der Schulausschluss. Eine Vorstufe von Ordnungsmaßnahmen bilden Erziehungsmaßnahmen, je nach Bundesland auch pädagogische Maßnahmen genannt. Ordnungsmaßnahmen werden im Vergleich zu den Erziehungsmaßnahmen erst bei größeren Verstößen verhängt.
Im Gegensatz zu erzieherischen Einwirkungen, die vom einzelnen Lehrer zeitnah durchgeführt werden können, entscheidet über Ordnungsmaßnahmen in der Regel ein Gremium wie etwa eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz, je nach Bundesland unter Einbeziehung von Eltern- und Schülervertretung und nachdem der betroffene Schüler Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatte.
Nach gängiger Rechtsprechung werden alle Ordnungsmaßnahmen als sogenannte Verwaltungsakte gesehen.
Einzelnormen in Deutschland
- § 90 Schulgesetz für Baden-Württemberg
- Art. 86 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
- § 63 Berliner Schulgesetz
- § 64 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg
- § 46 Bremisches Schulgesetz
- § 49 Hamburgisches Schulgesetz
- § 82 Hessisches Schulgesetz
- § 60a Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- § 61 Niedersächsisches Schulgesetz
- § 53 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- § 55 Schulgesetz Rheinland-Pfalz
- § 32 Schulordnungsgesetz Saarland
- § 39 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
- § 44 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- § 25 Schulgesetz für das Land Schleswig-Holstein
- § 51 Thüringer Schulgesetz
Ordnungsmaßnahmen im Hochschulrecht
Universitäten in Deutschland hatten bis in das 19. Jahrhundert eine eigene Gerichtsbarkeit. Auch anschließend gab es ein Disziplinarrecht gegenüber Studierenden. Das Ordnungsrecht an Hochschulen hat heute in der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel, die Funktionsfähigkeit der Hochschulen zu erhalten. Nachdem man sich zunächst in der frühen Bundesrepublik nicht auf ein gemeinsames Ordnungsrecht einigen konnte, so scheiterte 1959 eine Musterdisziplinarordnung für Studierende der Hochschulrektorenkonferenz und 1969 ein dahingehender Staatsvertrag, wurde das hochschulische Ordnungsrecht von 1976 bis 1998 im Hochschulrahmengesetz, insbesondere in § 28, geregelt. Mittlerweile ist die Ausgestaltung des Ordnungsrechts an Hochschulen Sache der Länder. Sie fällt dabei sehr unterschiedlich aus. Ein Teil der Länder sieht als Ordnungsmaßnahmen ein differenziertes Instrumentarium zur Ahndung vor Ordnungsverstößen vor, so beispielsweise Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg oder Thüringen, andere dagegen kennen nur die Exmatrikulation, so beispielsweise Bayern, Bremen, Hamburg oder Mecklenburg-Vorpommern. In manchen Ländern entscheidet ein eigens dafür eingesetzter Ausschuss über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen, so in Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen, in anderen Ländern obliegt die Entscheidung den Hochschulleitungen, beispielsweise in Hessen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Literatur
- Frank Bartsch, Jan Müller, Jonas Schüren: Zum studentischen Ordnungsrecht: Eine rechtsvergleichende Studie der landesrechtlichen Regelungen zur (Zwangs-)Exmatrikulation in Deutschland mit Bezügen zu Österreich und der Schweiz. In: Kunst - Wissenschaft - Recht - Management. Festschrift für Peter Michael Lynen, Nomos, Baden-Baden 2018, ISBN 978-3-8487-5046-7, S. 119–150.
- Hannes Berger: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Schulrecht. In: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR), 2/2018, S. 46–55 (online).
- Lukas C. Gundling: Zu Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende – eine landesrechtliche Synopse und Einordnung. In: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR), 4/2025, S. 104–119 (online).
- Hans-Werner Laubinger: Studentisches Disziplinarrecht gestern und heute – eine Skizze, in: Perspektiven des Öffentlichen Rechts: 50 Jahre Assistententagung Öffentliches Rechts, Nomos, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-6619-5, S. 113–138.