Lex Iulia de adulteriis coercendis
Die lex Iulia de adulteriis coercendis war ein Strafgesetz des Kaisers Augustus aus dem Katalog seiner Ehegesetze. Das aus dem Jahr 18 v. Chr. datierende Gesetz sanktionierte die Straftatbestände des Ehebruchs (adulterium) und der Unzucht (stuprum).[1]
Eingeengt war die Bedeutung des Ehebruchs darauf, dass ein Mann in eine fremde Ehe „einbrach“, nicht, dass er „seine eigene Ehe brach“. Brach er lediglich seine eigene Ehe, konnte stattdessen das Tatbestandsmerkmal der Unzucht in Betracht gezogen werden, sofern er eine Jungfrau, eine Witwe oder – gegen dessen Willen –, einen freien jungen Mann verführt hatte. Gewaltfreiheit (sine vi) war Tatbestandsmerkmal, denn der Verhaltensunwert lag in der Verführung ehrenhafter Personen selbst. Für den Charakter des Handelns als Schändung war allerdings die Lebensweise der/des Geschädigten zusätzlich ausschlaggebend, so durfte keine Schande in eigener Person, Infamie, vorliegen. In der Forschung wird strittig diskutiert, ob Inzest – einschließlich Adoptivverhältnisse – analog behandelt wurde, was heute mehrheitlich angenommen wird. Wurde die/der Geschädigte mit Gewalt überzogen, etwa vergewaltigt, war der Straftatbestand der lex Iulia de vi publica et privata einschlägig.
Strafbar machte sich nicht nur der männliche Täter, sondern jeder Anstifter beziehungsweise Beihilfe Leistende. Für den Tatbeteiligten wurde allerdings Arglist (dolus malus) gefordert, um sein Verhalten sanktionswürdig zu machen. Täter konnte uneingedenk des Personenstands auch der Sklave sein.
Eine Ehebrecherin durfte getötet werden, wenn sie von ihrem Ehemann oder Vater erwischt wurde (ius occidendi iure patris vel mariti), dies allerdings nur, wenn sie noch der patria potestas unterworfen war. War die Tochter frei vom Gewaltverhältnis zum Vater (sui iuris), hatte dieser kein Tötungsrecht mehr. Mit der Verurteilung ging einher, dass Teile des Vermögens eingezogen und die Ehebrecher auf je verschiedene Inseln verbannt wurden. Wegen Ehebruchs verurteilte Frauen gingen aufgrund der strengen Regeln des Sittenrechts vieler ihrer Befugnisse verlustig.[2] Mit Freigeborenen war keine Ehe mehr möglich, die Ablegung gerichtlichen Zeugnisses war ihr untersagt, testamentarische Verfügungen waren unwirksam. Die gebrochene Ehe wurde unweigerlich geschieden, wobei die Mitgift nach bestimmten Regeln verteilt wurde und dabei zur Hälfte pflichtig an den Fiskus ging. Sofern Soldaten betroffen waren, wurden diese unehrenhaft aus der Armee entlassen.
Literatur
- Angelika Mette-Dittmann: Die Ehegesetze des Augustus. Eine Untersuchung im Rahmen der Gesellschaftspolitik des Princeps (= Historia. Einzelschriften. Heft 76). Steiner, Stuttgart 1991, ISBN 978-3-5150-5876-6.
Anmerkungen
- ↑ Verena Halbwachs: Ehe und andere Formen der Lebensgemeinschaft. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 827–857, hier S. 838.
- ↑ Vgl. Georg Klingenberg: Formularprozess: Verhandlung „apud iudicem“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 413–475, hier S. 437 f.