Künische Freibauern
Die Künischen Freibauern (tsch. Králováci) meistens Künische genannt, sind Angehörige einer Volksgruppe im Böhmerwald. Die Künischen siedelten sich im 14. Jahrhundert, möglicherweise schon seit dem 11. Jahrhundert im Künischen Gebirge an, waren dem König und Kaiser untertan, kultivierten die Wildnis und sicherten die Grenzen. Über Jahrhunderte bildete sich eine, von den anderen Sudetendeutschen verschiedene Kultur, deren charakteristischen Züge sich beispielsweise in der Architektur, Tracht und Tradition widerspiegeln. Die Tracht der Künischen unterscheidet sich deutlich von den umliegenden Nachbarn. Sie bestand aus einer schwarzen, ledernen Kniehose, schwarzen Stiefeln, roter Weste und einem blauen Gehrock. Den Kopf zierte ein breitkrempiger, schwarzer Filzhut.[1][2]
Das Gebiet der Künischen Freibauern bestand seit 1617 aus den acht Gerichten St. Katharina (Svatá Kateřina), Hammern (Hamry), Eisenstraß (Hojsova Stráž), Seewiesen (Javorná), Haidl (Zhůří), Kochet (Kochánov), Stadln (Stodůlky) und Stachau (Stachy). Seit dem 18. Jahrhundert waren die königlichen Freigerichte Altstadln, Neustadln und Stachau schutzuntertänig mit dem Gut Stubenbach vereinigt.
Das Wappen der Künischen besteht aus einem grünen Schild, auf dem ein roter, böhmischer Löwe abgebildet ist.
Als freie Bauern hatten sie eine Reihe von Privilegien: sie waren z. B. keine Leibeigenen und durften eigene Gerichte abhalten. „Künisch“ leitet sich von „die Königlichen“ ab. Im Zuge der allgemeinen Bauern-Emanzipation des 19. Jahrhunderts wurden ihre Privilegien überflüssig, die 1848 aufgehoben wurden.
Ihr Wahlspruch lautete: „Niemands Herr und niemands Knecht, das ist künisch Bauernrecht!“
In Folge der Vertreibung nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Nachfahren der Künischen Freibauern aus ihrer Heimat vertrieben.
Geschichte
Um die Erforschung ihres Lebensbereichs hat sich vor allem Josef Blau verdient gemacht.[3] Aber auch andere Persönlichkeiten wie Valentin Schmidt, Maximilian Schmitt, Rudolf Kubitschek, Paul Praxl u. a. machten sich um die Erforschung der Geschichte der künischen Freibauern verdient.
Die Anfänge
Über die älteste Zeit der Herkunft, Besiedlung und Entwicklung des späteren Gebietes der künischen Freibauern („Hwozd“) herrscht weithin Unklarheit. Man muss davon ausgehen, dass die Siedlungsarbeit der Bauern erst die früheren Rodungsarbeiten durch die vielen Glashüttengründungen möglich machten. Die neuen Ansiedler kamen aus der benachbarten Oberpfalz.
