NOOTS-Staatsvertrag
Mit dem NOOTS-Staatsvertrag (vollständige Bezeichnung: Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag) soll eine IT-Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen des Bundes und der deutschen Bundesländer geschaffen werden und damit die Digitalisierung der deutschen Verwaltung vorangetrieben werden.[1]
Der NOOTS-Staatsvertrag wurde am 11. Dezember 2024 vom Bundeskanzler und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen. Er befindet sich gegenwärtig bei den Ländern in der Ratifikationsphase, die bis Ende Dezember 2025 in 12 der 16 Bundesländer abgeschlossen war.[2] Der Bund hat den Staatsvertrag mit der Verkündung des Zustimmungsgesetzes vom 12. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt[3] ratifiziert. Nach Abschluss der Ratifikation in den Ländern wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.[4]
Ausgangslage und Ziele des Staatsvertrags
Die Datenbestände der deutschen Verwaltung – aufgeteilt auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) – sind gegenwärtig technisch nicht vernetzt. Mit dem NOOTS-Staatsvertrag soll die bislang fehlende rechtliche Grundlage für den Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen von Bund und Ländern geschaffen werden.[5]
Der Vertrag verfolgt das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht. Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip).[5]
Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe des NOOTS-Staatsvertrags gesteuert.[5]
Träger des NOOTS
Träger des NOOTS sind der IT-Planungsrat, die Föderale IT-Kooperation (FITKO) und das Bundesverwaltungsamt.
Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden durch den IT-Planungsrat getroffen.[6] Dazu gehöre insbesondere die Finanz- und Budgetplanung sowie die strategische Weiterentwicklung des NOOTS.[7] Hervorzuheben seien darüber hinaus die Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9 des Staatsvertrags sowie die Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS.[1]
Innerhalb des IT-Planungsrats wird eine Steuerungsgruppe NOOTS eingerichtet, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören.[8] Gegenwärtig kommen die Vertreter der Länder aus Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland.[9] Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets, Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.[10][11]
Unterhalb der Steuerungsgruppe wird eine Gesamtleitung NOOTS und zur Unterstützung bei der FITKO eine Geschäftsstelle eingerichtet.[12] Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere das Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling sowie die Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS.[13][11]
Zudem richtet der IT-Planungsrat eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein, zu deren Aufgaben insbesondere die operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien, die Steuerung und Koordination des Datenmanagements des NOOTS und die Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS gehören.[14][11]
Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle,[15] die der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vorlegt.[16] Darüber hinaus ist die Vertretung der Gesamtleitung bei der betriebsverantwortlichen Stelle verortet.[17][11]
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen, nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen.[18] Nachweisliefernde Stellen sind zunächst die in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummergesetzes (IdNrG) aufgeführten Stellen.[19] Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können sich anschließen.[20][11]
Finanzierung
Die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden von Bund und Ländern gemeinsam getragen. In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes.[21]
Rechtlicher Hintergrund
Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Aufbau des NOOTS als Bund-Länder-übergreifende Infrastruktur ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Daher blieb nur der Weg, auf der Grundlage des Art. 91c GG einen Staatsvertrag mit den Ländern abzuschließen.[5]
Unionsrechtlich steht die Errichtung des NOOTS im Zusammenhang mit der Verpflichtung Deutschlands aus Art. 14 Verordnung (EU) 2018/1724[22] zum automatisierten Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Wenn nationale Behörden in ihrem eigenen Mitgliedstaat rechtmäßig Nachweise in einem elektronischen Format ausstellen, das einen automatisierten Austausch ermöglicht, stellen sie diese Nachweise auch den anfordernden zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten in einem elektronischen Format zur Verfügung, das einen automatisierten Austausch ermöglicht. Dazu errichtet die Kommission ein EU-OOTS – Europäisches Once-Only-Technical-System.
Kritik
Im Bundestag ist das Zustimmungsgesetz mit der Mehrheit der Fraktionen von CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke beschlossen worden.[23] Vertreter der Linken verwiesen in der parlamentarischen Beratung auf Äußerungen der Bundesdatenschutzbeauftragten, die vor einer möglichen Ausweitung in die Eingriffsverwaltung warne. Die Bundesdatenschutzbeauftragte kritisiere, dass es dann möglich wäre, dass Behörden selbst die Datenübermittlung veranlassten. Nach Auffassung der Linken stehe dann die Tür auch dafür offen, dass Sicherheitsbehörden zusammenführen. Und das rücke alle Bürger unter Generalverdacht. Auch die Nutzung für die Privatwirtschaft werde vom Ex-Bundeskanzler und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder sogar explizit gefordert. Auch da seien Datenabfluss und Datenmissbrauch wahrscheinlich.[24] Das Anliegen einer Datenzusammenführung sei zwar legitim, fatal seien jedoch die gewählten Mittel. Es sei beschlossen worden, die Steuer-ID als einheitliches Personenkennzeichen quer über alle Datenbanken zu setzen, entgegen allen Warnungen von Fachleuten und obwohl es dazu jede Menge Alternativen gäbe. Das sei ein Sicherheitsrisiko und verfassungsrechtlich unhaltbar. „Das Letzte, was wir jetzt brauchen, ist ein schlüsselfertiger Überwachungsstaat.“[25]
Literatur
- NOOTS – Staatsvertrag zur Vernetzung von Daten. In: Versorgungswirtschaft, Nr. 1/2025, VW aktuell, S. 1 f., urn:nbn:de:101:1-2502281337551.590726930789.
