Mitteilungsverordnung
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten |
| Kurztitel: | Mitteilungsverordnung |
| Abkürzung: | MV |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | § 93a Abgabenordnung |
| Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
| Fundstellennachweis: | 610-1-8 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1994 |
| Letzte Neufassung vom: | 14. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 14) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2025 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 8 VO vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2025 (VO vom 25. Mai 2022 BGBl. I S. 816) |
| Weblink: | Text der MV |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Mitteilungsverordnung ist eine im Jahr 1993 von der deutschen Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Rechtsverordnung. Sie verpflichtet deutsche Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, den Finanzbehörden bestimmte steuererhebliche Tatsachen mitzuteilen, ohne dass es eines vorherigen Ersuchens der Finanzbehörden bedarf (so genannte Kontrollmitteilungen).
Mitteilungspflichten
Behörden müssen Zahlungen ab der Bagatellgrenze von 3.000 € im Kalenderjahr (1500 € bis 31. Dezember 2024) an dritte Personen mitteilen, es sei denn, der Zahlungsempfänger hat im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt. Wurden im Rahmen der Zahlung bereits Steuern abgeführt, so besteht keine Pflicht zur Mitteilung (§ 2 Absatz 1). Außerdem müssen sie Verwaltungsakte mitteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben könnten (§ 4 Absatz 1).
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen mitteilen, welche Honorare sie für Leistungen freier Mitarbeiter gezahlt haben, wenn diese Leistungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht wurden § 3 Absatz 1 Satz 1).
Weitere Mitteilungspflichten enthalten § 4a, § 5 und § 6.
Inhalt der Mitteilungen bei Zahlungen
In Mitteilungen über Zahlungen sind gemäß § 8 Absatz 2 folgende Informationen anzugeben:
- anordnende Stelle, Aktenzeichen ( gem. § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung)
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Steuernummer, ggf. Firma des Zahlungsempfängers ( gem. § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung)
- Grund der Zahlung (Art des Anspruchs)
- Höhe der Zahlung
- Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird
- Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung
- bei unbarer Zahlung die Bankverbindung