Kriegsgerichtsrat

Ein Kriegsgerichtsrat war im Deutschen Reich ein Beamter der höheren Militärgerichtsbarkeit, der den Divisionskommandos und gleichgestellten Kommandobehörden der Wehrmacht beigeordnet war.[1]

Stellung im System der Wehrmachtjustiz

Die Wehrmachtkriegsgerichtsbarkeit war organisatorisch eng an die militärische Befehlsstruktur gekoppelt. Der jeweilige Gerichtsherr (ein militärischer Vorgesetzter) nahm dabei zentrale Verfahrensfunktionen wahr. Nach späterer rechtsstaatlicher Bewertung war der Gerichtsherr "jedenfalls außerhalb der Hauptverhandlung" maßgeblich "Herr des Verfahrens" und zugleich Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörde.

In der Praxis bestanden Kriegsgerichte bei Truppenverbänden. Im Zweiten Weltkrieg verfügte jede Division über ein Gericht (insgesamt schätzungsweise 1000–1200 Kriegsgerichte).[2]

Aufgaben und Funktionen

Die Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) sah für richterliche Militärjustizbeamte und damit auch für Kriegsgerichtsräte mehrere typische Rollen vor:

  • Verhandlungsleiter im Feldkriegsgericht: Das Feldkriegsgericht bestand aus drei Richtern, darunter ein richterlicher Militärjustizbeamter als Verhandlungsleiter.[1] (KStVO § 9 Abs. 1)
  • Untersuchungsführer im Vorverfahren: Sobald ein strafrechtlicher Verdacht bekannt wurde, beauftragte der Gerichtsherr regelmäßig einen richterlichen Militärjustizbeamten mit der Erforschung des Sachverhalts.[1] (KStVO § 17)
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung: Der Gerichtsherr berief die Richter, bestimmte Ort und Zeit und beauftragte u. a. einen richterlichen Militärjustizbeamten mit der Vertretung der Anklage.[1] (KStVO § 49)

Außerdem regelte die KStVO Pflichten im Verhältnis zum Gerichtsherrn: Hielt ein richterlicher Militärjustizbeamter eine Weisung oder Entscheidung für nicht rechtmäßig, hatte er seine Bedenken vorzutragen und sie ggf. in den Akten zu vermerken.[1] (KStVO § 7 Abs. 3)

Qualifikation und Status

Bereits das Reichs-Militärgesetz von 1874 knüpfte den Zugang zu richterlichen Militärjustizämtern an eine juristische Qualifikation: Zu der Stelle eines richterlichen Militärjustizbeamten konnte nur berufen werden, wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaat erworben hatte.[3] (Reichs-Militärgesetz § 7)

Für die Wehrmachtzeit stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Wehrmachtsjuristen in Friedenszeiten auf Lebenszeit ernannt wurden. Mit Kriegsbeginn wurden sie teils nur noch auf Zeit (als Kriegsrichter der Reserve) einberufen. Als "Kriegsgerichtsräte" seien sie keine Soldaten, sondern Beamte gewesen. 1944 seien Wehrmachtbeamte in den Stand von Offizieren im Truppensonderdienst überführt worden.[4]

Begriffsgeschichte

In der militärischen Verwaltungssprache wurde der Ausdruck in der Forschung auch als Rang-/Amtsbezeichnung im Justizdienst geführt (unter anderem im Zusammenhang mit der älteren Bezeichnung "Auditeur").[5]

Literatur

  • Ulrich Baumann, Magnus Koch: „Was damals Recht war …“ – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht. be.bra, Berlin 2008, ISBN 978-3-89809-079-7.
  • Manfred Messerschmidt, Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Nomos, Baden-Baden 1987, ISBN 3-7890-1466-4.
  • Wolfram Wette, Detlev J.K. Peukert u. a. (Hrsg.): Deserteure, Wehrkraftzersetzer und ihre Richter. (Sammelbände je nach Ausgabe/Verlag).

Einzelnachweise

  1. a b c d e Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO)
  2. Wehrmachtjustiz/Kriegsgerichte. In: NS-Dokumentationszentrum München (Lexikon). Abgerufen am 7. Januar 2026.
  3. Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874
  4. BVerwG 5 C 2.11, Urteil vom 16. Mai 2012. In: Bundesverwaltungsgericht. Abgerufen am 7. Januar 2026.
  5. Auditor (Militär). In: wissen.de (Lexikon). Abgerufen am 7. Januar 2026.