HinweisgeberInnenschutzgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen |
| Kurztitel: | HinweisgeberInnenschutzgesetz |
| Abkürzung: | HSchG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | u. a. Wirtschaftsrecht |
| Erlassen am: | 24. Februar 2023 |
| Inkrafttreten am: | überw. 25. Februar 2023 |
| Weblink: | Text des HinweisgeberInnenschutzgesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz setzt die Hinweisgeberrichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/1937) in österreichisches Recht um[1]. Es trat am 25. Februar 2023 in Kraft.[2] Das Gesetz ermöglicht öffentlich Bediensteten und anderen Personen, die Missstände wahrgenommen haben, diese an eigens eingerichtete Stellen zu melden.
Beschäftigte in Unternehmen und Behörden erkennen Missstände häufig zuerst und können durch ihre Hinweise dazu beitragen, Rechtsverstöße aufzudecken. Da die Hinweisgeber damit eine gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, soll ihnen entsprechender Schutz vor möglichen Benachteiligungen, die sie aufgrund ihrer Meldung erfahren könnten, gewährt werden.
Die Richtlinie, die dem Gesetz zugrunde liegt, legt einheitliche Standards für die Meldung von Missständen sowie für den Schutz von Hinweisgebern fest. Externe Meldestellen sind zudem verpflichtet, auch anonym eingebrachte Meldungen zu bearbeiten.[1]
Meldestellen
Gemäß § 11 Abs. 1 HSchG sind u. a. Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit mehr als 50 Arbeitnehmern bzw. Bediensteten verpflichtet, interne Hinweisgebung zu ermöglichen.[1]
Als interne Meldestelle für den Bereich des Bundeskanzleramts ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig. Die Aufgabe der externen Meldestelle gemäß § 15 übernimmt das Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention.[3]
Strafbestimmungen
Werden gemäß der gesetzlichen Bestimmungen Whistleblower bei ihrer Meldung behindert, versucht zu behindern, durch mutwillige rechtliche Verfahren unter Druck gesetzt, im Gesetz näher beschriebene Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung gesetzt, Vertraulichkeitsbestimmungen verletzt oder wissentlich ein falscher Hinweis gegeben, macht man sich einer Verwaltungsübertretung schuldig. Der Strafrahmen liegt bei bis zu 20.000 Euro (im Wiederholungsfall: 40.000 Euro), sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.[1]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ a b c d RIS - HinweisgeberInnenschutzgesetz - Bundesrecht konsolidiert. Abgerufen am 12. Dezember 2025.
- ↑ Parlamentarische Materialien – parlament.gv.at. Abgerufen am 12. Dezember 2025.
- ↑ HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) - Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 12. Dezember 2025.