Militärkonvention zwischen Preußen und Oldenburg

Die Militärkonvention zwischen Preußen und Oldenburg (Zeitgenössische Schreibweise Militair-Convention pp., informell auch als Preußisch-oldenburgische Militärkonvention oder Oldenburgisch-preußische Militärkonvention bezeichnet) war die am 15. Juli 1867 geschlossene Militärkonvention zwischen dem Königreich Preußen und dem Großherzogtum Oldenburg. Letzteres verzichtete darin de facto auf die Selbständigkeit seines bisherigen Truppenkontingents.

Vorgeschichte

Als Folge des Deutschen Krieges 1866 und der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und der damit verbundenen Neuorganisation des Militärwesens schloss das Königreich Preußen mit allen norddeutschen Bundesstaaten außer dem Herzogtum Braunschweig Militärkonventionen ab, die in der Regel auf eine Integration der bisher selbständigen Truppenkontingente in die Preußische Armee zur Folge hatte. Graduelle Ausnahmen bildeten das Königreich Sachsen, das Großherzogtum Hessen und bis 1886 Braunschweig.[1]

Die Konvention wurde am 15. Juli 1867 von oldenburgischer Seite von dem Beamten des Militärdepartements im Staatsministerium Wilhelm Meinardus (1805–1906) und Oberst Wilhelm Theodor Becker (* 31. März 1818 Oldenburg, † 19. Oktober 1885 Oldenburg) in Berlin unterzeichnet. Die oldenburgischen Einheiten galten ab dem 1. Oktober 1867, im Gegensatz zu Sachsen, Hessen und Braunschweig, als „nichtselbständiges Kontingent“.[2]

Inhalt

Die Aushebung der Wehrpflichtigen oblag nun preußischen Dienststellen, wenn auch unter Mithilfe der oldenburgischen Zivilbehörden.[3] Die staatsrechtlichen Verhältnisse auf militärischem Gebiet im Großherzogtum richteten sich auch nach der Reichsgründung 1871 nicht nach der Reichsverfassung, sondern nach dem Kontingentsvertrag vom 15. Juli 1867.[4]

Die Truppen waren unmittelbarer Bestandteil des preußischen Heeres. Die Kosten trug Preußen einschließlich der Aushebung, der Aufstellung und ersten Einrichtung mit Ausnahme der Kasernen-Einrichtungen. Dafür zahlte Oldenburg Pauschalbeträge an die preußische Militärverwaltung. Die oldenburgischen Truppenkörper blieben äußerlich aufrechterhalten:

1. Aus der Oldenburgischen Infanterie wurde das Oldenburgische Infanterie-Regiment Nr. 91,

2. aus dem Oldenburgischen Reiterregiment das Oldenburgische Dragoner-Regiment Nr. 19,

3. die zwei Batterien des Oldenburgische Artilleriekorps gingen als oldenburgische Batterien in der 1. Fuß-Abteilung des Feldartillerie-Regiment „von Scharnhorst“ (1. Hannoversches) Nr. 10 (später Ostfriesisches Feldartillerie-Regiment Nr. 62) auf.[5]

Die bisher geführten Fahnen und Standarten wurden beibehalten. Offiziere, Portepeefähnriche und Militärbeamte im Offiziersrang wurden mittels Reverses auch auf den Großherzog, sein Haus und sein Land verpflichtet.[4]

Die Wehrpflichtigen des Herzogtums sollten, abzüglich der notwendigen Quote für Jäger, Festungsartillerie, Pioniere, Train und der Marine des Norddeutschen Bundes nur in den oldenburgischen Truppenkörpern dienen und lediglich bei besonderen militärischen oder politischen Ausnahmefällen außerhalb des Herzogtums verwendet werden. Dies galt umgekehrt auch für andere Bundestruppen, wenn diese im Herzogtum Garnison erhalten sollten.[4]

Der Großherzog hatte das Recht, Offiziere à la suite zu ernennen, konnte sich drei Adjutanten und für den Erbgroßherzog einen Ordonnanzoffizier aussuchen. Diese wurden ab 1871 aus Reichsmitteln besoldet. Außerdem konnte der Großherzog Wünsche bei der Besetzung der Offizierstellen äußern und hatte die Rechte eines kommandierenden Generals. Für die Wahrnehmung seiner Rechte bestand für den Großherzog eine Militärkanzlei, die aus drei Adjutanten und einem Ordonnanzoffizier bestand.[6]

Ein Einsatz der Truppen im Innern war ohne Zustimmung der Zivilbehörden nicht möglich. Ausnahmen waren Angriffe oder Widersetzlichkeiten gegenüber Militärwachen oder Patrouillen. Alle Militärs hatten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergehenden Weisungen der Polizeibeamten zu folgen.[7] Die Aufstellung von Wachen, Wachposten, das Abhalten von Paraden, Übungen und Aufstellungen außerhalb der militärischen Anlagen bedurfte der Zustimmung der Zivilbehörden.

Oldenburger, die außerhalb des Kontingents, zum Beispiel bei der Marine (siehe oben) Militärdienst leisteten, leisteten neben dem Eid auf den preußischen König als Inhaber des Bundespräsidiums (ab 1871 dem Kaiser) auch den Eid auf den Großherzog.[4]

Das Herzogtum Oldenburg wurde in zwei Landwehrbezirke unterteilt. Die zum Großherzogtum gehörenden Landesteile Fürstentum Birkenfeld und Fürstentum Lübeck waren den Bezirkskommandos in Saarlouis und Lübeck zugeordnet. Der Fahneneid endete mit der Formel:

„Es lebe Se. Majestät unser König (von Preußen) und Höchstdessen treuester Verbündeter, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg.“[8]

Die Uniformierung des oldenburgischen Truppenkontingents war seit 1815 ohnehin stark an Preußen angelehnt. Anstelle der erst 1864/65 eingeführten so genannten russischen Mütze wurde 1870 die preußische „Pickelhaube“ eingeführt. Die Eingliederung der oldenburgischen Einheiten in die Preußische Armee erfolgte am 1. Oktober 1867. Sie trugen an Helmen und Mützen zusätzlich zur preußischen die oldenburgische Kokarde in den Farben blau-rot-blau.[9]

Die Umwandlung des bisherigen Landdragonerkorps in die Gendarmerie

Betroffen von der Konvention war auch das Großherzogliche Landdragonerkorps, das klassischerweise nach dem Vorbild der 1791 gegründeten französischen Gendarmerie nationale Teil des Militärs war.

