Entjudungsgewinnabgabe
Die Entjudungsgewinnabgabe, auch Arisierungsabgabe oder Entjudungsauflage war eine Geldleistung, die aufgrund der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (VEjV) durch den „arischen“ Erwerber eines jüdischen Gewerbetriebs, Grundbesitzes oder sonstiger jüdischer Vermögensteile an das Reich zu entrichten war. Sie wurde im Zuge der Novemberpogrome 1938 eingeführt.
Hintergrund
Durch den Verkauf von jüdischen Unternehmen unter dem Marktwert entstanden Arisierungsgewinne bei den Erwerbern, für deren Besteuerung es keine Rechtsgrundlage gab. Die mittlere Herrschaftsebene der Gauleiter und Gauwirtschaftsberater war auch aus Eigeninteress nicht daran interessiert und das Reichswirtschaftsministerium hatte noch im Mai 1938 gegenüber den Gauleitern verfügt, dass Kaufpreise nicht über 75 % des reinen Buchwertes liegen dürften.[1] Vor den Novemberpogromen 1938 hatte Göring vor dem Hintergrund der Rüstungsausgaben erklärt, dass das jüdische Vermögen dem Reich zufallen müsse und „nicht als ein Versorgungssystem für untüchtige Parteigenossen verschleudert werden“ dürfe.[2]
Gesetzliche Regelung
Gemäß § 1 VEjV konnten jüdische Gewerbetreibende gezwungen werden, ihren Betrieb binnen einer bestimmten Frist zu veräußern oder abzuwickeln. Zugleich war die Veräußerung genehmigungspflichtig (§ 8 VEjV). Gem. § 15 Abs. 1 der VEjV konnte die „Genehmigung zur Veräußerung jüdischer Gewerbebetriebe, jüdischen Grundbesitzes oder sonstiger jüdischer Vermögensteile unter Auflagen erteilt werden, die auch in Geldleistungen des Erwerbers zugunsten des Reiches bestehen“ konnten.[3] Diese zu zahlende Geldleistung (Arisierungsabgabe) sollte nach einem Erlass des Reichswirtschaftsministeriums vom 6. Februar 1939[4] 70 % des Unterschiedes zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert betragen.[5][6]
In Folge der durch den Arisierungsdruck zum Verkauf stehenden vielen jüdischer Unternehmen waren die Kaufpreise unter die Verkehrswerte gefallen. Dieser Vorteil sollte den „arischen“ Käufern nicht vollständig verbleiben. Die Abgabe sollte private Gewinne bei der Arisierung, die in einem gestiegenen Wert der Unternehmen bei gleichzeitig gefallenen Kaufpreisen bestanden, zumindest teilweise abschöpfen.[7][8]
Der Reichsfinanzhof begründete in seiner Rechtsprechung die von ihm so bezeichnete Entjudungsauflage damit, dass veräußerte jüdische Unternehmen seit 1933 durch die nach dem Umbruch getroffenen staatlichen Maßnahmen (z. B. durch Beseitigung der Arbeitslosigkeit, Festigung der Preise usw.) gegenüber früher wertvoller geworden seien. Den Juden könne dieser erhöhte Preis nicht zuerkannt werden. Es solle verhindert werden, dass dem jüdischen Veräußerer Werte verblieben, die aus der Machtübernahme durch die NSDAP entstanden und nicht im inneren Wert des Unternehmens begründet seien.[9] Die Abgabe sei in der staatlichen und wirtschaftlichen Entwicklung und in der Notwendigkeit der Wegnahme unverdienten Vermögenszuwachses bei den Juden begründet. Die Veräußerung stelle lediglich den äußeren Anlass dar, während der Sinn der Abgabe dahin gehe, nicht den Verkauf, sondern den Geschäftsinhaber zu treffen.[9]
Am 10. Juni 1940 erließ Göring als Beauftragter für den Vierjahresplan die Verordnung über die Nachprüfung von Entjudungsgeschäften. Die Ermächtigung bezog sich nur auf Käufer, die einen unangemessenen Vermögensvorteil erzielt hatten, war zu unbestimmt und konnte während des Krieges aus Personalnot kaum angewandt werden.[1]
Rezeption
Die Entjudungsgewinnabgabe findet im Roman Heimsuchung von Jenny Erpenbeck Erwähnung, wo ein Architekt sie entrichten muss: „Der Architekt zahlt um des Vorteils willen, den er aus dem Handel hat, ans Finanzamt eine Entjudungsgewinnabgabe in Höhe von 6 %.“[10]
Literatur
- Christiane Kuller: Bürokratie und Verbrechen. Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland. München: Oldenbourg Verlag 2013 (Das Reichsfinanzministerium im Nationalsozialismus 1). ISBN 978-3-486-71659-7
Einzelnachweise
- ↑ a b Christopher Kopper: Wer waren die Hauptprofiteure der «Arisierungen»? Zu neuen Forschungen über eine alte Kontroverse. In: Hartmut Berghoff, Jürgen Kocka, Dieter Ziegler (Hrsg.): Wirtschaft im Zeitalter der Extreme. C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60156-9, S. 311 f.
- ↑ Christoph Raichle: Die Finanzverwaltung in Baden und Württemberg im Nationalsozialismus. 1. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2019, ISBN 978-3-17-035281-0, S. 564.
- ↑ RGBl. I S. 1709 1711.
- ↑ RStBl. 1939, S. 387.
- ↑ Michael Schmitt: Der Reichsfinanzhof und seine Rechtsprechung in steuerlichen Angelegenheiten jüdischer Bürger 1933 – 1945. Münsterscher Verlag für Wissenschaft 2017, S. 36.
- ↑ Daniela Zunzer: Die „Arisierung“ von jüdischem Grundeigentum während des Nationalsozialismus: ein Fallbeispiel aus Berlin - Prenzlauer Berg. Geographica Helvetica 2000, S. 5.
- ↑ Benno Nietzel: Rezension zu: Kuller, Christiane: Bürokratie und Verbrechen. Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland. München 2013, ISBN 978-3-486-71659-7, in: H-Soz-Kult, 19. September 2014.
- ↑ Michael Schmitt: Der Reichsfinanzhof und seine Rechtsprechung in steuerlichen Angelegenheiten jüdischer Bürger 1933 – 1945, S. 115 ff., 119.
- ↑ a b Michael Schmitt: Der Reichsfinanzhof und seine Rechtsprechung in steuerlichen Angelegenheiten jüdischer Bürger 1933 – 1945, S. 115 ff., 116.
- ↑ Jenny Erpenbeck: Heimsuchung. Frankfurt am Main 2007, S. 60.