Grenzgängerkarte

Bei der Grenzgängerkarte handelt es sich nach deutschem Recht um eine aufenthaltsrechtliche Erlaubnis, die ausschließlich an Ausländer ausgestellt wird. Sie berechtigt nicht nur zur Einreise und zum Aufenthalt, sondern auch zur Ausübung einer Beschäftigung zu den in ihr bezeichneten Bedingungen. Grenzgängerkarten werden an EWR-Bürger in der Regel nicht ausgestellt, weil sie im Allgemeinen europarechtliche Freizügigkeit genießen und für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kein Aufenthaltsdokument mehr benötigen (→ Freizügigkeitsbescheinigung).

Ausstellungsvoraussetzungen

Nach § 12 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) kann eine Grenzgängerkarte erteilt werden, wenn

  • der Inhaber oder die Inhaberin im Bundesgebiet eine Beschäftigung ausübt,
  • mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz im angrenzenden Ausland zurückkehrt,
  • die Bundesagentur für Arbeit, der Erteilung zugestimmt hat,
  • und er eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt:
    • Familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehepartner
    • Familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Ehepartner der Unionsbürger ist und man zuvor den Wohnsitz in Deutschland hatte
    • man grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllt um einen Aufenthaltstitel für Deutschland zu bekommen

Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Sonderregelung für Schweizer

Nach § 12 Abs. 2 AufenthV wird die Grenzgängerkarte zudem an Schweizer ausgestellt, die zum Arbeiten nach Deutschland pendeln. Genaueres ist in Art. 7 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 des Anhang I des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz geregelt.[1]

Kein Passersatz

Durch die Änderung der Aufenthaltsverordnung durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. August 2007 ist die Grenzgängerkarte aus der Liste der deutschen Passersatzpapiere in § 4 Abs. 1 AufenthV gestrichen worden, weil sie nicht den Vorgaben der EU an Passersatzpapiere hinsichtlich der Biometriemerkmale entspricht. Daher müssen Grenzgänger neben der Grenzgängerkarte beim Grenzübertritt auch einen Reisepass oder ein gültiges und anerkanntes Passersatzpapier mitführen, Schweizer etwa die Identitätskarte.

Einzelnachweise

  1. Anhang I des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz