Insolvenzplan
Der Insolvenzplan im deutschen Recht ist ein Sanierungsplan im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Er dient dazu, ein Unternehmen in einem Insolvenzverfahren als solches zu erhalten und orientiert sich an den spezifischen Anforderungen der Insolvenzordnung.[1] Konkret ist der Insolvenzplan in den §§ 217–269 InsO geregelt.
Aufbau
Der Insolvenzplan selbst setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem darstellenden und dem gestaltenden Teil. In bestimmten Fällen sieht die InsO zudem verpflichtend Anlagen zum Insolvenzplan vor, wobei auch freiwillig weitere Anlagen möglich sind.
Darstellender Teil
Der darstellende Teil beschreibt das Ziel des Insolvenzplans und dient der Information der Beteiligten (§ 220 InsO). Er benennt die zu erbringenden Leistungen vom Unternehmen sowie anderer Beteiligter, beispielsweise den Gläubigern oder Arbeitnehmern. Anhand einer präzisen Ist-Analyse wird im Rahmen des darstellenden Teils eine solide Planrechnung entwickelt. Diese umfasst in der Regel die drei folgenden Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Ebenso müssen etwaige Alternativen zum Insolvenzplan aufgezeigt werden. Hierbei ist die beabsichtigte Sanierung auch mit den Folgen einer Regelinsolvenz zu vergleichen. Der darstellende Teil soll den Gläubigern eine Entscheidung über die Zustimmung zum Plan ermöglichen.
Gestaltender Teil
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird geregelt, wie konkret die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll (§ 221 InsO). Nach § 254 Abs. 1 InsO treten mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans die im gestaltenden Teil festgelegten Regelungen für und gegen alle Beteiligten ein. Dies gilt auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben oder für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (§ 254b InsO). Nach § 257 InsO kann aus dem Insolvenzplan auch gegen den Schuldner vollstreckt werden. Daher müssen die Erklärungen im gestaltenden Teil hinreichend bestimmt sein.
Plananlagen
Sieht der Insolvenzplan vor, dass die Gläubiger aus künftigen Erträgen Zahlungen erhalten sollen, so sind dem Insolvenzplan gemäß § 229 InsO als obligatorische Anlagen eine Vermögensübersicht sowie ein Ertrags- und Finanzplan für den maßgeblichen Zeitraum beizufügen. Weitere zwingende Plananlagen sind in den entsprechenden Fällen folgende Erklärungen:
- sofern ein nicht vom Schuldner vorgelegter Insolvenzplan die Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner vorsieht und der Schuldner eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist, eine Erklärung des Schuldners bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters, dass er zur Fortführung des Unternehmens bereit ist (§ 230 Abs. 1 InsO);
- im Fall eines Debt-Equity-Swaps die zustimmende Erklärung jedes Gläubigers, der Anteilsrechte übernehmen soll (§ 230 Abs. 2 InsO);
- bei Übernahme von Verpflichtungen von Seiten Dritter dessen Erklärung (§ 230 Abs. 3 InsO).
Darüber hinaus kommen in vielen Fällen fakultative Anlagen zum Insolvenzplan in Betracht, z. B. Rechenwerke, auf die der Darstellende Teil verweist, Aufstellungen der Gläubigerforderungen unter Nutzung der Daten der Insolvenztabelle u. ä.
Ziel und Anwendungsgebiete
Die Regelungen zum Insolvenzplan greifen für Unternehmen und Verbraucher. Das Ziel des Insolvenzplans bei Unternehmen ist es, dieses durch eine Sanierung zu stabilisieren und fortzuführen. Im Rahmen des Insolvenzplans können die Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten mit der Erwartungshaltung an eine zukünftige Bedienung aller Forderungen durch das Unternehmen. Der Insolvenzplan ist das insolvenzrechtliche Instrument zur finanzwirtschaftlichen Sanierung von Unternehmen und zur Bereinigung einer bilanziellen Überschuldung. Der Insolvenzplan ermöglicht in der Praxis auch eine Durchsetzung von Forderungsverzichten gegen den Willen einzelner Gläubiger. Der Insolvenzplan spielt in der Praxis vor allem in Fällen der Eigenverwaltung (einschließlich der Sonderkonstellation des Schutzschirmverfahrens) eine Rolle.
