Johannes Gerstmeyer

Leopold August Johannes Gerstmeyer (* 27. September 1866 in Amt Lietzen;[1] † nach 1940 und vor dem 19. Februar 1957) war ein deutscher Staatsrechtler und Kolonialbeamter.

Leben

Gerstmeyer war der Sohn des Polizeiverwalters (1866) und späteren Amtsvorstehers und Gutsverwalters[2] Leopold August Gerstmeyer aus dessen Ehe mit Maria Pauline geborene Schlichting.[3] Nach einem Studium der Rechtswissenschaften fand Johannes Gerstmeyer ab 1902 zunächst in der Kolonialabteilung Beschäftigung. In den Jahren 1904/5 wurde er als kommissarischer Oberrichter in Ost- und Südwestafrika eingesetzt. Ab 1907 setzte er seine Karriere im Kolonialamt fort.[4]

Er brachte 1907 mit Otto Max Köbner die erste inoffizielle Gesetzessammlung Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung heraus. Darauf folgte 1910 der erste Kommentar zum Schutzgebietsgesetz und Artikel im Wörterbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. Ab 1920 arbeitete er in der Kolonialverwaltung des Reichsministeriums für Wiederaufbau und von 1924 bis zu seinem Ruhestand 1930 in der Reichsfinanzverwaltung. Danach arbeitete er noch als Rechtsanwalt, Hochschullehrer über koloniale Themen und ist 1938 als Mitglied der NSDAP nachgewiesen. Seine letzte Erwähnung findet sich in einem Schreiben von 1941.[5] Sein Todesdatum ist unbekannt.[4]

Familie

Der Ministerialrat und Geheime Oberregierungsrat Gerstmeyer heiratete am 12. Mai 1923 in Berlin-Schöneberg[1] Elisabeth Friederike Anna von Wichmann (* 14. Februar 1889 in Charlottenburg; † 18. Februar 1957 in Berlin-Zehlendorf[6]), eine Tochter des Hauptmanns a. D. Anton Otto Carl Hermann von Wichmann und dessen Ehefrau Martha Marie Friederike geborene Schmidt.[7]

Forschung

Der Rechtshistoriker Marc Grohmann schreibt, Gerstmeyer habe das Kolonialrecht „nicht opportunistisch, sondern aus kolonialpolitischer Überzeugung“ bearbeitet. In seiner Forschung setzte er die Wesenstheorie von Laband fort und verknappte sie auf den griffigen Satz: „Die Reichsverfassung gelte, wenn nicht in den Schutzgebieten, so doch für die Schutzgebiete.“ Damit meinte er, dass sich die Verfassung aufgrund der Souveränität des Deutschen Reiches auf die Kolonien erstrecke, aber die Reichsgesetze dort nicht gelten. Friedrich Giese bezeichnete die Theorie als wenig hilfreiches „Wortspiel“.[4]

Werke

  • Mit Otto Max Köbner (Hrsg.): Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Bände 9–13, E. S. Mittler und Sohn, Berlin 1907–1910.
  • Das Schutzgebietsgesetz nebst der Verordnung betr. die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten und dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Anwendung auf die Schutzgebiete sowie den Ausführungsbestimmungen und ergänzenden Vorschriften. Kommentar, Berlin 1910.
  • Deutschlands weltwirtschaftliche Lage nach dem Friedensschluss. Lissner, Berlin 1920.
  • Auswanderung und Kolonialpolitik. Sachers und Kuschel, Berlin 1924, 40 Seiten.

Literatur

  • Marc Grohmann: Exotische Verfassung. Die Kompetenzen des Reichstags für die deutschen Kolonien in Gesetzgebung und Staatsrechtswissenschaft des Kaiserreichs (1884–1914) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Bd. 30), Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147532-1, S. 234–239.
  • Wer ist’s? 10 (1935), S. 487.
  • Die wirtschaftswissenschaftlichen Hochschullehrer an den reichsdeutschen Hochschulen und an der TH Danzig. Werdegang und Veröffentlichungen. Stuttgart/Berlin 1938, S. 607.
  • J. Asen (Hrsg.): Gesamtverzeichnis des Lehrkörpers der Universität Berlin. Leipzig 1955, S. 57.

Einzelnachweise

  1. a b Landesarchiv Berlin, Heiratsregister Standesamt Berlin Schöneberg 2, Nr. 396/1923 (online auf Ancestry.com, kostenpflichtig)
  2. Landesarchiv Berlin, Sterberegister Standesamt Berlin-Schöneberg, Nr. 196/1914 (online auf Ancestry.com, kostenpflichtig)
  3. Brandenburgisches Landeshauptarchiv, Zweitschriften von Kirchenbüchern ca. 1700–1874, Lietzen, evgl. Taufregister 1851–1874 (online auf Ancestry.com, kostenpflichtig)
  4. a b c Marc Grohmann: Exotische Verfassung. Die Kompetenzen des Reichstags für die deutschen Kolonien in Gesetzgebung und Staatsrechtswissenschaft des Kaiserreichs (1884–1914). Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147532-1, S. 230 f.
  5. BA RKA 4740, Blatt 106, zitiert nach Grohmann: Exotische Verfassung, S. 231.
  6. Landesarchiv Berlin, Sterberegister Standesamt Berlin-Charlottenburg, Nr. 355/1957 (online auf Ancestry.com, kostenpflichtig)
  7. Landesarchiv Berlin, Geburtsregister Standesamt Charlottenburg, Nr. 305/1889 v. 15. Februar 1889 (online auf Ancestry.com, kostenpflichtig)