Oberster Gerichtshof für die Britische Zone

Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHBrZ, gängiger OGH) war ein 1947 von der britischen Militärregierung eingerichtetes letztinstanzliches Revisionsgericht im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafsachen). Es bestand von März 1948 bis September 1950 und hatte seinen Sitz in Köln[1] im Justizgebäude Reichenspergerplatz (Saal 301). Sein Präsident wurde 1949 Ernst Wolff, Generalstaatsanwalt war Karl Schneidewin.

Das Gericht fungierte gewissermaßen als zeitliches Bindeglied zwischen dem Reichsgericht (RG) und dem Bundesgerichtshof (BGH), wenn auch mit beschränkter territorialer Zuständigkeit. In der amerikanischen und der französischen Besatzungszone gab es keinen vergleichbaren obersten Gerichtshof. Der OGH wurde mit der Gründung des BGH aufgelöst, der ab dem 1. Oktober 1950 zuständig war.[2]

Geschichte

Infolge der amerikanischen Besetzung Leipzigs wurde das Reichsgericht im April 1945 geschlossen. Bis zum Oktober 1945 hielten sich die Justizangehörigen noch „dienstbereit“, aber das Gericht wurde am 8. Oktober 1945 geräumt. Damit war die deutsche Justiz ohne ein einheitliches Revisionsgericht. Nicht nur war dies ein Problem, weil die deutsche Justiz ein besonderes Augenmerk auf Einheitlichkeit legt, sondern auch, weil die Alliierten etliche Rechtsvorschriften außer Kraft setzen und die Auslegung nach nationalsozialistischen Lehren verboten. Die Justiz befand sich in der Unsicherheit, insbesondere im Strafrecht, welche Normen aus der nationalsozialistischen Zeit weitergalten und bei Änderungen aus dieser Zeit in welcher Form. Zusätzlich kamen zu diesen Unsicherheiten noch die Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der von den Alliierten geschaffenen neuen Rechtsvorschriften, wie der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[3.1]

Zunächst versuchte man diese Probleme durch eine Konferenz der OLG-Präsidenten in den Griff zu bekommen. Diese Konferenz sollte versuchen eine gemeinsame Rechtsprechung zu bestimmen. In der Praxis führte sie aber zu der Kritik der „Lenkung“. Gerade aufgrund der nur kurz zuvor bestehenden Praxis der Richterbriefe wog diese Kritik schwer. Das Zentral-Justizamt für die Britische Zone, das im Herbst 1946 gegründet worden war, und für die Britische Zone die Aufgaben des Reichsjustizministeriums übernahm, verfolgte vehement einen Plan zur Einrichtung eines Revisionsgerichts. Dabei war geplant auch die anderen Besatzungszonen einzubinden. Nach der Moskauer Außenministerkonferenz von April 1947 wurde klar, dass die Sowjets sich nicht beteiligen wollten. Auch Frankreich lehnte ab. Daher setzte man die Verordnung Nr. 98 über den „Deutschen Obersten Gerichtshof für die Britische Zone“ zum 1. September 1947[4] in Kraft. Der ursprünglich für den 1. Januar 1948 geplante Starttermin für die Arbeit des Gerichts wurde immer wieder verschoben, da man hoffte, auch noch die amerikanische Zone einzubinden. Dies scheiterte aber am Widerstand Bayerns. Der Freistaat lehnte eine weitere Instanz über dem Bayerischen Obersten Landesgericht ab.[3.2]

Inzwischen nahm auch die Begeisterung der britischen Militärregierung für die Errichtung eines Gerichtshofs ab, aber das Justizamt konnte sich durchsetzen, sodass das Gericht am 19. Mai 1948 seine Arbeit aufnahm. Sitz war das Gebäude des Oberlandesgerichts Köln. Das Gericht war zunächst mit nur acht Richtern konzipiert, doch die Auswahl erwies sich als schwierig, da es kaum Spitzenjuristen gab, die keine NSDAP-Mitgliedschaft hatten.[3.2] Ausgewählt wurden neben drei Rechtsanwälten vor allem Juristen, die nach 1933 von den Nationalsozialisten entlassen worden waren. Für die Rolle des Präsidenten zog man Ernst Wolff in Betracht. Dessen Anwaltszulassung war 1938 entzogen worden, wonach er ins Vereinigte Königreich ging. Diese Emigrationsgeschichte war zunächst ein Bedenkensgrund für seine Ernennung. Man ernannte ihn also nur zum Vizepräsidenten und betraute ihn mit den Amtsgeschäften des Präsidenten. Erst am 21. Februar 1949 wurde er dann zum Präsidenten ernannt. Wolff selbst begründet diese dann doch erfolgte Ernennung darauf zurück, dass er Enkel Eduard von Simsons war, des ersten Reichsgerichtspräsidenten. Gerade bei der Eröffnung des Gerichts wurde eine Kontinuität zum Reichsgericht betont, was sich auch in der Rechtsprechung zu fortgeltenden Normen niederschlug. Dies galt jedoch nicht für die Aufarbeitung des NS-Unrechts.[3.3]

