Franz Kaspar Zen Ruffinen

Franz Kaspar Zen Ruffinen (in amtlichen Verzeichnissen auch als Franz Kaspar Zenruffinen geführt;[1] * 2. April 1803 in Leuk; † 18. September 1861 in Sitten) war ein Schweizer Jurist, Notar und Politiker. Er zählt zu den prägenden Persönlichkeiten der Walliser Politik in der Mitte des 19. Jahrhunderts und wirkte als Staatsrat des Kantons Wallis. Von 1848 bis zu seinem Tod amtierte er als erster Walliser Richter am Schweizerischen Bundesgericht.

Herkunft und familiärer Hintergrund

Franz Kaspar Zen Ruffinen entstammte einer etablierten katholischen Familie und war in der Gemeinde Leuk heimatberechtigt.[2] Er wurde als Sohn des Franz Josef Zen Ruffinen geboren, der das Amt eines Grosskastlans des Zendens bekleidete, und der Anna Maria, geborene von Stockalper.[2] Im Erwachsenenalter vermählte er sich mit Josepha Maria Metry.[2] Beruflich absolvierte Zen Ruffinen eine juristische Ausbildung und war als Advokat sowie als Notar tätig, bevor er sich intensiv der kantonalen und eidgenössischen Politik widmete.[2]

Politische Laufbahn im Kanton Wallis

Der politische Werdegang von Zen Ruffinen begann in der Legislative. Zwischen 1837 und 1840 gehörte er dem Landrat an, bevor er im Jahr 1840 in den Walliser Grossrat gewählt wurde, dem er bis 1848 als Mitglied angehörte.[2] Parallel zu seiner parlamentarischen Tätigkeit übernahm er bereits früh exekutive Verantwortung. Er wurde 1840 erstmals in den Staatsrat, die Kantonsregierung, gewählt und übte dieses Amt zunächst bis 1843 aus. Während dieser ersten Mandatsperiode stand er der Regierung in den Amtsjahren 1842 und 1843 als Präsident vor.[1][2]

In den politisch turbulenten Jahren des Sonderbunds nahm Zen Ruffinen eine bedeutende Rolle ein. Er sympathisierte mit den liberalen Kräften des Unterwallis und positionierte sich als Vertreter der Fortschrittspartei des Oberwallis.[2] In der Übergangsphase nach dem Sonderbundskrieg war er von 1847 bis 1848 Mitglied der provisorischen Kantonsregierung, welche die politische Neuordnung des Kantons zu bewerkstelligen hatte.[2]

Nach der Konsolidierung der Verhältnisse wurde Zen Ruffinen 1848 erneut in den Staatsrat gewählt. Diese zweite Amtszeit dauerte gemäss dem Historischen Lexikon der Schweiz bis 1855, während Quellen des Bundesgerichts eine Amtsdauer bis 1856 verzeichnen.[2][1] Innerhalb der Regierung übernahm er die Verantwortung für wechselnde Schlüsseldepartemente. Zunächst leitete er von 1848 bis 1850 das Diplomatische Departement und das Postwesen. Anschliessend stand er von 1850 bis 1853 dem Strassen- und Brückendepartement vor, bevor er von 1853 bis 1855 die Leitung des Finanzdepartements übernahm.[2] Auch in dieser zweiten Regierungsphase wurde ihm mehrfach die Würde des Staatsratspräsidenten zuteil, namentlich in den Jahren 1852 und 1854.[1]

Wirken auf eidgenössischer Ebene und Doppelmandat

Neben seinem kantonalen Engagement vertrat Zen Ruffinen den Kanton Wallis auch auf eidgenössischer Ebene. In den Jahren 1838 und 1848 wirkte er als Gesandter an der Tagsatzung.[2] Im entscheidenden Jahr 1848 war er zudem Mitglied der eidgenössischen Kommission für die Bundesrevision, die den Übergang vom Staatenbund zum modernen Bundesstaat und die Ausarbeitung der Bundesverfassung vorbereitete.[2]

Mit der Gründung des schweizerischen Bundesstaates wurde auch eine ständige eidgenössische Gerichtsbarkeit geschaffen. Die Bundesversammlung wählte Franz Kaspar Zen Ruffinen im Jahr 1848 zum Richter am neu konstituierten Schweizerischen Bundesgericht. Er war der erste Vertreter des Kantons Wallis in diesem hohen richterlichen Gremium.[2] Da das Bundesgericht in dieser frühen Phase noch kein ständiges Gericht mit Vollzeitrichtern war, sondern nur sessionweise zusammentrat, war eine Ämterkumulation rechtlich und faktisch möglich. Zen Ruffinen übte das Amt des Bundesrichters über einen Zeitraum von 13 Jahren bis zu seinem Tod im September 1861 aus.[1][2] Dadurch entstand eine bemerkenswerte Überschneidung: Während eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren (1848 bis 1855) amtierte er gleichzeitig als Mitglied der kantonalen Exekutive (Staatsrat) und als Mitglied der obersten rechtsprechenden Behörde des Bundes.[2][1]

Literatur

  • P. Andereggen: Walliser in den Eidg. Behörden, 1815–1965. In: Blätter aus der Walliser Geschichte (BWG). Band 14, 1965/66, S. 181.
  • Jean-Marc Biner: Walliser Behörden 1848–1977/79: Kanton und Bund. Jahrbuch der Walliser Kantonsbibliothek, Sitten 1982, S. 394.

Einzelnachweise

  1. a b c d e f Liste der ehemaligen Bundesrichter: Franz Kaspar Zenruffinen. In: bger.ch. Schweizerisches Bundesgericht, abgerufen am 26. Dezember 2025.
  2. a b c d e f g h i j k l m n o Stephan Aerschmann: Franz Kaspar Zen Ruffinen. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 18. November 2014, abgerufen am 26. Dezember 2025.