Rudolf Kubitschek kommt hinsichtlich der Besiedlung des Gebietes zu folgendem Ergebnis:
„Das Volk nennt das Gebiet des ehemaligen Waldhwozd heute noch das ‚Kinisch‘, und die Bauern nennen sich, soweit sie an ihre Vergangenheit zurückdenken, ‚Kinische‘. Der Name kommt vom mhd. Worte ‚künec‘, König, das in unseren Mundarten als ‚Kini‘ lebt. Künisch ist die Zusammenziehung des älteren Wortes ‚künigisch‘. Da die königliche Kammer, der die Freibauern unterstanden, bis weit in die Neuzeit herauf tschechisch amtierte, so hören wir in den älteren Urkunden meist nur von einem ‚Královský Hvozd‘ (…) Gelegentlich begegnet dann auch die Bezeichnung ‚das Gebiet des Königlichen Waldes oder die Königsdörfer‘. Die Bewohner des Waldes hießen gewöhnlich Künische Freibauern, tschechisch auch ‚královí lidé‘. (…)
Gegen das Innere des Landes waren die Wälder frühzeitig gerodet und besiedelt worden, den Waldhwozd aber hatte der böhmische König immer noch als menschenleeres Wald- und Ödland in seinem Besitz, als der größte Teil des übrigen Böhmerwaldes schon von Deutschen gerodet und besiedelt war. Die Besiedlung des Waldhwozd selbst ist in ein Dunkel gehüllt. Als die Lützelburger im 14. Jahrhundert die Burg Karlsberg bauten und die Goldschätze um den ‚Reichenstein‘ hoben, da siedelten sie wahrscheinlich auch deutsche Bauern auf Einschichthöfen im Waldhwozd an. (…) Die Künischen Freibauern waren seit alten Zeiten mit Freiheiten und Gerechtigkeiten reich ausgestattet und unterstanden lange Zeit unmittelbar der königlichen Kammer. Vom Ende des Mittelalters an aber wurde der Waldhwozd öfter an verschiedene Adelige verpfändet.“[4]
Der Kampf um die alten Freiheitsrechte
Die meisten Heimatforscher vertreten heute die Auffassung, dass die Geschichte der künischen Freibauern in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts beginnt.
Die Verpfändung des Gebietes an adelige Grundbesitzer schmälerte die ursprünglichen Privilegien der Bauern, und so ist die Geschichte der künischen Freibauern mit einem ca. 300 Jahre dauernden Kampf um deren Freiheitsrechte verbunden. Dabei geht es darum, dass die adeligen Grundherrschaften, die als Grundobrigkeiten bzw. Schutzherren auftraten, versuchten, die Freibauern als Leibeigene zu unterwerfen, wogegen sich die Künischen stets an den Kaiser wandten, um ihre urkundlich zugesagten Rechte zu wahren.
Nach 1548 hatten die Guttensteiner auf Riesenberg als Pfandbesitzer bayerische Siedler ins Land gerufen, die ihnen die riesigen Wälder in diesem Gebiet erschlossen und einträglich gemacht hatten. Diesen Siedlern räumten sie besondere Begünstigungen und Freiheiten ein. Die Nachfolger der Guttensteiner, die Lobkowitzer auf Opalka, förderten zwar den Ausbau des Landes, deren Erben, Zdenko Novohradsky von Kolovrat auf Schlüsselburg und seine Mutter Judith aber bedrückten die Künischen so sehr, dass diese seit dem Jahre 1614 Geld sammelten und endlich am 19. November 1617 von Kaiser Matthias um die Pfandsumme von 5 000 Schock meißnische Groschen die urkundliche Versicherung erkauften, dass sie künftig nicht mehr verpfändet werden sollten. Jetzt erst konnten sie sich „Künische Freibauern“, persönlich freie, nur dem König untertänige Bauern nennen. Aber trotz dieses Majestätsbriefes und neuerlicher kaiserlicher Bestätigungen wurden die Künischen 1622 von Kaiser Ferdinand II. an den kaiserlichen Oberst Don Martin Hoeff-Huerta auf Welhartitz verpfändet. Die Künischen wurden beschuldigt, sich am böhmischen Aufstand beteiligt zu haben, weshalb sie mit dem Verlust des eingezahlten Lösegeldes bestraft wurden.[5]
Als alle Beschwerden an den Pfandinhaber nichts nützten, wandten sich die Künischen an den Kaiser. Zur Klärung der Vorfälle setzte dieser 1630 eine Kommission ein. Aus ihrer Arbeit ging das Urbarium von 1630 hervor, in dem die jährlichen Zinse und die in Geld umgerechneten Scharwerke verzeichnet sind. Es nennt 134 Untertanen, die jährlich 424 Schock Zins und 53 Schock meißnische Groschen als Ablösung der Robotpflicht zu zahlen hatten.
