Erbverzicht
Der Erbverzicht ist nach § 2346 BGB ein Vertrag zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und seinen Verwandten oder seinem Ehegatten, wonach diese auf das ihr zustehende gesetzliche Erbrecht verzichten. Der Verzicht kann auch auf den Pflichtteil beschränkt werden (Pflichtteilsverzicht).
Folge des Erbverzichts ist, dass der Verzichtende erbrechtlich so zu stellen ist, als würde er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben. Ein Erbverzicht führt zugleich zum Ausschluss eines Pflichtteilsanspruchs. Der Erbverzicht führt, anders als die Enterbung oder die Erbausschlagung, zu einer Erhöhung der Pflichtteilsquote der übrigen Pflichtteilsberechtigten. (§ 2310 Satz 2 BGB)
In den meisten Fällen wird der Erbverzicht mit der Zahlung einer Abfindung zugunsten des Verzichtenden verbunden, entweder in Geld oder in dinglichen Rechten (Nießbrauch, Wohnrecht). Hintergrund ist häufig der Wille des Erblassers, ein Familienheim oder ein Unternehmen im Familienbesitz auch über den Tod hinaus zu halten oder bei einer schon zu Lebzeiten zerstrittenen Familie einen zu erwartenden Streit innerhalb der Erbengemeinschaft zu verhindern.
Der Verzicht kann entweder bedingungslos oder zugunsten eines anderen, der durch den Erbverzicht anstelle des Verzichtenden Erbe würde, erklärt werden; im letzteren Fall tritt die Wirkung des Erbverzichts nur dann ein, wenn diese Person auch tatsächlich Erbe wird (§ 2350 Abs. 1 BGB). Erklärt ein Kind den Erbverzicht, ist davon auszugehen, dass der Erbverzicht nur zugunsten des Ehegatten und anderer Kinder des Erblassers, nicht jedoch zugunsten weiter entfernter Verwandter erfolgen soll, soweit nicht ausdrücklich anderes erklärt wird. (§ 2350 Abs. 2 BGB)
Erklärt ein Kind oder ein Verwandter in der Seitenlinie zum Erblasser den Erbverzicht, erstreckt sich die Wirkung des Erbverzichts, soweit nicht anderes vereinbart ist, auch auf dessen Kinder (§ 2349 BGB).
Der Erbverzicht muss persönlich (§ 2347 BGB) und unter Anwesenheit aller Vertragspartner vor dem Notar geschlossen und notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Der Erbverzicht kann zu Lebzeiten des Erblassers nur durch einen Aufhebungsvertrag beseitigt werden, auf den sinngemäß dieselben Formanforderungen gelten. (§ 2351 BGB) Der minderjährige Erblasser kann den Erbverzicht (nicht jedoch einen etwaigen Aufhebungsvertrag) ohne Zustimmung der Eltern erklären, ist der Verzichtende minderjährig, benötigen die Eltern bzw. der Vormund die Genehmigung des Familiengerichts. Soll ein rechtlicher Betreuer den Erbverzicht im Namen des Verzichtenden oder des Erblassers erklären, benötigt er hierfür die Genehmigung des Betreuungsgerichts. (§ 1643 Abs. 1, § 1851 Satz 1 Punkt 9 BGB) Für die Beurkundung fällt eine 2,0 Gebühr gemäß GNotKG an, wobei sich die Höhe der Gebühr nach dem Wert des Nachlasses, auf den verzichtet werden soll, richtet. (§ 102 Abs. 4 GNotKG)
Der Erbverzicht als solcher unterliegt nicht der Erbschaftssteuer. Eine etwaige gezahlte Abfindung unterliegt hingegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Punkt 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Punkt 5 ErbStG der Schenkungssteuer. Ob die Abfindung auch zivilrechtlich als Schenkung im Sinne des § 516 BGB zu qualifizieren ist, ist nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Entspricht die Abfindung in etwa der Erberwartung oder übersteigt er sie sogar, ist im Regelfall von einer Schenkung auszugehen, während eine Abfindung, die deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt, eher gegen eine Schenkung spricht.[1] Eine angemessene Abfindung für einen Erbverzicht, die sich im Rahmen der Erberwartung hält, führt nicht zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der verbliebenen Pflichtteilsberechtigten.[2]
Ein Sonderfall des Erbverzichts ist der Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB: Demnach kann eine Person, die in einem Testament oder einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt wird oder die mit einem Vermächtnis bedacht wird, durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten.
Ein Erbverzicht ist nicht widerrufbar und kann nach dem Tod des Erblassers nicht angefochten werden. Dritte (etwa Gläubiger des Verzichtenden oder der Sozialhilfeträger) haben nach Erklärung des Erbverzichts keine Möglichkeit, auf das Erbe zuzugreifen. Der Erbverzicht kann unter Umständen nach § 138 BGB als sittenwidriges Rechtsgeschäft unwirksam sein, wenn der Verzichtende überrumpelt wurde oder weil der noch jugendliche Verzichtende die Bedeutung und Wirkung des Erbverzichts nicht verstehen konnte.[3] Hingegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Erbverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers nicht sittenwidrig, auch, soweit der Sozialhilfeträger dadurch keinen Zugriff auf das Erbe erhält.[4]
Weblinks
- Erbverzicht auf Finanztip