Lokale Elektrizitätsgemeinschaft
Als Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) wird in der Schweiz ein Modell bezeichnet, bei dem vor Ort erzeugte Elektrizität über das örtliche Stromnetz lokal innerhalb der Gemeinde verkauft wird. Im Gegensatz zu vZEV ist der Zusammenschluss nicht auf einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt begrenzt. Es fallen jedoch Netzgebühren an.
Rechtsrahmen
Die LEG ist Teil der schrittweisen Umsetzung des Stromgesetzes, die in zwei Etappen erfolgt: per 1. Januar 2025 (u. a. Einführung des virtuellen Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, vZEV) und per 1. Januar 2026 (u. a. Start der LEG-Regelungen).[1] Art 17e Abs. 1 StromVG erlaubt es den LEG-Teilnehmern, untereinander selbst erzeugte Elektrizität unter Nutzung des Verteilnetzes abzusetzen.
Anforderungen
Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, eine LEG zuzulassen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere:[2]
- Erhebliche Erzeugungsleistung: Die installierte Leistung der Erzeugungsanlagen muss gemäss Art. 19e Abs. 1 StromVV mindestens 5 % der gesamten Anschlussleistung der teilnehmenden Endverbraucher betragen.
- Räumliche Begrenzung: Alle Teilnehmenden müssen im Netzgebiet desselben Verteilnetzbetreibers liegen und an derselben Netzebene angeschlossen sein.
- Intelligente Messsysteme: Alle Anschlusspunkte müssen mit intelligenten Stromzählern (Smart Meter) ausgestattet sein. Die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen ist Teilnahmevoraussetzung in LEGs (Art 17d Abs. 2b StromVG).
- Vertretung: Die LEG muss eine Vertretung bestimmen (auch LEG-Verantwortliche genannt), welche als Ansprechpartner gegenüber dem Netzbetreiber fungiert.
- Teilnahme auf freiwilliger Basis: Der Beitritt zu einer LEG ist für Endverbraucher und Produzenten freiwillig. LEG-Teilnehmer müssen der Teilnahme zustimmen.
Ertrag mit LEG
Der Tarif für innerhalb der LEG ausgetauschte Energie wird innerhalb der LEG vereinbart. Energieerzeuger und Verbraucher teilen den Ertrag unter sich auf, welcher auf Basis der Differenz zustande kommt. Nebenstehende Abbildung erläutert das Prinzip.
Reduzierter Netznutzungstarif
Die Inanspruchnahme des Verteilnetzes unterliegt einem reduzierten Netznutzungstarif. Die Reduktion ergibt sich aus einem Abschlag für selbst erzeugte Elektrizität. Der Bundesrat definiert die Höhe des Abschlags (jedoch maximal 60 %) in Abhängigkeit der Netztopologie der LEG. Mit steigender Anzahl involvierter Netzebenen sinkt der Abschlag.[3] Der Abschlag beim Netznutzungsentgelt wird berechnet auf den Grundtarif, auf die Arbeitskomponente und auf die Leistungskomponente.
Umsetzung
Die Gründung einer LEG umfasst folgende Schritte:
- Anfrage beim Netzbetreiber. Einige Netzbetreiber bieten eine Online-Überprüfung der möglichen Teilnehmer.
- Festlegung der teilnehmenden Anschlusspunkte; alle Teilnehmenden müssen ihre Zustimmung erklären.
- Bestimmung der LEG-Vertretung.
- Anmeldung der LEG. Der Netzbetreiber muss die LEG innerhalb einer Frist von drei Monaten aufschalten. Innerhalb dieser drei Monate müssen auch allenfalls noch fehlende intelligenten Stromzähler (SmartMeter) installiert werden.[4]
- Der Netzbetreiber übermittelt die Notwendigen Daten zur Abrechnung (über SDAT-CH im ebIX-Format).
- Die interne Abrechnung der LEG erfolgt durch spezialisierte Softwarelösungen wie dem PVshare Cockpit.
- Mutationen, Eintritte oder Austritte meldet der LEG-Vertreter an den Verteilnetzbetreiber jeweils 1 Monat im Voraus.[5]
Siehe auch
- Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
- Energie-/Elektrizitätsgemeinschaften (allgemein)
- Photovoltaik in der Schweiz
Weblinks
- VSE Branchenempfehlung Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG)
- Berechnungstool: Maximale Anschlussleistung für LEG berechnen
Einzelnachweise
- ↑ Stromgesetz (Mantelerlass) - Umsetzungsetappen. In: Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE)..
- ↑ Art. 19e–19h StromVV. In: Fedlex – Publikationsplattform des Bundesrechts..
- ↑ Art 17e Abs. 3 StromVG. In: Fedlex – Publikationsplattform des Bundesrechts..
- ↑ Artikel 19g Abs 1 Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 27. Februar 2025. Abgerufen am 29. Dezember 2025.
- ↑ Artikel 19g Abs 1 Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 27. Februar 2025. Abgerufen am 29. Dezember 2025.