Litteralvertrag
Der Litteralvertrag (lat. contractus litteris; aus littera ‚Buchstabe, Brief‘, daher auch: litteris contrahi) war im römischen Recht eine Vertragsart des ius civile. Eine Verbindlichkeit über den Litteralvertrag wurde durch die rechtsgeschäftliche Einigung per Schriftakt begründet. Auch konnte er die Novation eines bestehenden Vertrages durch Schriftakt (Umbuchung) bedeuten (lat. transcriptio; „Umbuchung“). Entweder lag der Verbindlichkeit eine Schuldübernahme (Schuldnerwechsel) zugrunde, oder eine bereits bestehende Schuld, die aus einem anderen Rechtsverhältnis, etwa einem Konsensualvertrag, herrührte und qualitativ umgewandelt wurde. Die aufgezeichnete Lastschrift (expensilatio) im Hausbuch des Gläubigers galt als Kreditvergabe.[1]
Der Schriftvertrag wurde nur über einen kurzen Zeitraum praktiziert. Darauf weisen eine Rede und ein paar Briefe Ciceros, sowie eine rechtliche Würdigung des klassischen Juristen Gaius hin.[2] Seinen Ursprung hatte der Litteralvertrag in der vorklassischen Zeit der späten Republik.[3] Im klassischen Recht des 3. Jahrhunderts kam er außer Gebrauch und kann deshalb nur mühsam rekonstruiert werden. In den Digesten lässt er sich zwar an verschiedenen Stellen nachzeichnen, war unter Justinian in der Spätantike aber bereits getilgt.[4]
Rechtswesen
De facto beruhte der Litteralvertrag auf einem Eintrag ins Haus-/ Kassenbuch (codex accepti et expensi[5]) in welchem der pater familias seine Einnahmen und Ausgaben eintrug, Forderungen und Schulden. Ulrich Manthe hebt hervor, dass eine Geldforderung dahin begründet wurde, dass ein Schuldner sie dem Gläubiger brieflich antrug (litterae) und die Eintragung im Kassenbuch Beweiszwecken (expensilatio) diente. Demnach war der Litteralvertrag ein Briefvertrag und nicht allein ein über das Hausbuch dokumentierter, schriftförmlicher Vertrag.[6] Éva Jakab betont, dass Nichtbürger (peregrini), die keine rechtswirksamen Eintragungen im Kassenbuch vornehmen (lassen) konnten, eigene Schriftstücke (chirographa) und Schuldscheine (syngrapha) unterzeichneten, somit ebenfalls ein Schriftakt vorlag. Die Schrift war Urkunde und Rechtsgrund (causa obligationis) des Geschäfts. Gaius betont, dass diese Handhabe hellenistischer Rechtsauffassung folgte, die Urkunde konstitutive Wirkung habe und unwiderlegbare Beweiskraft von ihr ausginge.[7]
Schuldbegründend war nicht die Buchung eines tatsächlich vorgenommenen Zahlungsvorgangs (nomina arcaria; nomen=Forderung)[8] im Hausbuch, sondern die neu begründete Last einer mit dem Einverständnis des Schuldners tatsächlich nicht vorgenommenen Auszahlung zu Zwecken einer Schuldumbuchung. Voraussetzung war eine bestehende Verbindlichkeit, die umgebucht werden sollte. Die Buchung im Hausbuch selbst diente dann allein Beweiszwecken.[9] Die Umbuchung hatte entweder den Zweck, eine alte Schuld dadurch zu tilgen, dass eine prozessual leichter gängige Darlehensschuld begründet wurde, was dem Gläubigerschutzinteresse diente, oder um einen Schuldnerwechsel zu vollziehen.[10] In der klassischen Rechtslehre, war der Litteralvertrag hinsichtlich seiner Rechtsnatur umstritten. Die Sabinianer behandelten ihn so, dass er dem Schuldneraustausch vorbehalten war.[11]
Max Kaser geht für die römische Frühzeit davon aus, dass neben Beweiszwecken eine Akzeptilation (acceptilatio litteris,[12]) schuldaufhebende Wirkung dann zukam, wenn sie verlangt wurde, etwa beim Erlass oder der Schuldtilgung.[13]
Nach heutigem Rechtsverständnis ähnelt die Rechtseinrichtung der Novation durch Erneuerung einer Obligation. Der einzuschlagende Klageweg war – wie aus Darlehen – die actio certae creditae pecuniae.
