Erledigungserklärung

Als Erledigungserklärung wird im deutschen Prozessrecht eine Prozesshandlung bezeichnet, mit dem ein Streitbeteiligter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Aufgrund der Dispositionsmaxime können die Parteien die Rechtshängigkeit der Streitsache beenden. Das gilt im Zivil- und Verwaltungsprozess. Im Strafprozess gilt dagegen die Offizialmaxime. Eine Erledigungserklärung ist im Strafprozess nicht möglich.

Es wird zwischen beidseitiger (übereinstimmender) und einseitiger Erledigungserklärung unterschieden.

Übereinstimmende Erledigungserklärung von Kläger und Beklagten im Zivilprozess und Verwaltungsprozess

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung liegt vor, wenn die Prozessbeteiligten (Kläger und Beklagter) übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Dies bedarf im Normalfall einer Erklärung beider Prozessbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, durch einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts, vor dem der anhängige Prozess betrieben wird. Eine Erledigungserklärung muss nicht ausdrücklich als solche betitelt werden; es ist genügend, wenn das Erledigungsziel hinreichend deutlich aus der Erklärung hervorgeht.

Erklärt lediglich der Kläger die Hauptsache für erledigt, kann die übereinstimmende Erledigung auch abweichend von dem grundsätzlichen Erklärungserfordernis durch eine Fiktion zustande kommen. Diese tritt ein, wenn nach (bis dahin noch einseitiger) Erledigungserklärung des Klägers der Beklagte dieser Erledigung nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der klägerseitigen Erklärung widerspricht. Im Zivilprozess richtet sich dies nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO, im Verwaltungsprozess richtet sich dies nach § 161 Abs. 2 S. 2 VwGO. Im Zivilprozess handelt es sich dabei um eine sog. Notfrist. Diese Fiktion greift jedoch nur, wenn der Beklagte auf diese Rechtsfolge durch das Gericht hingewiesen worden ist.

Das Gericht entscheidet dann nicht mehr über die Hauptsache (z. B. über einen Herausgabeanspruch), sondern lediglich über die Kosten. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO für den Zivilprozess und § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO für den Verwaltungsprozess regeln, wie die bis zum Ende der Rechtshängigkeit angefallenen Kosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten) zu verteilen sind. Dies erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss. Dabei ist darauf abzustellen, wer wahrscheinlich die Kosten zu tragen gehabt hätte, wenn ein streitiges Urteil auf Basis der Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung darstellt, ergangen wäre (sog. Inzidentprüfung). Eine vollständige Beweisaufnahme erfolgt in der Regel nicht mehr. Es ist allerdings im Einzelnen bis heute nicht geklärt, ob und welche Beweismittel noch zu erheben sind. Auch die einzelnen Kriterien für die Ermessensentscheidung sind in Rechtsprechung und Literatur umstritten.[1]

Einseitige Erledigungserklärung des Klägers

Bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 zum 1. September 2004 war die einseitige Erledigungserklärung, die nur vom Kläger ausgehen kann, gesetzlich gänzlich nicht geregelt. Eine einseitige Erledigungserklärung des Beklagten - d. h. ohne Zustimmung des Klägers – ist hingegen nicht möglich, weil er nicht über den Streitgegenstand verfügen darf. Die einseitige „Erledigungserklärung“ des Beklagten kann jedoch durch das Gericht als antizipierte Zustimmung zu einer durch den Kläger erklärten Erledigung angesehen werden.

Trotz der fehlenden gesetzlichen Regelung war die einseitige Erledigungserklärung des Klägers allgemein anerkannt, um ihm zu ermöglichen, der zwingenden Kostentragung nach § 91 Abs. 1 ZPO bzw. § 154 Abs. 1 VwGO zu entgehen, wenn seine Klage ursprünglich zulässig und begründet war, d. h. vor Eintritt des erledigenden Ereignisses.

Zivilprozess

In § 91a ZPO ist nicht der Fall der einseitigen Erledigungserklärung geregelt, wenn der Beklagte nicht zustimmt. Die Erledigungserklärung des Klägers wird überwiegend als stets zulässige Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO angesehen. Die Klage bleibt rechtshängig als Feststellungsklage gem. § 256 ZPO mit dem Antrag auf Feststellung, dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage nunmehr aufgrund des erledigenden Umstandes als unzulässig oder unbegründet darstellt.

Lag das erledigende Ereignis zwischen Klageeinreichung (Anhängigkeit) und Zustellung (Rechtshängigkeit) - oder vor Klageeinreichung, kann die Erledigung der Hauptsache nicht durch Urteil festgestellt werden, da keine Hauptsache vorgelegen hat.

Das Gericht prüft bei der einseitigen Erklärung nur, ob ein erledigendes Ereignis stattgefunden hat, und ob die ursprüngliche Leistungsklage zulässig und begründet war. Keine Erledigung liegt vor, wenn der Beklagte nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlt.