Restrukturierungsplan nach dem StaRUG und Vorbild „Plan of Reorganization“
Mit dem zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen StaRUG wurde ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt, dessen zentrales Instrument der Restrukturierungsplan ist (). Der Plan wird vom Schuldner erstellt und bildet „die Grundlage und den Kern des Restrukturierungsverfahrens“; er dient primär der Neugestaltung von Forderungen und Rechten der betroffenen Gläubiger und Anteilseigner.[2] Inhaltlich ist der Restrukturierungsplan in einen darstellenden Teil (§ 8) und einen gestaltenden Teil (§ 9) gegliedert; die Mindestinhalte ergeben sich aus dem Anhang zum StaRUG i. V. m. § 7.
Der Restrukturierungsplan weist zahlreiche strukturelle Parallelen zum Insolvenzplan auf (z. B. Gruppenbildung und Mehrheitsabstimmung), ist aber als vorinsolvenzlicher Rahmen flexibler ausgestaltet. Die Gruppenabstimmung erfordert in jeder Gruppe eine qualifizierte Summenmehrheit von 75 % (§ 27); ein klassenübergreifender Cramdown ist über die Absolute Priority Rule und die Relative Priority Rule möglich (), wobei die Ausgestaltung weitergehend ist als im § 245 InsO.[2]
Hintergrund und Vorbild: Die Konzeption des deutschen Plansystems – sowohl des Insolvenzplans als auch des StaRUG-Restrukturierungsplans – orientiert sich seit langem am US-amerikanischen „Plan of Reorganization“ im Chapter‑11‑Verfahren des Bankruptcy Code. Fachbeiträge heben die Vorbildfunktion hervor: „Das Grundkonstrukt der Eigenverwaltung und des Chapter‑11-Verfahrens [...] ist ziemlich ähnlich. Gerade, weil das deutsche Verfahren auch durch das ältere amerikanische inspiriert wurde.“[3] Zugleich bestehen Unterschiede zum StaRUG: Anders als in Chapter 11 können nach verbreiteter Auffassung im StaRUG nicht in bestehende gegenseitige Verträge eingegriffen werden; zudem kann das StaRUG auf ausgewählte Gläubigergruppen beschränkt werden und ist – anders als Chapter 11 – kein zwingend öffentliches Verfahren.[4]
Überblicksbeiträge aus der Praxis beschreiben den Restrukturierungsplan als Kernbestandteil des StaRUG und betonen die Möglichkeit einer außerinsolvenzlichen Sanierung mit Mehrheitsentscheid, gerichtlicher Planbestätigung und Stabilisierungsmaßnahmen, wenn eine Minderheit opponiert.[5] Praxisnahe Darstellungen (u. a. Latham & Watkins Germany, Buchalik Brömmekamp) arbeiten die Parallelen und Unterschiede zum Insolvenzplan heraus und verorten das StaRUG als Umsetzung der EU‑Restrukturierungsrichtlinie mit planbasiertem Mehrheitsprinzip und Cramdown.[6][7]
Siehe auch
Literatur
- Dietmar Rendels, Karsten Zabel: Insolvenzplan (= ZIP-Praxisbuch. Band 3). 2., neu bearb. Auflage. RWS, Köln 2015, ISBN 978-3-8145-9017-2.
- Bruno Kübler (Hrsg.): HRI – Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz. Eigenverwaltung und Insolvenzplan. 3. neu bearb. Auflage. RWS, Köln 2019, ISBN 978-3-8145-1016-3.
Einzelnachweise
- ↑ Insolvenzordnung § 220. dejure – Deutsche und Europäische Gesetze. Abgerufen am 10. Oktober 2013.
- ↑ a b Wolters Kluwer: Der Restrukturierungsplan im StaRUG – Unterschiede zum Insolvenzplan, 22.12.2020, m.w.N.
- ↑ Finance Magazin: Brauchen wir das Chapter‑11-Verfahren in Deutschland?, 11.08.2022.
- ↑ Finance Magazin: Chapter 11 vs. StaRUG, 11.08.2022.
- ↑ Mayer Brown (Jan. 2021): Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), S. 2 f.
- ↑ LathamGermany: StaRUG – Der neue Restrukturierungsrahmen, 2020 (Abrufdatum aktuelles Jahr).
- ↑ Buchalik Brömmekamp: Der Restrukturierungsplan als Kernelement der Sanierung, abgerufen 2025.