Da die Polizeihoheit auch nach der Gründung des Norddeutschen Bundes (ab 1871 des Deutschen Reichs) weiterhin bei den Bundesstaaten bzw. den Kommunen lag, musste das Landdragonerkorps aus dem bisherigen Truppenkontingent ausgegliedert und selbständig werden. Es wurde daher in das Großherzogliche Gendarmeriekorps umgewandelt. Da die nunmehrigen Gendarmen jedoch weiterhin keine Beamten, sondern Militärpersonen waren, ergab sich daraus eine eigenartige Zwitterstellung. Militärrechtlich unterstanden sie nun einem preußischen Offizier, in allen anderen Belangen jedoch dem großherzoglichen Innenministerium bzw. wie schon zuvor den regionalen Ämtern. Bis 1870 blieb allerdings der oldenburgische Generalmajor a. D. Johann Ludwig Mosle Gendarmeriekommandeur und bis 1885 der oldenburgische Oberst a. D. Becker (siehe oben).

Auflösung des Militärdepartements und der Großherzoglichen Militärschule

Aufgrund der Konvention wurde das Militärdepartement im Staatsministerium aufgelöst und verbliebene Restaufgaben wie zum Beispiel die Zusammenarbeit mit preußischen (Militär)Behörden der Justizabteilung übertragen.

Die 1815 gegründete Großherzogliche Militärschule, die zeitweise als Brigade-Militärschule der Oldenburgisch-Hanseatischen Brigade gedient hatte, wurde 1867 ersatzlos aufgelöst.

Literatur

  • Egbert Koolman/Harald Schiekel (Hrsg.): Militär und Zivil im alten Oldenburg. Die Erinnerungen von Wilhelm und Christoph Meinardus, Oldenburg (Isensee) 1998. ISBN 3-89598-486-8
  • Egbert Koolman: Ein Oldenburger in Berlin. Wilhelm Meinardus und die preußisch-oldenburgische Militärkonvention von 1867, in: Oldenburger Jahrbuch, Bd. 100, 2000, S. 49–88. Digitalisat der Landesbibliothek Oldenburg.
  • Klaus Lampe: Preußen und Oldenburg 1815–1871, Hildesheim (August Lax Verlagsbuchhandlung) 1972.
  • Walther Schücking: Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg, Tübingen (Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)) 1911.
  • Wilhelm Gilly de Montault: Festung und Garnison Oldenburg, Oldenburg (Heinz Holzberg Verlag) 1980. ISBN 3-87358-132-9
  • Joachim Tautz: Von der „Knobelgarde“ bis zum Ersten Weltkrieg. Einblicke in die Garnisongeschichte der Stadt Oldenburg 1775–1918, in: Udo Elerd (Hrsg.): Von der Bürgerwehr zur Bundeswehr. Zur Geschichte der Garnison und des Militärs in der Stadt Oldenburg, Oldenburg (Isensee) 2006, S. 27–41. ISBN 3-89995-353-3
  • Wolfgang Petter: Deutscher Bund und deutsche Mittelstaaten, in: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hrsg.): Deutsche Militärgeschichte in sechs Bänden 1648-1939, Herrsching (Pawlak) 1983, Band 2, Abschnitt IV, Militärgeschichte im 19. Jahrhundert 1814–1890. Zweiter Teil, S. 226–301.
  • Edgar Graf von Matuschka/Wolfgang Petter: Organisationsgeschichte der Streitkräfte, in: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hrsg.): Deutsche Militärgeschichte in sechs Bänden 1648–1939, Herrsching (Pawlak) 1983, Band 2, Abschnitt IV, Militärgeschichte im 19. Jahrhundert 1814–1890. Zweiter Teil, S. 302–358.
  • Eintrag Militärkonventionen, in: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Aufl., 13. Band. Lyrik bis Mitterwurzer, Leipzig/Wien (Bibliographisches Institut), 1906, S. 822f.
  • Abschnitt A. Militärwesen in: Kurt Hartong: Beiträge zur Geschichte des Oldenburgischen Staatsrechts, Oldenburg (Gerhard Stalling Verlag) 1958, S. 166–173 (Schriftenreihe Oldenburger Forschungen Heft 10, hrsg. vom Oldenburger Landesverein für Geschichte, Natur- und Heimatkunde durch die Historische Gesellschaft zu Oldenburg (Oldb)).
  • Frank Langer: Die Uniformierung und Ausrüstung des Oldenburgischen Truppenkorps 1813–1867, Schortens/Heidmühle (Heiber GmbH) 2009. ISBN 978-3-936691-35-1

Einzelnachweise

  1. Petter, S. 300f.
  2. Matuschka, S. 345
  3. Schücking, S. 22
  4. a b c d Schücking, S. 262
  5. de Montault, S. 46
  6. Schücking, S. 70, Anmerkung 9, sowie S. 263
  7. Schücking, S. 34, Anm. 1
  8. Lampe, S. 335, Anm. 96
  9. Langer, S. 39f.