Consortium ercto non cito

Das consortium ercto non cito ist eine Bezeichnung für die altrömische Erbengemeinschaft und stellt die älteste Form einer Mehrheit von Eigentümern dar. Im ius civile, dem hergebrachten römischen Bürgerrecht, tritt das Institut unter dem Begriff societas ercto non cito („ungeteiltes Eigentum“) erstmals in Erscheinung. Wertvolle juristische Kenntnisse dazu verdankt die Nachwelt dem Wiederauffinden eines Fragments der Institutionen des Klassikers Gaius.[1] Veranschaulicht werden die rechtliche Debatte und die gelebte Alltagspraxis zu Zeiten der Republik.[2]

Die Sprachformel ercto non cito hat eine vermögensrechtliche Herkunft und weist auf einen „ungeteilten Bestand zugunsten einer daran berechtigten Gemeinschaft“ hin,[3] dem ein familiäres Vertrauensverhältnis zugrunde lag, eine umfänglich wirksame Brudergemeinschaft zwischen den Hauserben.[4] Communio (Oberbegriff für alle den Berechtigten gemeinsam zustehenden Sachen), societas fratrum (Referenzpunkt: Gemeinschaft gesetzlicher Erben) und das consortium stehen für ungeteiltes Vermögen Mitberechtigter gleichermaßen.[5]

Wenngleich die ercto non cito ursprünglich außerhalb jeder Willensbetätigung zustande kam, wurde die Figur später – wohl aus Nützlichkeitserwägungen – auf Zusammenschlüsse ausgeweitet, die auf Willensakten beruhten. Die Eigentümer der daraus entstandenen consortia waren gesamthänderisch an Rechte und Pflichten gebunden, konnten im Rahmen ihres Verhinderungsrechts, dem ius prohibendi, über gemeinsame Sachen aber sowohl verfügen, als auch Sachen mit Wirkung für alle, erwerben. Fälle der Ausübung von Einsprüchen sind allerdings nicht überliefert.[6]

Das im Ausgang auf Unteilbarkeit der Gütergemeinschaft angelegte consortium ercto non cito wurde bereits mit der Statuierung des Zwölftafelgesetzes augenscheinlich gelockert, denn mit der Teilungsklage (actio familiae erciscundae) – real durch die legis actio per iudicis arbitrive postulationem umgesetzt – war die Aufhebung von Erbengemeinschaften zugelassen. Ob auch außergerichtliche Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden konnten, muss offen bleiben, denn Quellen tun sich dazu nicht auf.[7]

Mit Ausgang der Republik im 1. Jahrhundert v. Chr., verschwand das consortium ercto non cito als eigenständige Rechtsfigur, denn die Entwicklungen im römischen Rechtssystem hatten dazu geführt, dass die Vorteile der Betrachtung gemeinsamen Eigentums als Bruchteilseigentum (ohne den Begriff in den Quellen für die communio pro indivisio formal zu verwenden) erkannt worden waren. In der Kaiserzeit diente die Rechtsfigur der Gesamthand nur noch Abgrenzungszwecken. So kann Gaius elegant zwischen der societas fratrum als „Gesellschaft alten Zuschnitts“ und der societas, als „konsensuale Gemeinschaft der Gesellschafter“ generisch unterscheiden.[8]

Der Übergang vom Formularprozess zum Kognitionsverfahren brachte es mit sich, dass auch die Regelungen der actio communi dividundo, die im Innenverhältnis von Gemeinschaften Abrechnungsmodalitäten zuließ, modifiziert – erweitert – angewandt werden konnten. So musste eine Miteigentümergemeinschaft (dominium) nicht mehr aufgehoben werden, damit die Abrechnung aus den Quoten vonstattengehen konnte.[9]

Literatur

  • Franz-Stefan Meissel: Societas. Struktur und Typenvielfalt des römischen Gesellschaftsvertrages. (= Wiener Studien zu Geschichte, Recht und Gesellschaft. Wiener Studien in Geschichte, Recht und Gesellschaft, Band 3). Peter Lang (Internationaler Verlag der Wissenschaften) 2004. ISBN 978-3-631-51749-9.

Anmerkungen

  1. Gaius, Institutiones 3,154, i. e. PSI XI 1182 F (PSIonline); vgl. auch Vincenzo Arangio-Ruiz, in Bullettino dell’Istituto di diritto romano Band 42 (1934), S. 574.
  2. Hein L. W. Nelson, Ulrich Manthe: Studia Gaiana VIII. Gai Institutiones III 88 - 181. Die Kontraktsobligationen. Text und Kommentar. (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 35). Duncker & Humblot 1999, ISBN 978-3-428-09883-5. S. 329–334.
  3. Wojciech Dajzak: Mehrheiten von Eigentümern. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, § 47, S. 1164–1178, hier S. 1165 (Rn. 1–3).
  4. Gaius, Institutiones 3,154a.
  5. Zu Einzelheiten: Livius, Ab urbe condita 8,21,11; Cicero, De re publica 2,26; Varro, De re rustica 1,10,2; Plinius, Naturalis historia 18,2,7.
  6. Valerius Maximus, Facta et dicta memorabilia 4,4,8.
  7. Vgl. zu allem Wojciech Dajzak: Mehrheiten von Eigentümern. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, § 47, S. 1164–1178, hier S. 1167 (Rn. 6).
  8. Gaius, Institutiones 3,154b.
  9. Vgl. Ulpian, 17 Ad (Masurium) Sabinum libri LI, in Digesten 7,2,3,1 und Ulpian 28 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 13,6,5,15; Thomas Drosdowski: Das Verhältnis von „actio pro socio“ und „actio communi dividundo“ im klassischen römischen Recht. (= Schriften zur Rechtsgeschichte (RG), Band 72), Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 978-3-428-09445-5. S. 46.