Die einseitige Erledigungserklärung ist seit der Neufassung des § 91a ZPO mit Wirkung zum 1. September 2004 (Fiktion der übereinstimmenden Erledigterklärung bei fehlendem Widerspruch des Beklagten, s. o.) seltener. In der Praxis widerspricht der Beklagte aber nicht selten. Das kann für ihn den Vorteil haben, dass der Rechtsstreit als Feststellungsklage rechtshängig bleibt und deshalb insbesondere Beweise nach wie vor zu erheben sind. Schließt er sich dagegen der Erledigungserklärung des Klägers an oder widerspricht er ihr nicht innerhalb der Zweiwochenfrist, erfolgt nur die oben beschriebene Inzidentprüfung, bei der Beweise in der Regel nicht mehr erhoben werden. Der Beklagte wird einer Erledigungserklärung des Klägers also insbesondere dann widersprechen, wenn er einen für ihn günstigen Ausgang einer Beweisaufnahme erwartet.

Verwaltungsprozess

Das durch den Kläger verfolgte Klagebegehren wird nicht mehr verfolgt. Stattdessen begehrt der Kläger nun die Feststellung der Erledigung. Die eingangs erhobene Klage wird gem. §§ 173 S. 1 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO beschränkt. Es handelt sich dabei nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO.

Im Verwaltungsprozess wird jedoch nicht der zivilprozessuale Prüfungsumfang durch das Gericht verfolgt, sondern vielmehr allein die Zulässigkeit der nunmehr fortbestehenden Feststellungsklage gem. § 43 VwGO geprüft, sowie das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit. Dieses erledigende Ereignis liegt in dem Wegfall der sachlichen und rechtlichen Beschwer. Nicht maßgeblich sind grundsätzlich demgegenüber die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage, anders als im Zivilprozess. Das Gericht prüft diese nur bei Bestehen eines qualifizierten Interesses des Beklagten an der Feststellung auch dieser Umstände.

Der Grund für die Andersbehandlung liegt darin, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wie sie das Verwaltungsprozessrecht in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kennt, im Zivilprozessrecht nicht existiert, sodass dort faktisch eine Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt wird. Da dem verwaltungsprozessual Klagenden aber auch die Möglichkeit einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage offen steht, diese aber an ein besonderes Feststellungsinteresse geknüpft ist, behilft sich die Rechtsprechung mit der einfachen Feststellungsklage und einem modifizierten Prüfungsumfang.

Prozess vor dem Sozialgericht

Statt Erledigungserklärung ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers (und fehlender Erledigungserklärung des Beklagten) finden in kostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren die zu § 161 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätze über die Erledigungsfeststellungsklage entsprechend Anwendung.[2]

Es ist in der Rechtsprechung sowohl der Verwaltungs- als auch der Sozialgerichtsbarkeit anerkannt, dass in nicht-kostenprivilegierten Verfahren für den Fall der Erledigungserklärung des Klägers, der die Beklagte widerspricht, der Kläger nicht genötigt ist, die Klage zurückzunehmen. Denn damit wäre für ihn die Kostenlast (§ 197a SGG iVm § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) verbunden (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 7/88 –, juris). Eine Erledigungserklärung, der die Gegenseite widerspricht, kann deshalb nicht mit einer Klagerücknahme gleichgesetzt werden (BSG, Beschluss vom 15.08.2012 – B 6 KA 97/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2015 – L 11 KA 107/13; jeweils juris). Vielmehr wird der Rechtsstreit durch nur einseitige Erledigungserklärung in einen sog. Erledigungsrechtsstreit umgewandelt, in welchem das Gericht grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen hat, ob ein nach Klageerhebung außerhalb des Prozesses eingetretenes Ereignis dem ursprünglichen Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage für den Kläger deshalb gegenstandslos geworden ist. Abzustellen ist dabei auf den vor der Erledigungserklärung zuletzt verfolgten Klageantrag (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2015 – L 11 KA 107/13). Erweist sich das Vorbringen des Klägers über ein solches nachträgliches Ereignis als richtig, so ist dem veränderten Klageantrag stattzugeben; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 7/88 –).

Hingegen wäre vorliegend der Weg zu einer Kostenentscheidung durch das Gericht nach billigem Ermessen gem. § 197a SGG iVm § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet gewesen, hätte sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen. Da die Beklagte der Erklärung der Klägerin aber ausdrücklich widersprochen hat, ist nach Umstellung des Klageantrags Gegenstand des anhängigen Verfahrens nur noch die Frage, ob sich die Hauptsache erledigt hat.

Ein solche gerichtliche Feststellung ist regelmäßig nicht davon abhängig, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 7/88 –, Rn. 20). Denn nach Erledigungserklärung des Klägers soll das Gericht einer aufwändigen Prüfung des ursprünglichen Klagebegehrens gerade enthoben werden, weil der Kläger eine Entscheidung hierüber nicht mehr begehrt. Dieser Prüfungsmaßstab gilt jedenfalls vorbehaltlich eines insoweit bestehenden schutzwürdigen Interesses der Beklagten an der gerichtlichen Feststellung, dass der mit der Klage erhobene Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 7/88 –).[3]

Siehe auch

Literatur

  • Matthias Niedzwicki: Aus der Praxis: Die einseitige Erledigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des kommunalen Beitragsrechts, in: JuS 2008, S. 983 f.
  • Dieter Knöringer: Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess, in: JuS 2010, S. 569 f.

Einzelnachweise

  1. MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 49ff., beck-online. Abgerufen am 25.11.2025.
  2. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2010 - L 5 KA 352/09
  3. SG Hamburg, Urteil vom 08.05.2017 – S 10 R 201/13 Rn. 27–29