Gemeindeverwaltungsverband Marbach am Neckar
| Wappen | Deutschlandkarte | |
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| Basisdaten | ||
| Koordinaten: | 48° 56′ N, 9° 16′ O | |
| Bundesland: | Baden-Württemberg | |
| Regierungsbezirk: | Stuttgart | |
| Landkreis: | Ludwigsburg | |
| Einwohner: | ||
| Verbandsgliederung: | 4 Gemeinden | |
| Adresse der Verbandsverwaltung: |
Marktstraße 23, 71672 Marbach am Neckar | |
| Website: | www.gvv-marbach.de | |
| Verbandsvorsitzender: | Jan Trost | |
Der Gemeindeverwaltungsverband Marbach am Neckar ist ein Gemeindeverwaltungsverband im Landkreis Ludwigsburg in Baden-Württemberg. Der Verband wurde 1974 zur gemeinsamen Erledigung von Verwaltungsaufgaben der beteiligten Gemeinden gegründet. Sitz des Verbands ist Marbach am Neckar.
Mitgliedsgemeinden
Dem Verband gehören folgende Gemeinden an:
Aufgaben
Der Verband erfüllt anstelle der Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben):
- die vorbereitende Bauleitplanung
- die Schulträgerschaft für die Tobias-Mayer-Gemeinschaftsschule, deren Schulbezirk die Mitgliedsgemeinden umfasst
- die Schulträgerschaft für die Uhlandschule (Förderschule), deren Schulbezirk die Mitgliedsgemeinden sowie die Stadt Steinheim an der Murr, die Gemeinde Murr und die Stadt Freiberg am Neckar bilden
Darüber hinaus berät der Verband die Mitgliedsgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei Angelegenheiten, die andere Mitgliedsgemeinden berühren und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, haben sich die Mitgliedsgemeinden der Beratung durch den Verband zu bedienen.
Organisation
Organe des Verbands
Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
Verbandsverwaltung
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Verband Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel der Stadt Marbach am Neckar.
Öffentliche Bekanntmachungen
Seit 2024 hat die Homepage des Gemeindeverwaltungsverbands die Marbacher Zeitung als öffentliches Bekanntmachungsorgan abgelöst. Öffentliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage bereitgestellt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.