Der Andrang war enorm. So stieg die Zahl der Revisionen in Strafsachen von 1948 zu 1949 um 280 % an. Zwar war die Anzahl der Richter auf 20 erhöht worden, jedoch entfielen auf jeden Richter 103 Fälle pro Jahr. Im Vergleich dazu hatte ein Reichsgerichtsrat im Schnitt etwa 50 Fälle pro Jahr zu bearbeiten. Temporär wurden die Probleme dadurch gelöst, dass man die Entscheidungen in Zivilsachen zurückstellte. Im Oktober 1949 hatten die Strafsenate aber nichtsdestotrotz bereits bis November 1950 terminiert.[3.4]

Der OGH wurde mit Arbeitsaufnahme des Bundesgerichtshof am 1. Oktober 1950 aufgelöst. Er bestand damit nur ein wenig mehr als zwei Jahre und hinterließ in Strafsachen eine dreibändige Entscheidungssammlung. Ingo Müller attestiert dieser Sammlung, dass sie „ein seltenes Dokument deutscher Rechtskultur sei“.[3.5] Das Gericht verfolgte im Laufe seines Bestehens die Aufarbeitung des NS-Unrechts. Es musste sich dabei gegen „restaurative Tendenzen der Untergerichte zur Wehr setzen“ und gegen eine „Schlußstrichmentalität“ ankämpfen. Da der BGH hauptsächlich mit ehemaligen Richtern des Reichsgerichts und anderen „etablierte[n] Juristen“ besetzt worden war, endeten mit dem Ende des OGH auch vielfach die offenen Worte bezüglich der Rolle der Justiz in der NS-Zeit.[3.6]

Zuständigkeit

Artikel 2 der Verordnung von 1947 ermächtige den OGH „zur Nachprüfung von Rechtsfragen (...), die ihm von den Oberlandesgerichten oder einem sonstigen von der Militärregierung oder mit deren Genehmigung bestimmten Gericht unterbreitet werden“.[3.3] Die Durchführungsverordnung vom 17. November 1947 konkretisierte diese Möglichkeit der Vorlage zur Pflicht, sofern die Strafsenate der OLGs von der Entscheidung eines anderen Strafsenats des gleichen oder eines anderen OLGs abweichen wollen. Für Revisionen gegen Schwurgerichtsentscheidungen war der OGH auch direkt zuständig und für diesen Zweck wurde auch das Gerichtsverfassungsgesetz geändert, was seit 1945 die gesamte Revisionsbefugnis den Oberlandesgerichten zugewiesen hatte.[3.4]

Örtlich war das Gericht zuständig für die acht OLG-Bezirke Schleswig, Hamburg, Braunschweig, Celle, Oldenburg, Düsseldorf, Hamm und Köln.[3.7]

Organisation

Beim OGH bestanden zunächst ein Zivil- und ein Strafsenat; zum 16. September 1948 wurde ein zweiter Zivilsenat, zum 1. Januar 1950 ein zweiter Strafsenat gebildet. Den Vorsitz führten im ersten Zivilsenat Ernst Wolff, im zweiten Zivilsenat Erich Pritsch, im ersten Strafsenat Curt Staff und im zweiten Strafsenat Alfred Groß.

Registerzeichen

ZS = Revisionen in Zivilsachen
ZB = Beschwerden in Zivilsachen
BLw = Beschwerden in Landwirtschaftssachen
PZS = Plenarentscheidungen in Zivilsachen
ZA = Armenrechtssachen
StS = Revisionen in Strafsachen
StB = Beschwerden in Strafsachen
PStS = Plenarentscheidungen in Strafsachen

Mit Einrichtung eines zweiten Senats wurde zur Aktenzeichenbildung jeweils dem Registerzeichen die Nummer des jeweiligen Senats vorangestellt, für Zivilsachen in römischen, für Strafsachen in arabischen Ziffern (Beispiele: II ZS 3/48; 1 StS 86/50).

Die sieben Bände umfassende Entscheidungssammlung des OGHBrZ[5] wird noch heute von Juristen herangezogen.