Abgrenzung und Bedeutung
Im römischen Obligationenrecht waren über die Jahrhunderte und Epochen insgesamt vier verschiedene Vertragstypen relevant, die auf jeweils eigener Konzeption beruhten (re, verbis, litteris, consensu). Im Gegensatz zu den anderen Vertragssystemen hatte der Litteralvertrag zwar konstitutive, verpflichtungsbegründende, Wirkung, diente vornehmlich aber Beweiszwecken. Der älteste konstitutive Vertragstyp war der Verbalvertrag. Er unterlag strengrechtlichen Wortformeln und geht auf das Zwölftafelgesetz zurück. Während der klassischen Zeit wurde er weitestgehend durch den Konsensualvertrag, der formfreie Willenserklärungen zuließ, verdrängt und soweit es um die Vermittlung von Besitzverhältnissen ging, kam der Realvertrag in Betracht, bei dem eine Sachhingabe notwendig war.
Die untergeordnete Bedeutung von Litteralverträgen mag daran ablesbar sein, dass sie als eigenständige Kategorie von Verträgen zwar im Anfängerlehrbuch der Institutiones Gai (des Juristen Gaius) erschienen, nicht dagegen beim Frühklassiker Labeo,[14] obwohl vermutet wird, dass sie möglicherweise über ein halbes Jahrtausend bis ins 3. Jahrhundert angewandt wurden.[15]
Literatur
- Okko Behrends: Der Litteralvertrag zwischen klassischem und vorklassischem Rechtsdenken. In: Mélanges Witold Wolodkiewicz. Warschau 2000, S. 102.
- Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 4.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 212.
- Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 101.
- Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 76, 77.
- Ralf Michael Thilo: Der Codex accepti et expensi im Römischen Recht: Ein Beitrag zur Lehre von der Litteralobligation (Göttinger Studien zur Rechtsgeschichte), 1980, Karl Kroeschell, Okko Behrends und Wolfgang Sellert (Herausgeber).
- Leopold Wenger: Die Quellen des römischen Rechts. (Schriftenreihe: Denkschriften der Gesamtakademie / Österreichische Akademie der Wissenschaften). Holzhausen, Wien 1953. S. 734–841 (insb. 736).
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. (= Kurzlehrbücher für das Juristische Studium), 20. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-406-65672-9. S. 239.
- ↑ Cicero, Pro Q. Roscio Comoedo 1,1–45,14.; Cicero, Epistulae ad Atticum 2,4,1,; Cicero, Epistulae ad familiares Gaius, Institutiones 3,128–134 und 137 f.
- ↑ Digesten 46,3,80.
- ↑ Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 160 ff.
- ↑ Rudolf Leonhard: Codex accepti et expensi. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 160 f.
- ↑ Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 76, 77.
- ↑ Éva Jakab: Chirographum in Theorie und Praxis. In: Römische Jurisprudenz – Dogmatik, Überlieferung, Rezeption / Festschrift für Detlef Liebs zum 75. Geburtstag. hrsg. von Karlheinz Muscheler, Duncker & Humblot, Berlin (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 63), S. 275–292 (277).
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 101.
- ↑ Gaius, Institutiones, 3,131.
- ↑ Gaius, Institutiones 3,128–130; Vgl. auch: Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 212.
- ↑ Gaius, Institutiones 3,133.
- ↑ Rudolf Leonhard: Acceptilatio. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 138.
- ↑ Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht, Bd. 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0, S. 160 f.
- ↑ Digesten 50,16,19. Ulpian 11 ed.
- ↑ Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 4 Rnr. 19 (S. 44 f.).