Herzzentrum

Unter einem Herzzentrum versteht man den Zusammenschluss verschiedener Fachärzte und/oder Kliniken, die sich mit der Kardiologie, der Lehre von den Herz- und Kreislauffunktionen und -erkrankungen, befassen. Dabei existiert in Deutschland bei diesen Zentren eine große Bandbreite, die von rein ambulanten Herzzentren bis hin zu überregionalen Spezialkliniken für Diagnostik und Therapie bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit breiten stationären und ambulanten Behandlungsangeboten reichen.

Dabei ist der Begriff Herzzentrum teilweise weiterhin in Deutschland nicht geschützt[1], was somit weiterhin eine Thematik u. a. der Bundesärztekammer bleibt.[2] Für den voll- und teilstationären Krankenhausbereich in Deutschland gibt es dabei seit dem Jahr 2020[3] mit dem § 136c (5) SGB V eine Gesetzesgrundlage, auf deren Basis mittlerweile seitens dem G-BA Regelungen und Grundsätze getroffen sind zur Festlegung entsprechender besonderer Aufgaben für Krankenhaus -Zentren und -Schwerpunkte inklusive bestimmter Qualitätsanforderungen für die Erfüllung dieser Aufgaben.[4] Die enthaltene "Anlage 5" nennt speziell die dortigen Anforderungen an Krankenhaus-Herzzentren.

Krankenversorgung

Herzzentren erbringen u. a. Leistungen der Herzchirurgie, der invasiven Kardiologie (z. B. Koronarangiographie, elektrophysiologische Untersuchung), der nichtinvasiven Kardiologie (z. B. EKG, Echokardiographie), der Angiologie sowie weitere Behandlungen, die mit der Wiedergenesung (Rehabilitation) zu tun haben. Für Herztransplantationen müssen Herzkliniken bestimmte Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des G-BA für die "Mindestmengen für planbare medizinische Eingriffe"[5] erfüllen. Die Bezahlung bzw. Abrechnung der stationären Krankenhausleistungen der Herzzentren in Deutschland erfolgt insbesondere auf Basis des G-DRG-Vergütungssystems. In einzelnen Fachgebieten soll dabei jedoch teilweise die Bezahlung für einzelne ausgesuchte Leistungen lt. der deutschen Sozialgesetzgebung anstatt auf Basis von G-DRGs möglichst auf Basis der seit dem Jahr 2024 existrierenden Hybrid-DRG erfolgen[6], wobei der Umfang an Hybrid-DRG-Leistungsdefinitionen von Jahr zu Jahr weiter zunimmt.[7] Ab dem Jahr 2025 sind auch kardiologische Leistungen im geltenden Hybrid-DRG-Katalog enthalten.[8]

Forschung

Des Weiteren sind insbesondere die universitären Herzzentren zudem sehr aktiv in der entsprechenden Forschung auf diesen Gebieten. Mit dem Deutschen Zentrum für Herz-Kreislauf-Forschung gibt es in diesem Bereich zudem auch eines der BMFTR-Gesundheitsforschungszentren.

Liste von Herzzentren (unvollständig)

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Begriffliche Klarstellung: Wann ein „Zentrum“ ein Zentrum ist. aerzteblatt.de, 20. November 2012, abgerufen am 19. Oktober 2025.
  2. Der Zentrumsbegriff in der Medizin. (PDF) Bundesärztekammer, 30. November 2015, abgerufen am 19. Oktober 2025.
  3. Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V. g-ba.de, 5. Juli 2024, abgerufen am 21. November 2025.
  4. Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V (Zentrums-Regelungen). (PDF) g-ba.de, 5. Juli 2024, abgerufen am 21. November 2025.
  5. Mindestmengen für planbare medizinische Eingriffe. In: g-ba.de. Abgerufen am 28. November 2024.
  6. Hybrid-DRG 2026. (PDF) dkgev.de, 11. November 2025, abgerufen am 21. November 2025.
  7. Hybrid-DRGs – Neuer Leistungskatalog und Fallpauschalen ab 2026. (PDF) kvno.de, 20. November 2025, abgerufen am 21. November 2025.
  8. AOP-Katalog – Hybrid-DRG. (PDF) herzmedizin.de, 24. Juni 2025, abgerufen am 24. November 2025.