Insoweit erfahrene Fachkraft (Kinderschutz)
Insoweit erfahrene Fachkraft ist in Deutschland die gesetzlich gem. 4 nr. 2 und abs. 5 sgb_8/__8a.html § 8a, 1 sgb_8/__8b.html § 8b sowie § 4 Abs. 2 KKG SGB VIII festgelegte Bezeichnung für die beratend hinzuzuziehende Fachkraft zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung. Inoffizielle Bezeichnungen sind Kinderschutzfachkraft, IeF, Isef, InsoFa[1] oder Isofak. Diese muss laut § 8a Absatz 4 Nummer 2 „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ im SGB VIII durch Träger der Jugendhilfe sowie gemäß § 8a Abs. 5 SGB VIII durch Tagespflegepersonen bei der Gefährdungseinschätzung für ein Kind immer beratend hinzugezogen werden. Die insoweit erfahrene Fachkraft zeichnet sich u. a. durch eine kinderschutzspezifische Zusatzausbildung aus und darf nicht mit den „(mehreren) Fachkräften“ in § 8a Absatz 1 Satz 1 verwechselt werden. Des Weiteren ist die Bezeichnung gesetzlich fundiert im § 4 Absatz 2 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) als Beratungsangebot für die dort genannten Berufsgeheimnisträger.
Geschichte
Am 1. Oktober 2005 wurde der § 8a ins SGB VIII eingefügt; Zuträger war das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), ein Artikelgesetz. Der neue Paragraph soll klarstellen, dass das Jugendamt auf eine elterliche Mitwirkung bei der Risikoabschätzung über dieses Informationsbeschaffungsrecht im Konfliktfall drängen kann, so die damalige Gesetzesbegründung. Gleichzeitig wurde der § 43 (Herausnahme) gestrichen. In Folge wurde Herausnahme definiert als Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII nach Vor-Regelungen des § 8a gegen den Willen der Sorgeberechtigten, aber auch auf Wunsch eines Kindes oder Jugendlichen und ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten ggf. per Entscheidung des Familiengerichts.
Es folgte ein zusätzliches Bundeskinderschutzgesetz,[2] ein Artikelgesetz vom 1. Januar 2012, das u. a. den § 8a erweiterte und die §§ 8b sowie 79a neu einfügte. Es greift die Erfahrungen aus der Arbeit von den Runden Tischen „Heimkinder“ und „Sexueller Missbrauch“ auf und basiert auf Erkenntnissen des Aktionsprogramms Frühe Hilfen. Ebenfalls neu wurde das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) verabschiedet, ein kleines, eigenständiges Gesetz, das Kinderschutznetzwerke vorsieht, Frühe Hilfen verlangt und für Personen wie Ärzte, Hebammen, Psychologen, Lehrer und alle Sozialarbeiter (namentlich in Suchtfragen und in der Schwangerschaftskonfliktberatung) den Rechtsanspruch auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte fixiert.
Die neu aufgenommene Position § 79a soll die Qualitätsentwicklung auch für Gefährdungseinschätzungen nach § 8a gewährleisten.
Vorgehen
Die insoweit erfahrene Fachkraft hilft der zuständigen Fachkraft, z. B. einer Kindertagesstätten-Erzieherin, als nicht in den Fall involvierte Instanz das individuelle Risiko für ein Kind einzuschätzen, damit es keine Gefährdung seines Wohls erleiden muss. Sie unterstützt, berät und begleitet – ggf. auch in der Folgezeit noch – dabei, gemeinsam ein qualifiziertes Hilfs- und Schutzkonzept für das betreffende Kind zu erstellen. Dadurch sollen Fehlentscheidungen zum Nachteil von Kind und Familie verhindert werden. Die insoweit erfahrene Fachkraft nimmt keinen Kontakt zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten auf (andernfalls würde die Vorgabe der pseudonymisierten Beratung verletzt werden), ist aber beteiligt bei der Prüfung der Problemakzeptanz bzw. der Mitwirkungsbereitschaft von Sorgeberechtigten. Werden in der gemeinsamen Beratung gewichtige Anhaltspunkte auf eine Kindeswohlgefährdung i. S. d. § 8a SGB VIII gesehen, muss die zuständige Basis-Fachkraft dem örtlich zuständigen Jugendamt die Gefährdungseinschätzung (beispielsweise mittels der von vielen Bundesländern bereitgestellten Kinderschutz-Meldebögen) ausfüllen und zeitnah übermitteln. Berufsgeheimnisträger i. S. d § 4 KKG und freie Jugendhilfeträger müssen in der Regel die Sorgeberechtigten über die Weitergabe der Mitteilung an das Jugendamt informieren, außer wenn das Wohl des Kindes hierdurch zusätzlich gefährdet werden könnte. Zudem müssen sie selbst tätig werden, um die Gefährdung abzuwenden oder abzustellen und dürfen dem Jugendamt erst dann die Gefährdungsmitteilung übermitteln, wenn dies nicht möglich ist. Ist z. B. an einem Wochenende oder Feiertag „Gefahr im Verzug“, ist gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 42 Abs. 6 SGB VIII die Polizei im Rahmen von Amtshilfe einbeziehen. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe (in der Regel das Jugendamt) muss zudem zu jedem Zeitpunkt einen Bereitschaftsdienst vorhalten, der Gefährdungsmitteilungen entgegennimmt und unverzüglich bearbeitet.
