Exceptio doli praesentis

Die exceptio doli praesentis (exceptio generalis) war im römischen Recht ein Anwendungsspezialfall der exceptio doli, der Arglisteinrede.

Mit der Einrede machte der Beklagte geltend, dass die gegen ihn erhobene Klage rechtsmissbräuchlich sei. Die Einrede richtete sich nicht gegen das zugrundeliegende Schuldverhältnis, das konnte ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Beanstandet wurde vielmehr die Motivation zur Klageerhebung selbst, die sich aus Sicht des Beklagten als treuwidrig darstellte. Wollte er Einwendungen gegen das Schuldverhältnis selbst erheben, so war das ein Fall der exceptio doli praeteritis.

Literatur

  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht (= Böhlau-Studien-Bücher. Grundlagen des Studiums.). Böhlau, Wien u. a. 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 287.
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 174–176.