Den Streit zwischen den Freibauern im Hwozd und Don Martin de Hoeff-Huerta beendete der Kaiser selbst mit einem Rezess (Vergleich), der auch als der große Kaiserbrief angesehen wird. Darin wird den Bauern zugesichert, dass sie „bei allen ihren uralten, guten und löblichen Gewohnheiten, Rechten und Privilegien ohne Kürzung belassen und geschützt werden sollen“ (22. Februar 1631).
Um die Einheit der Gerichte
Im Jahre 1640 kaufte der Obermünzmeister Wilhelm Adam Popel von Lobkowitz auf Bilin die oberen sechs Gerichte St. Katharina, Hammern, Eisenstraß, Seewiesen, Haidl und Kochet für 16 000 Schock meißnerische Groschen. Die unteren Gerichte Stadln und Stachau gingen für 20000 Schock meißnerische Groschen an den Vizekanzler Albrecht Liebsteinsky von Kolowrat. Die Einheit der Gerichte schien durch den Kauf zerschlagen zu sein. Die Freibauern waren jedoch nicht gewillt, die Trennung, die durch den Verkauf entstanden war, hinzunehmen. Unter Berufung auf ihre alten Rechte verweigerten sie die Huldigung an die neuen Herren.
Am 12. Januar 1646 - also 6 Jahre nach dem Verkauf des Hwozd - bestimmte der Kaiser, dass die Gerichte entweder bei einem Herrn verbleiben sollten, oder dass ein gemeinsamer Pfleger oder Amtmann bestellt werde. Er sollte die Schuldigkeiten einfordern und jedem Besitzer das Seine geben. Aus diesem Amt ging später das Amt des Oberrichters hervor. Im Reskript vom 20. Juni 1646 bestätigte Kaiser Ferdinand III. den Verkauf des Hwozd und erneuerte den Freiheitsbrief von 1631.
Die Huldigung an die neuen Grundherren erfolgte erst nach Beendigung des Dreißigjährigen Krieges. 1654 wurde der Hwozd als eigenes Dominium in das Kataster eingetragen. - So hatten die Bauern in einem langen, hartnäckigen Kampf die Zusammengehörigkeit des Gebietes und ihre alten Freiheiten und Rechte bewahrt. Sie sind auch diesmal nicht leibeigen geworden.
Im Jahre 1709 konnte Graf Kolowrat das ganze künische Gebiet in seiner Hand vereinigen, nachdem er kurz zuvor auch die beiden unteren Gerichte Stadln und Stachau erworben hatte. Bis 1725/26 blieb der Hwozd im Besitze dieser Grafenfamilie, dann kaufte ihn der Ritter Karl Richard von Schmidlin auf Bistritz.
Auch in den darauffolgenden Jahrzehnten ging der Kampf um die Freiheiten der Bauern und um die Einheit der Freigerichte weiter. Die kaiserliche Kammer versuchte jeweils durch eine Art Kompromiss, beiden Parteien gerecht zu werden. Die künischen Freibauern konnten so wenigstens einen Teil ihrer alten Rechte verteidigen und wurden nicht wie die Bauern in anderen Gebieten als Leibeigene behandelt.
Das Ende der Freigerichte
Am 7. September 1848 wurden durch ein Gesetz die Grundherrlichkeiten und Untertänigkeitsverhältnisse des Bauernstandes gegenüber dem Adel in der österreichisch-ungarischen Monarchie aufgehoben. Damit gingen auch die Sonderrechte der künischen Freibauern verloren, die nun wie die Dominikalisten als freie und gleiche Staatsbürger galten.[5]
Die Vorrechte der künischen Freibauern
Das Untertanenadvokat des Fiskalamtes in seinem Hofrekurs vom 20. Oktober 1826 nennt die folgenden Rechte der Freibauern:[6]
1. Die königlichen Waldhwozder Gerichte sollen, wie sie seit Ferdinand II. zugesichert bekamen, als „untrennbarer Körper unter eigenem Hauptmann“, dem die politische Gerichtsbarkeit nebst Konskriptions- und Steuerverwesung oblag, als selbständiges Amt, als Dominium, bestehen bleiben.
