Opferfürsorgegesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Opferfürsorgesetz |
| Langtitel: | Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
| Fundstelle: | BGBl. Nr. 183/1947 |
| Datum des Gesetzes: | 4. Juli 1947 |
| Inkrafttretensdatum: | 2. September 1947 |
| Letzte Änderung: | 5. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 76/2024) |
| Gesetzestext: | Opferfürsorgesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das Opferfürsorgegesetz (OFG)[1] ist ein österreichisches Gesetz, das für Personen, die zwischen dem 6. März 1933 und dem 9. Mai 1945 aus politischen Gründen verfolgt wurden, bestimmte finanzielle Fürsorgemaßnahmen und Begünstigungen vorsieht. Es gewährt im bewaffneten Widerstand gegen den Nationalsozialismus getöteten oder hingerichteten Personen sowie aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität politisch Verfolgten und deren Hinterbliebenen Leistungen wie Opfer- und Hinterbliebenenrenten, Diätkostenzuschüsse und Sterbegeld. Der Personenkreis, der anspruchsberechtigt ist, wurde im Laufe der Zeit erweitert und umfasst nun auch Opfer der NS-Militärjustiz sowie Opfer typisch nationalsozialistischer Verfolgung auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche.
Geschichte
In der Moskauer Deklaration von 1943 hatten die Außenminister der alliierten Staaten Großbritannien, USA und Sowjetunion den Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 für ungültig erklärt. Im besetzten Nachkriegsösterreich dominierte die Identifizierung Österreichs als erstes Opfer der nationalsozialistischen Aggressionspolitik. Anders als die Bundesrepublik Deutschland leistete Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg keine Reparationen.
Das von der Provisorischen Staatsregierung verabschiedete Opferfürsorgesetz vom 17. Juli 1945[2] kannte als Begünstigte lediglich „Personen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben“. Alle anderen, wie etwa aufgrund ihrer jüdischen Herkunft verfolgte Personen, waren nicht einbezogen.[3]
Das 1947 vom Nationalrat erlassene Opferfürsorgegesetz sah dann auch Personen als Opfer politischer Verfolgung an, die aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im Besonderen einer Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaße zu Schaden gekommen waren.[4] Mit seiner zeitlichen Erstreckung auf die Zeit vor dem Anschluss am 13. März 1938 erfasst es auch Opfer des sog. Ständestaats.[5] Die Bezeichnung als Fürsorgegesetz kennzeichnet es jedoch Teil der Sozialgesetzgebung und leistet weder Wiedergutmachung noch Entschädigung.[6]
Nach einer auch im besetzten Österreich unzureichenden Entnazifizierung löste erst die sog. Waldheim-Debatte im Jahr 1986 sowie das 1988 eingeführte Bedenkjahr eine grundlegende Veränderung des Geschichtsbilds aus, insbesondere zum Umgang der Zweiten Republik mit den Verfolgten der NS-Zeit.[7] Dies führte schließlich zur Errichtung des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus (1995), dem Gesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen (1998), der Schaffung des Versöhnungsfonds für die Entschädigung von Zwangs- und Sklavenarbeit (2000) sowie des Allgemeinen Entschädigungsfonds (2001).[7]
Das Opferfürsorgegesetz wurde in den ersten Jahrzehnten sehr kleinlich gehandhabt, wodurch zahlreiche Antragstellende die ihnen zustehenden Leistungen nicht erhielten. Viele der österreichischen Opfer lebten durch Flucht, Vertreibung oder Auswanderung außerhalb Österreichs. Sie konnten deshalb nur schwerlich die nötigen Informationen erlangen, mussten auf langen Postwegen alle amtlichen Fristen einhalten oder die geforderten Belege und Zeugnisse vorlegen. Dies führte zu zahlreichen negativen Bescheiden wegen Fristversäumnis oder unzureichender Belegung der Flucht oder des Lebens im Verborgenen. Auch waren zunächst nur österreichische Staatsbürger vollständig anspruchsberechtigt. Viele hatten jedoch nach ihrer Flucht oder Vertreibung die Staatsbürgerschaft ihres neuen Heimatlandes angenommen. Ihnen standen nur einmalige Entschädigungszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen zu.[8]
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind Personen, die beim Anschluss Österreichs österreichische Bundesbürger waren und zwischen 1933 und 1945 für ein demokratisches Österreich kämpften und dadurch eine bleibende, schwere Gesundheitsschädigung erlitten. Ebenso Opfer politischer Verfolgung, die aufgrund ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, körperlichen oder geistigen Behinderung, sexuellen Orientierung oder der sogenannten Asozialität verfolgt wurden. Auch entschädigungsberechtigt sind Angehörige von Opfern, die nach dem Tod des Opfers Anspruch auf Leistungen ableiten können. Es gibt verschiedene Leistungen, auf die in diesen Fällen Bezugsrecht besteht.
Opferrente
Voraussetzung für den Bezug einer Opferrente (Unterhaltsrente) ist eine Amtsbescheinigung. Diese wird bei verfolgungsbedingter Gesundheitsschädigung, mindestens einem Jahr Haft beziehungsweise Freiheitsbeschränkung oder mindestens sechs Monaten KZ-Haft ausgestellt. Wenn das Opfer aufgrund der Verfolgung gestorben ist, ist die Amtsbescheinigung auch für Hinterbliebene vorgesehen.
Seit 1. März 2002 besteht ein Rentenanspruch auch dann, wenn eine Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht ausgestellt werden kann oder konnte.
Unterhaltsrente und Hinterbliebenenrente
Die Unterhaltsrente dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes und ist von der Höhe des sonstigen Einkommens abhängig. Die Hinterbliebenenrente ist einkommensunabhängig.
Für Opfer der politischen Verfolgung gibt es noch weitere Leistungen, wie beispielsweise die Anerkennung von begünstigten Pensionszeiten oder Geldleistungen aus dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus.
Finanzielle Aushilfe nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG)
Für Opfer der politischen Verfolgung und Hinterbliebene gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Aushilfe. Diese dient zur Linderung oder Beseitigung einer bestehenden oder drohenden wirtschaftlichen Notlage und ist von der Höhe des Einkommens abhängig.
Grundvoraussetzung für die Gewährung ist der Besitz einer Amtsbescheinigung bzw. eines Opferausweises nach dem OFG. Die Aushilfe beträgt EUR 1.320. Wird der Unterhaltsrentenmessbetrag nach dem OFG nicht erreicht, beträgt die Aushilfe EUR 1.650. Für Berechtigte im Ausland beläuft sich die Aushilfe auf EUR 550.
Um eine Aushilfe kann einmal jährlich angesucht werden, auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Zuständig für Aushilfeansuchen ist das Sozialministerium.[9]
Literatur
- Brigitte Bailer: Wiedergutmachung kein Thema. Österreich und die Opfer des Nationalsozialismus. Wien: Löcker, 1993.
- Karin Berger, Nikolaus Dimmel, David Forster, Claudia Spring, Heinrich Berger: Vollzugspraxis des „Opferfürsorgegesetzes“. Analyse der praktischen Vollziehung des einschlägigen Sozialrechts. Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission 29/2, Wien-München 2004, PDF.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Opferfürsorgegesetz, Fassung vom 23.11.2025. In: ris.bka.gv.at. Rechtsinformation des Bundes, 23. November 2025, abgerufen am 23. November 2025.
- ↑ StGBl. Nr. 90/1945
- ↑ Gesetz vom 17. Juli 1945 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich (Opfer-Fürsorgegesetz). ns-quellen.at, abgerufen am 25. November 2025.
- ↑ § 1 Abs. 2 Opferfürsorgesetz, BGBl. Nr. 183/1947
- ↑ Andrea Strutz: Wieder gut gemacht? Opferfürsorge in Österreich am Beispiel der Steiermark. Mandelbaum Verlag, 2006, S. 11
- ↑ Vgl. Gustav Jellinek: Die Geschichte der Wiedergutmachung, in: Josef Fraenkel (Hrsg.): The Jews of Austria, London 1967, S. 395–426; Otto Rendi: Wiedergutmachung an den in Österreich durch die Nationalsozialisten rassisch und politisch Verfolgten, in: Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark 64, 1973, S. 229–241; Dietmar Walch: Die jüdischen Bemühungen um die materielle Wiedergutmachung durch die Republik Österreich. Veröffentlichungen des Historischen Institutes der Universität Salzburg, Wien 1971.
- ↑ a b Andrea Strutz: Wieder gut gemacht? Opferfürsorge in Österreich am Beispiel der Steiermark. Mandelbaum Verlag, 2006, S. 9.
- ↑ Opferfürsorge im Wien Geschichte Wiki der Stadt Wien
- ↑ Opferfürsorge. In: sozialministerium.gv.at. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, abgerufen am 23. November 2025.