Gemeindeverwaltungsverband Marbach am Neckar

Wappen Deutschlandkarte
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Basisdaten
Koordinaten: 48° 56′ N, 9° 16′ O
Bundesland: Baden-Württemberg
Regierungsbezirk: Stuttgart
Landkreis: Ludwigsburg
Einwohner: Vorlage:Infobox Verwaltungseinheit in Deutschland/Wartung/keine Einwohnerinformation
Verbandsgliederung: 4 Gemeinden
Adresse der
Verbandsverwaltung:
Marktstraße 23, 71672 Marbach am Neckar
Website: www.gvv-marbach.de
Verbandsvorsitzender: Jan Trost
Vorlage:Infobox Gemeindeverband in Deutschland/Wartung/Wappen

Der Gemeindeverwaltungsverband Marbach am Neckar ist ein Gemeindeverwaltungsverband im Landkreis Ludwigsburg in Baden-Württemberg. Der Verband wurde 1974 zur gemeinsamen Erledigung von Verwaltungsaufgaben der beteiligten Gemeinden gegründet. Sitz des Verbands ist Marbach am Neckar.

Mitgliedsgemeinden

Dem Verband gehören folgende Gemeinden an:

Aufgaben

Der Verband erfüllt anstelle der Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben):

  • die vorbereitende Bauleitplanung
  • die Schulträgerschaft für die Tobias-Mayer-Gemeinschaftsschule, deren Schulbezirk die Mitgliedsgemeinden umfasst
  • die Schulträgerschaft für die Uhlandschule (Förderschule), deren Schulbezirk die Mitgliedsgemeinden sowie die Stadt Steinheim an der Murr, die Gemeinde Murr und die Stadt Freiberg am Neckar bilden

Darüber hinaus berät der Verband die Mitgliedsgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei Angelegenheiten, die andere Mitgliedsgemeinden berühren und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, haben sich die Mitgliedsgemeinden der Beratung durch den Verband zu bedienen.

Organisation

Organe des Verbands

Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

Verbandsverwaltung

Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Verband Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel der Stadt Marbach am Neckar.

Öffentliche Bekanntmachungen

Seit 2024 hat die Homepage des Gemeindeverwaltungsverbands die Marbacher Zeitung als öffentliches Bekanntmachungsorgan abgelöst. Öffentliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage bereitgestellt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.