Ahndung von NS-Verbrechen

Eine der Erwägungen zur Einrichtung des OGH war, dass die Alliierten und hier vor allem die Briten der Ansicht waren, sie müssten dafür sorgen, dass die von Deutschen an Deutschen begangenen Verbrechen während der NS-Zeit bis 1939 einer gerechten Bestrafung zugeführt werden müssten. Die Verbrechen, die hier gemeint waren, wurden im Kontrollratsgesetz Nr. 10, Artikel II 1c erläutert. Es handelte sich unter anderem um „Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Folterung, Vergewaltigung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen, sowie Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen.“[6] Die Briten wollten den Deutschen die Durchführung dieser Prozesse übertragen, aber sie befürchteten, dass die Deutschen diese Prozesse nicht ernsthaft führen würden. Daher beschlossen sie, in ihrer Zone ein Revisionsgericht einzuführen, auf dessen Zusammensetzung sie Einfluss nahmen. Als nahezu einziges Gericht in den westlichen Besatzungszonen gab es an diesem Gericht keine ehemaligen Nationalsozialisten. Die Richter, die dort eingesetzt wurden, waren entweder Verfolgte des Nationalsozialismus, Emigranten oder Personen, die gegen den NS-Staat oppositionell eingestellt gewesen waren. Auffällig an diesem Modell, welches sich von allen Obergerichten in den anderen militärischen Zonen unterschied, war, dass die britischen Besatzungsbehörden den bestehenden Mangel an juristischer Kompetenz befürchteten und auf pragmatische Abhilfe suchten. Sie beabsichtigten nicht, Justizbehörden und Gerichte mit politisch zuverlässigen Richtern (die beispielsweise in der sowjetisch besetzten Zone innerhalb weniger Monate ausgebildet und als so genannte Volksrichter eingesetzt wurden) zu besetzen, sondern, da sie einen daraus entstehenden Mangel an rechtswissenschaftlicher Basis befürchteten, ein Quotensystem zu installieren, in welchem eine bestimmte Anzahl (politisch) belasteter Richter mit einer Anzahl Unbelasteter zusammen die Spruchkörper bildeten. Dies geschah in der Erwartung, dass die Richterpersonen sich gegenseitig überwachen würden. Der Erfolg war nicht von der Hand zu weisen.

Siehe auch

Literatur

  • Martin Grieß: „Im Namen des Rechts“ – Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone als Höchstgericht in Zivilsachen zwischen Tradition und Neuordnung (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Band 86). Mohr Siebeck, 2015, ISBN 978-3-16-153980-0 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  • Ulrike Homann: Die verleugnete Alternative – Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone. In: Recht und Politik, 37. Jahrgang 2001, Heft 4, S. 210ff.
  • Gerhard Pauli: Ein hohes Gericht – Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone und seine Rechtsprechung zu Straftaten im Dritten Reich. In: Juristische Zeitgeschichte NRW, Band 5: 50 Jahre Justiz in NRW. 1996, S. 95ff.
  • Juliane Ohlenroth: Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone und die Aufarbeitung von NS-Unrecht. Unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung für die Fortentwicklung der Strafrechtsdogmatik. In: Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Nr. 112. Mohr Siebeck, Tübingen 2020, ISBN 978-3-16-159170-9 (Dissertation, Universität Augsburg, 2019).
  • Hinrich Rüping: Das „kleine Reichsgericht“. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone als Symbol der Rechtseinheit. In: NStZ 2000, S. 355ff.
  • Werner Schubert: Oberster Gerichtshof für die Britische Zone (1948-1950). Nachschlagewerk Strafsachen-Nachschlagewerk Zivilsachen-Präjudizienbuch der Zivilsenate (= Rechtshistorische Reihe. Band 402). Peter Lang, 2010, ISBN 978-3-653-00256-0 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  • Michael Stolleis: Oberster Gerichtshof für die Britische Zone und Deutsches Obergericht für die Bizone – Justizpolitische Weichenstellungen in der Phase des Übergangs. In: Das Parlament, 37. Jahrgang 1987, Nr. 32 vom 8. August 1987.
  • Maik Wogersien (Red.): Verbrechen gegen die Menschlichkeit – Der Oberste Gerichtshof der Britischen Zone. (Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen, Band 19) Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2011.
  • Wolfgang Form: Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone: Gründung, Besetzung und Rechtsprechung in Strafsachen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. In: Verbrechen gegen die Menschlichkeit – Der Oberste Gerichtshof der Britischen Zone. Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen Bd. 19. Hrsg. vom Justizministerium des Landes NRW. Düsseldorf 2012, S. 8–63.

Einzelnachweise

  1. Der Bundesgerichtshof. (PDF, 219 KB) S. 8, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 26. Februar 2018; abgerufen am 26. Januar 2012. (Zugriff bezieht sich auf ursprünglichen Link)
  2. vgl. Art. 8 II Nr. 65 im Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 20. September 1950 (BGBl. S. 455, 508); Entwurf und Begründung: BT-Drs. 01/530, dort Art. 8 II Nr. 59
  3. Gerhard Pauli: Ein hohes Gericht – Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone und seine Rechtsprechung zu Straftaten im Dritten Reich. In: Juristische Zeitgeschichte NRW, Band 5: 50 Jahre Justiz in NRW. 1996.
    1. S.96.
    2. a b S. 97.
    3. a b S. 98.
    4. a b S. 99.
    5. S. 99 Zitatangabe dort Ingo Müller, Furchtbare Juristen, 1987, S. 211.
    6. S. 119-120.
    7. S. 95.
  4. Verordnung Nr. 98 der britischen Militärregierung vom 1. September 1947 (ABl.MR(B) Nr. 20 S. 572) mit Durchführungsverordnung des Zentral-Justizamts vom 17. November 1947 (VOBl.BZ S. 149).
  5. Zivilsachen (OGHZ, 4 Bände): ZDB-ID 216312-3; Strafsachen (OGHSt, 3 Bände): ZDB-ID 216311-1
  6. Maik Wogersien (Red.): Verbrechen gegen die Menschlichkeit - Der Oberste Gerichtshof der Britischen Zone. Hrsg.: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) und Internationales Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse der Philipps-Universität Marburg, Düsseldorf 2011. S. 16ff.