Ius prensionis
Das ius prensionis war eine Gewaltbefugnis der Volkstribune. Über das Sonderrecht war es ihnen zugestanden, im Stadtgebiet ordnungspolitisch tätig zu werden. Das bedeutete, dass sie bei Störungen und Zuwiderhandlungen Verhaftungen (prensiones) vornehmen durften, ein einfaches Mittel aus dem Sanktionskatalog des Tribunats. Häufig wurden Delinquenten danach durch Einkerkerung (in carcerem ducere) aus dem Verkehr gezogen. Die schärfste ihnen erlaubte Sanktion war die Veranlassung eines Sturzes vom Tarpejischen Felsen. Von Verhaftungen konnten nicht nur Standesgenossen betroffen sein, die Befugnis erreichte sogar Magistrate. Verschiedentlich wurden auch Personen erfasst, die außerhalb der Ämterlaufbahn standen.
Livius berichtet in einem Fall, dass schon 471 v. Chr., also in prädecemviraler Zeit, junge Patrizier verhaftet worden seien, weil sie der Aufforderung eines Amtsboten (viator) des Tribuns C. Laetorius nicht Folge leisteten. Als nicht Stimmberechtigte, hätten sie einer vom Tribun einberufenen Zusammenkunft (contio) nicht beiwohnen dürfen und sich zu entfernen gehabt.[1]
Verschiedentlich gestaltete sich die prensio nicht als Verhaftung, sondern als Recht zur Ab- oder Ausweisung. So wurde dem Konsul Gaius Hostilius Mancinus 136 v. Chr. mittels tribunizischer Gewalt der Zutritt zum Senat verwehrt. Er habe den guten Ruf seiner gens aufs Spiel gesetzt, indem er sich den Numantinern ausgeliefert habe, was als unehrenhaft verstanden wurde. Bedeutet habe das das politische „Aus“ der Hostilier,[2] und weil er kein römischer Bürger gewesen sei, sei er hinausgeführt worden.[3]
Wenige Jahre später, 133 v. Chr., verhaftete Ti. Gracchus den Konsular Titus Annius Luscus, um ihn in einer contio zur Rede zu stellen.[4] Valerius Maximus berichtet über einen Fall der Vorführung der Konsuln Cornelius Scipio Nasica und Decimus Iunius Brutus Callaicus, damit ihnen das Versprechen abgenommen werden konnte, beim Senat den Ankauf von Getreide zu thematisieren.[5]
Das begriffliche in contionem producere wurde für die Vorführung des Delinquenten im Sinne des Gewaltbegriffs gebraucht, ebenso aber auch für die Vorführung aufgrund freiwilliger Folgeleistung des Zeugen.[6]
Literatur
- Jochen Bleicken: Das Volkstribunat der klassischen Republik: Studien zu seiner Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr. (= Zetemata. Band 13). Beck, München 1955. 2. Auflage 1968.
- Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 577.
Anmerkungen
- ↑ Livius 2,56,10–11.
- ↑ Marcus Tullius Cicero, De officiis 3,109.
- ↑ Cicero, De oratore 1,181.
- ↑ Plutarch, Tiberius Gracchus 14,5; Livius, Periochae 58.
- ↑ Valerius Maximus 3,7,3.
- ↑ Asconius, Pro Milone p. 37 (ed. Clark).