Voraussetzungen und fachliche Anforderungen
Mit dem Bundeskinderschutzgesetz von 2012 wurde in § 8a Abs. 4 SGB VIII festgelegt, dass Jugendämter und Träger in ihren Vereinbarungen auch Anforderungen an die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkräfte definieren müssen.[3]
In der Praxis haben sich folgende Anforderungen etabliert:
- ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder Psychologie (Diplom, Bachelor oder Master)
- mehrjährige Berufserfahrung (mindestens drei bis fünf Jahre) in kinderschutzrelevanten Arbeitsfeldern (z. B. Beratungsstellen, Krisendienste, Allgemeiner Sozialer Dienst, stationäre Krisengruppen)
- eine umfangreiche kinderschutzspezifische Zusatzqualifikation, die mehrere Themenbereiche wie Rolle und Selbstverständnis (inklusive Reflexion), Kooperation und Netzwerkarbeit, rechtliche Grundlagen und diagnostische Verfahren abdeckt
- Kenntnisse der regionalen Angebots- und Netzwerkstrukturen
- die Verpflichtung zu regelmäßiger Weiterbildung und Qualitätssicherung (z. B. durch Fachaustausch, Fortbildung, Fallreflexion)
- ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII (nicht älter als sechs Monate)
Grenzen der Aufgaben und Verantwortlichkeit
Die insoweit erfahrene Fachkraft ist ausschließlich beratend tätig und übernimmt keine eigene Fallverantwortung. Entscheidungen über das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung sowie die Zusammenarbeit mit Eltern oder Sorgeberechtigten bleiben beim Jugendamt bzw. den Fachkräften der Träger. Eine direkte Fallbearbeitung, Dokumentation oder das Fallmanagement gehören nicht zu ihren Aufgaben.
Sie verfügt weder über Aufsichts- noch über Weisungsbefugnisse und ist nicht als Interventions-, Beschwerde- oder Kontrollinstanz vorgesehen. Bei Unstimmigkeiten im Beratungsprozess ist auf die jeweiligen internen Verfahren des Trägers zurückzugreifen; nur in seltenen Ausnahmefällen kann die insoweit erfahrene Fachkraft das Jugendamt direkt einbeziehen.[3][4]
Literatur
- Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e. V. (DKSB LV NRW e. V.), Bildungsakademie BiS, Institut für soziale Arbeit e. V. (ISA): Überlegungen zur Ausgestaltung der Rolle der Kinderschutzfachkraft, ZkJ 2009, S. 109.
- Discher, Britta, Schimke, Hans-Jürgen: Die Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a Abs. 2 SGB VIII in einem kooperativen Kinderschutz. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 1, 2011.
- Kunkel, Peter-Christian (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe: Lehr- und Praxiskommentar, Baden-Baden 2014.
- Matthias Moch, Manuela Junker-Moch: Kinderschutz als Prozessberatung, ZKJ 4/2009.
- Der Schutzauftrag. Überlegungen des Instituts für soziale Arbeit e. V., des DKSB Landesverbandes NRW/Bildungsakademie BiS zur Ausgestaltung der Rolle der Kinderschutzfachkraft, in: Sozialmagazin Heft 2, 2010, S. 52–57.
- Schlegel/Voelske (Hrsg.): Juris Praxis-Kommentar SGB VIII (S. 196–194), Saarbrücken 2014.
Weblinks
- § 8 SGB VIII
- ISA NRW zur Fachkraft.
- Fachstelle Kinderschutz (Land Brandenburg) Die inswoweit erfahrene Fachkraft (2019). (PDF; 422 kB).
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Fachliche Empfehlungen der Verwaltung des Landesjugendamtes SH für die Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu Qualitätskriterien der Insoweit erfahrenen Fachkraft Website des Landes Schleswig-Holstein, 9. Februar 2015, abgerufen am 23. Januar 2021.
- ↑ das BKiSchG, gesehen am 23. April 2013.
- ↑ a b Die insoweit erfahrene Fachkraft – verbindliches Element der Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kinderschutzarbeit. Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg, 1. August 2019, abgerufen am 22. September 2025.
- ↑ Konzept und Praxis der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ nach § 8a Abs. 2 SGB VIII. KVJS Landesjugendamt Baden-Württemberg, März 2012, abgerufen am 22. September 2025.