2. Regalien und Rechte dieser Herrschaft für das Dominium:
a) das Brau- und das freie Schankrecht und die Errichtung eines Brauhauses,
b) das Recht der Branntweinerzeugung und des Ausschankes,
c) das Recht der Verleihung der Gewerbebefugnisse,
d) das Jagd- und Fischrecht,
3. Rechte der inneren Verwaltung: das Recht der Verehelichung und keine „Heiratsmeldezettel“, das Recht zur Ausstellung von Dienstkonsensen, Entlassscheinen, das Recht der Meisterrechtserklärung, das Recht zum Errichten der Ausgedinge für Altbauern, das Recht der Grundverpachtung wie die k. k. Städte.
4. Ordnungsrecht, Banken und Verkehr: das Bestrafungsrecht und die Befreiung vom Bestrafungsrecht bei Geldverleih, die Möglichkeit der gegenseitigen Unterstützung in Notfällen mit Geld-, Holz- und Getreidevorschüssen, die „Polizeijugoisitions-, die Steuer- und Konskriptionserweisung für Schulen“, Straßen, Brücken und Kanäle.
5. Unter ihrem Besitzstande sind auch obrigkeitliche Gründe, diese wollen verwaltungsmäßig eingeordnet bleiben im Dominium Waldhwozd.
Organisation
Die Organisation der Freigerichte war republikanisch. Ein bestimmtes Gebiet bildete ein „Gericht“, ein vollständig abgerundetes Gemeinwesen freier Männer, die nach freiem Willen sich einen Richter wählten und dessen Beiräte, die „Geschworenen“. Diese sprachen Recht in allen nicht „judiciellen“ Angelegenheiten, d. h. Verbrechen und ähnliches hatte der Amtmann oder Oberamtmann der Schutzherrschaft zu richten. Die einzelnen Gerichte wählten einen Oberrichter, dem die Vertretung der Freigerichte nach außen hin oblag, und der eidlich geloben musste, die Privilegien der kgl. Freigerichte gegen alle Angriffe nach Kräften zu schützen.[7]
Die Oberrichter stellten die politische Obrigkeit aller acht Gerichte des königlichen Waldes („Hwozd“) dar, sie waren das sichtbare Zeichen für die Zusammengehörigkeit als eigener obrigkeitlicher Gutsverband und sie traten „im Namen der Gerichte auf dem Hwozd“ auf.
Der Oberrichter hatte die Abgaben einzufordern und auf die Grundherren zu verteilen. Ihm oblag das Konskriptionswesen, d. h. er musste dafür Sorge tragen, dass jedes Jahr eine gewisse Anzahl von Rekruten aus seinem Gebiet zum Militär einrückte. Das war keine leichte Aufgabe, denn viele junge Burschen entzogen sich dem gefürchteten Militärdienst durch Flucht über die Grenze. — Der Oberrichter stellte auch Gewerbescheine und Heiratszettel aus. Nur wer eine Wohnung und ein gewisses Einkommen nachweisen konnte, erhielt damals die Heiratserlaubnis.
Zur Erledigung der vielen Arbeit wurde dem Oberrichter ein Schreiber beigegeben. Als Zeichen seines Amtes diente der aus mehreren Stäben mit Lederriemen zusammengebundene Richterstab.[8]
Die einzelnen Gerichte
Der Einflussbereich der künischen Freibauern umfasste den nördlichen Teil des Böhmerwaldes, auch Künisches Gebirge oder „Hvozd“ genannt. Es handelte sich um ein geschlossenes Siedlungsgebiet, das im Norden an den Bereich der Choden anschloss und von St. Katharina bis Stachau reichte. Zwischen die Gerichte von Stadln und Stachau schob sich das Herrschaftsgebiet der freien Goldbergstadt Bergreichenstein, die sich zwar auch zu den Freien zählte, aber organisatorisch nicht mit den Freibauern verbunden war.
