Exceptio rei venditae et traditae

Die exceptio rei venditae et traditae (lat. „Einrede der verkauften und übergebenen Sache“)[1] war eine Einrede im römischen Prozessrecht, mit der sich der Beklagte gegen die rei vindicatio (Eigentumsklage) zur Wehr setzen konnte.

Klagformel

Einreden wurden im klassischen Recht vom Prätor in die Klageformel aufgenommen, so dass diese beispielsweise folgendermaßen lautete:

„Titius iudex esto. Si paret rem, qua de agitur, es iure Quiritium Auli Agerii esse, si non Aulus Agerius eam rem, qua de agitur, Numerio Negidio vendidit et tradidit, neque ea res arbitrio iudicis Aulo Agerio restituetur, quanti ea res erit, tantam pecuniam iudex Numerium Negidium Aulo Agerio condemnato; so non paret, absolvito.“ („Titus soll Richter sein. Was die Angelegenheit betrifft, dass Aulus Agerius bei Numerius Negidius einen silbernen Tisch in Verwahrung gegeben hat, worum es sich handelt, sollst du, Richter, zu allem, was aus Treu und Glauben der Numerius Negidius dem Aulus Agerius zu geben (oder) zu tun verpflichtet ist, den Numerius Negidius zugunsten des Aulus Agerius verurteilen. Wenn es sich aber nicht als wahr herausstellt, so sollst du die Klage abweisen“)[2].

Die exceptio wurde vom Prätor im ersten Verfahrensschritt (in iure) in die Klageformel aufgenommen. Der anschließend das streitige Verfahren durchführende Iudex (Richter) war an die Vorgaben grundsätzlich gebunden und hatte im Verfahren apud iudicem neben dem Anspruch stets auch den Einredetatbestand zu prüfen. Bei Durchdringen der Einrede, war die Klage abzuweisen. Wer die Aufnahme von Einreden in die Prozessformel versäumte, wurde vor dem Richter nicht mehr gehört.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 8. Auflage. Springer, Berlin u. a. 2015, ISBN 978-3-662-45870-9, S. 71.
  2. Guido Pfeifer: Gliederung zur Vorlesung Institutionen des Privatrechts § 3: Rechtsgeschäftslehre. Wintersemester 2006/2007. S. 7.