Weblinks
- Website von NOOTS von IT-Planungsrat, Bundesverwaltungsamt und FITKO
- Website des Bundesverwaltungsamts
- zur NOOTS-Technik: Thomas Höllbacher: Registermodernisierung – Der Nachweisabruf über das NOOTS
Einzelnachweise
- ↑ a b Amtliche Begründung der Bundesregierung in BT-Drs. 21/538, S. 8.
- ↑ Stand der Ratifikation: Baden-Württemberg: Gesetz zu dem Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 21. Oktober 2025 (GBl. 2025 Nr. 101); Bayern: Bekanntmachung des Vertrags über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 20. August 2025 (GVBl. S. 482); Berlin: steht noch aus; siehe Drs. 19/2719 des Abgeordnetenhauses vom 22. Oktober 2025; Brandenburg: Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1 und 2 GG (NOOTS-Staatsvertrag) vom 24. Juli 2025 (GVBl. I Nr. 19); Bremen: steht noch aus; bisher nur Vorunterrichtung der Bürgerschaft durch den Senat; Hamburg: Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 23. Juli 2025 (GVBl. S. 489); Hessen: Gesetz zu dem NOOTS-Staatsvertrag vom 15. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 109); Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 14. Juli 2025 (GVOBl. M-V S. 386); Niedersachsen: Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 89); Nordrhein-Westfalen: Bekanntmachung des Vertrags über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only- Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91 c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 10. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 818); Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zu dem NOOTS-Staatsvertrag vom 19. November 2025 (GVBl. S. 674); Saarland: steht noch aus; Sachsen: Gesetz zum NOOTS-Staatsvertrag vom 16. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 246); Sachsen-Anhalt: Gesetz zum Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 27. Oktober 2025 (GVBl. LSA S. 800); Schleswig-Holstein: Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 19. August 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 160); Thüringen: steht noch aus; vgl. LT-Drs. 8/2487 vom 2. Dezember 2025 zum Ersten Thüringer Entlastungsgesetz, dort Art. 4.
- ↑ BGBl. 2025 I Nr. 325.
- ↑ Art. 2 Abs. 2 des Bundes-Zustimmungsgesetzes; weitere Bekanntmachungen zum Inkrafttretenszeitpunkt in den GVBls der Länder.
- ↑ a b c d Amtliche Begründung der Bundesregierung in BT-Drs. 21/538, S. 1.
- ↑ § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags.
- ↑ § 3 Abs. 2 des Staatsvertrags.
- ↑ § 3 Abs. 4 des Staatsvertrags.
- ↑ Johannes Kapfer: Registermodernisierung – Jetzt geht's NOOTS. In: EGovernment vom 24. Juli 2025, abgerufen am 27. Dezember 2025.
- ↑ § 3 Abs. 5 des Staatsvertrags.
- ↑ a b c d e Amtliche Begründung der Bundesregierung in BT-Drs. 21/538, S. 9.
- ↑ § 3 Abs. 6 Satz 1 des Staatsvertrags.
- ↑ § 3 Abs. 6 Satz 4 des Staatsvertrags.
- ↑ § 3 Abs. 7 des Staatsvertrags.
- ↑ § 4 Abs. 1 des Staatsvertrags.
- ↑ § 4 Abs. 2 des Staatsvertrags.
- ↑ § 3 Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrags.
- ↑ § 5 Abs. 1 des Staatsvertrags.
- ↑ § 5 Abs. 2 des Staatsvertrags.
- ↑ § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags.
- ↑ § 8 Abs. 1 des Staatsvertrags.
- ↑ Vollständiger Titel: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vom 2. Oktober 2018 (ABl. L 295 vom 21. November 2018, S. 1), konsolidiert (mit allen späteren Änderungen) auf dem Stand vom 19. Januar 2025 (PDF), abgerufen am 28. Dezember 2025.
- ↑ Abstimmungsergebnis in BT-Plenarprotokoll 21/34, S. 3826.
- ↑ Abgeordnete Lemke, BT-Plenarprotokoll 21/15, S. 1423.
- ↑ Abgeordnete Lemke, BT-Plenarprotokoll 21/15, S. 1424.