I St. Katharina Sv. Kateřina
II Hammern (Hamry)
III Eisenstraß (Hojsova Stráž)
IV Seewiesen Javorná
V Haidl Zhůří
VI Kochet Kochánov
VII Stadln Stodůlky
VIII Stachau (Stachy)
Siehe auch
Literatur
- Josef Blau: Geschichte der künischen Freibauern im Böhmerwalde. Erste Westböhmische Druckindustrie-A.G., Pilsen 1934.
- Maximilian Schmidt: Die Künischen Freibauern (1895). Neuauflage 2021, ISBN 978-3-7437-4018-1
- Im Lande der künischen Freibauern – Heimatbuch für den mittleren Böhmerwald, hrsg. Volkskundlicher Arbeitskreis für den mittleren Böhmerwald „Künische Freibauern“ e.V., Morsak Grafenau 1979. Überarbeitete Auflage Bd. I und II, 2019
- Rudolf Kubitschek: Von den Namen der Heimat. Oberplan 1923 (Herkunft und Deutung des Namens "Künische Freibauern")
- Altmann Franz, Ackermann Richard: Geschichte der Pfarrgemeinde St. Katharina, Ellwangen 1974
- Ernst Michael, Zelzer Hartmut: Chronik der künischen Freibauerngemeinde Eisenstraß im Böhmerwald, Zeuthen, 2005
- Anton Schott: „Die königlichen Freigerichte im Böhmerwalde“ in Kölnische Volkszeitung, Jg. 1899, Nr. 637
- Anton Schott: „Der letzte Richter“ – Kulturgeschichtliche Novelle aus dem Böhmerwalde, J. P. Bachem Köln 1901; Neudruck: Hofenberg Berlin 2022. Die Erzählung handelt vom Ende der künischen Freigerichte im Jahre 1848.
- Anton Schott: „Eine Geißel Gottes“, Historischer Roman. Bergland-Buch Salzburg 1939. Der Roman handelt vom Kampf der Freibauern um die alten Rechte aus der Zeit des Dreißigjährigen Krieges (1618–1648) gegen den Versuch einer Versklavung unter Don Hoeff-Huerta.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Morsak-Verlag (Hrsg.): Im Lande der künischen Freibauern.
- ↑ Maximilian Schmidt: Die Künischen Freibauern: kulturgeschichtlicher Roman aus dem Böhmerwalde zur Zeit des dreißigjährigen Krieges.
- ↑ Im Lande der künischen Freibauern – Heimatbuch für den mittleren Böhmerwald, hrsg. Volkskundlicher Arbeitskreis für den mittleren Böhmerwald „Künische Freibauern“ e.V., Morsak Grafenau 1979
- ↑ Rudolf Kubitschek: Von den Namen der Heimat, Oberplan 1926
- ↑ a b Herbert Fastner: Erinnerungen an Buchwald, Morsak Grafenau 1985 S. 3–5 - Die künischen Freibauern und das Stadler Gericht
- ↑ Siehe: Im Lande der künischen Freibauern – Heimatbuch für den mittleren Böhmerwald Morsak Verlag Grafenau, 1979 S. 29ff.
- ↑ Anton Schott: „Die königlichen Freigerichte im Böhmerwalde“ in Kölnische Volkszeitung, Jg. 1899, Nr. 637
- ↑ Im Lande der künischen Freibauern, Bd. I, Grafenau 2019
- ↑ Josef Blau: Geschichte der künischen Freibauern im Böhmerwalde. Erste Westböhmische Druckindustrie-A.G., Pilsen 1934, S. 68