Hermann von Hoffmann
Hermann Ritter und Edler von Hoffmann (* 1875 in Berlin; † nach 1950) war ein deutscher Staatsrechtler und Hochschullehrer.
Leben
Hermann von Hoffmann wurde in Berlin als Sohn eines Arztes geboren und studierte in Lausanne, Leipzig, Posen und Göttingen, wo er schließlich 1899 zum Militärrecht promoviert. Drei Jahre später habilitierte er zum niederländischen Kirchenrecht und lehrte bis 1908 als Dozent für Staats- und Kolonialrecht. Aus dieser Zeit stammt auch sein Werk Deutsches Kolonialrecht. Aus Göttingen wurde er auf einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht an die Königliche Akademie zu Posen berufen. Von 1912 bis 1923 war er Direktor der Hochschule für kommunale Verwaltung und wurde danach Stadtsyndikus in Düsseldorf. Im Jahr 1938 bot er der Verwaltungshochschule an, dort Vorlesungen zu Kolonialrecht zu geben.[1] Zuletzt erschien 1950 eine Schrift zum Gemeinderecht im britischen Kontrollgebiet.[2] Es gibt keine Informationen zu seinem Todesdatum.[3]
Hoffmann gab 1909 an, Mitglied der Nationalliberalen Partei und 1912 der Freikonservativen Partei zu sein.[3]
Forschung
Nach dem Rechtshistoriker Marc Grohmann veröffentlichte Hoffmann seine kolonialrechtlichen Studien stets opportunistisch, wenn die Öffentlichkeit positiv auf die Kolonien blickte.[3]
In seinen Schriften drückt Hoffmann eine monarchistisch-nationalkonservative Haltung aus. So bestreitet er ein Gesetzgebungsrecht des Reichstages für die Kolonien und sieht stattdessen den Kaiser als alleinigen Gesetzgeber. Dies widersprach der Rechtspraxis ab 1890, wonach der Reichstag wichtigen Gesetzen und dem Kolonialetat zustimmen musste. So nahm Hoffmann ebenso wie Franz Josef Sassen an, dass der Reichstag ausschließlich aufgrund von Gewohnheitsrecht beteiligt wurde. Gegen diese Konstruktion sprachen sich die Staatsrechtler Friedrich Giese und Kurt von Boeckmann aus und verwiesen darauf, dass das Schutzgebietsgesetz von 1886 nicht durch Gewohnheitsrecht beschlossen wurde. Insgesamt fand die Theorie keine weitere Unterstützung, selbst Sassen rückte von ihr 1913 wieder ab. Hoffmann sprach sich aufgrund seiner Theorie für eine Kodifizierung des Kolonialrechts ein.[4]
Werke
- Monografien
- Die Militärhoheit über das deutsche Landheer in geschichtlicher Entwicklung. Göttingen 1899. (Dissertation; Digitalisat)
- Das Kirchenverfassungsrecht der niederländischen Reformierten bis zum Beginn der Dordrechter Nationalsynode von 1618–19. C. L. Hirschfeld, Göttingen 1902, 168 Seiten. (Habilitation)
- Deutsches Kolonialrecht. Göschen, Leipzig 1907.
- Die Entscheidung über Krieg und Frieden nach germanischem Recht. Mohr, Tübingen 1907, 77 Seiten.
- Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete. Göschen, Leipzig 1908, 138 Seiten. (Digitalisat)
- Einführung in das deutsche Kolonialrecht. Göschen, Leipzig 1911, 231 Seiten.
- Verfassung und Verwaltung Preußens und des Reichs (= Handelshochschul-Bibliothek 15). G. A. Gloeckner, Leipzig 1914, 202 Seiten. (Digitalisat)
- Das neue Gemeinderecht im britischen Kontrollgebiet für die Hörer der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Düsseldorf und den Dienstgebrauch der Stadtverwaltung. 1950.[2]
- Aufsätze
- Kolonialregierung und Kolonialgesetzgebung. In: Zeitschrift für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft 7 (1905), S. 362–373. (Digitalisat)
- Das Deutsche Kolonial-Gewerberecht. In: Zeitschrift für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft 8 (1906), S. 285–323. (Digitalisat)
Literatur
- Wilhelm Ebel (Hrsg.): Catalogus Professorum Gottingensium 1734–1962. Göttingen 1962, S. 69.
- Marc Grohmann: Exotische Verfassung. Die Kompetenzen des Reichstags für die deutschen Kolonien in Gesetzgebung und Staatsrechtswissenschaft des Kaiserreichs (1884–1914) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Bd. 30). Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147532-1, S. 234–239.
- Wer ist’s? 4 (1909), S. 606; 6 (1912), S. 685.
Weblinks
- Literatur von und über Hermann von Hoffmann im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Briefe an Arthur Spiethoff in der UB Basel
Einzelnachweise
- ↑ Schreiben Hoffmanns an die für Kolonialfragen zuständige Reichsverwaltung, BA RKA 4740 Bl. 104 f., zitiert nach Grohmann, S. 234.
- ↑ a b Hermann von Hoffmann: Das neue Gemeinderecht im britischen Kontrollgebiet: f. d. Hörer d. Verwaltungs- u. Wirtschafts-Akad. Düsseldorf u. d. Dienstgebrauch d. Stadtverwaltung. Als Ms. gedr Auflage. Borch, Düsseldorf 1950 (dnb.de [abgerufen am 21. September 2025]).
- ↑ a b c Marc Grohmann: Exotische Verfassung. Die Kompetenzen des Reichstags für die deutschen Kolonien in Gesetzgebung und Staatsrechtswissenschaft des Kaiserreichs (1884–1914). Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147532-1, S. 234.
- ↑ Marc Grohmann: Exotische Verfassung. Die Kompetenzen des Reichstags für die deutschen Kolonien in Gesetzgebung und Staatsrechtswissenschaft des Kaiserreichs (1884–1914). Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147532-1, S. 234–239.