Callsen-Prozess
Der Callsen-Prozess (Kuno Callsen und Andere wegen Mordes und Beihilfe zum Mord auch Darmstädter Einsatzgruppen-Prozess) fand vor dem Darmstädter Schwurgericht vom 2. Oktober 1967 bis 29. November 1968 gegen elf ehemalige Mitglieder des Sonderkommandos 4a der Einsatzgruppe C statt. Vorgeworfen wurde ihnen die Ermordung von Juden und Jüdinnen in der Ukraine und darunter die Beteiligung am Massaker von Babyn Jar.
Ermittlungen zum Sonderkommando 4a
Das Sonderkommando 4a (Sk 4a) zog hinter der Wehrmacht als eigenständige Einheit beim Angriff auf die Sowjetunion auf einer Route entlang der Städte Sokal, Luzk, Riwne, Swjahel, Schytomyr, Kiew, Poltawa und Charkiw und hinterließ dort und in deren Umgebung eine Blutspur. Durch seine besondere Radikalität und weil in ihrem Marschgebiet besonders viel Juden lebten, war es das zentrale Mordkommando der Einsatzgruppe C und meldete 59.018 erschossene Personen bis zum 30. November 1941. Kommandoführer Paul Blobel, war beim Nürnberger Einsatzgruppenprozess 1948 zum Tode verurteilt und 1951 hingerichtet worden; der Teilkommandoführer Waldemar von Radetzky war zu langjähriger Haft verurteilt worden.[1]
Der für den Prozess namensgebende Kuno Callsen war bei der Vorbereitung des Nürnberger Einsatzgruppenprozesses bei Vernehmungen zwar erwähnt worden, aber als rangniedriges Mitglied von der Strafverfolgung durch das Internationale Militärtribunal in Nürnberg unbehelligt geblieben. Im Spruchkammerverfahren von 1947 zur Entnazifizierung war er nach einer zwischenzeitlichen Namensverwechslung in Gruppe III (minderbelastet) eingestuft worden, da die Spruchkammer keine Kenntnis von seiner Tätigkeit im Sk 4a hatte.[2]
Als 1958 durch die Berichterstattung zum zufällig zustande gekommenen Ulmer Einsatzgruppen-Prozess gegen Angehörige des Einsatzkommandos Tilsit in der bundesdeutschen Öffentlichkeit trotz Schlussstrichdebatte die Forderung nach einer systematischeren Verfolgung von NS-Straftaten aufkam, wurde die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen geschaffen.[3] Dort wurde neben anderen Verfahren von 1960 bis 1964 auch eine Vorermittlung gegen das Sk 4a geführt. Für den Zeitraum Juni bis September 1941 wurden die strafrechtlich relevanten Sachverhalte in einem Berichtsteil A zusammengefasst, aus dem der Darmstädter Prozess entstehen würde. (Berichtsteile B und C befassten sich mit späteren Straftaten, die unter anderem an die Staatsanwaltschaften in München, Würzburg und Karlsruhe übergingen.)[4]
1965 übernahm der Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer das Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwälte Bernd Uhse und Georg Friedrich Vogel leiteten als Sachbearbeiter das weitere Verfahren. Die Vorermittlungen konzentrierten sich auf höhere Dienstgrade und einzelne Mannschaftsmitglieder, von denen man annahm, dass sie „bedenkenlos, willig und eifrig“ an den Massenexekutionen teilnahmen, weil sie in den Befehlen einen willkommener Anlass zum Töten sahen. Auf die systematische Verfolgung der niederen Dienstränge wurde aus prozesstaktischen Gründen verzichtet, um von Kommandoangehörigen als Zeugen und nicht als Beschuldigten (Aussageverweigerungsrecht) verwertbare Aussagen zu erhalten.[5] Die Staatsanwälte rekonstruierten im Detail die Tatorte und Tatabläufe dieses Sonderkommandos, so dass deren Anklageschrift zum Komplex des Massakers von Babyn Jar der historischen Forschung lange Zeit nicht nachstand. Den Tätern mussten nach dem damaligen deutschen Strafgesetz jeweils ein subjektiver Täterwillen nachgewiesen werden, so dass ein besonderer Fokus der ausführlichen Anklageschrift auf dem Exzess des Tötens und der Brutalität lag.[6]
Prozess
Der Prozess Kuno Callsen und Andere wegen Mordes und Beihilfe zum Mord fand vor dem Darmstädter Schwurgericht unter dem Vorsitz von Landgerichtsrat Paquet vor drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen vom 2. Oktober 1967 bis 29. November 1968 gegen elf ehemalige Mitglieder des Sk 4a statt.
Sachverständige Historiker Helmut Krausnick und Hans Buchheim vom Münchener Institut für Zeitgeschichte sagten zum Problem des Befehlsnotstandes und der Organisation der Einsatzgruppen und ihrer Kommandos aus. Hans-Günther Seraphim wurde von der Verteidigung als Sachverständiger vorgebracht.[7]
Da kaum jemand die Massaker überlebt hatte, wurden nur die beiden Zeuginnen Proniceva und Bogucka gehört. Sie konnten keine konkreten Täter belasten aber die Schilderung des Tathergangs beim Massaker von Babyn Jar stützen. Die Anklage stützte sich maßgeblich auf Dokumente aus der NS-Zeit (unter anderem die Ereignismeldungen aus der UdSSR) und den Nachkriegsjahren sowie Vernehmungsprotokolle von Tätern. Deshalb kann man von einem Dokumentenprozess sprechen.[8]
Urteil
Das Gericht urteilte, dass kein Angeklagter Zweifel am Unrecht, dem Verbrecherischen an den Exekutionsbefehlen haben konnte. Es gestand aber selbst Callsen zu, dass ihm nicht widerlegt werden konnte, dass er die Exekutionen innerlich abgelehnt hätte. Das Gericht nahm daher an, dass er „lediglich befehlsgemäß fremdes Tun der Taturheber [...] unterstützen wollte“. Er und alle Mitangeklagten wurden nicht als Mittäter, sondern als Mordgehilfen verurteilt. Callsen wurde zu fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt, Die Strafen für August Häfner, Kurt Hans, Adolf Janssen, Alexander Riesle, Victor Woithon und Christian Schulte variierten zwischen vier und elf Jahren Zuchthaus. Von einer Bestrafung für Georg Pfarrkircher, Viktor Trill und Ernst Conseé wurde abgesehen, da sie nicht aus eigenem Antrieb gehandelt, sondern nur Befehle befolgt hätten. Der angeklagte Heinrich Huhn war während des Prozesses gestorben.[9] Die Urteile fielen damit nach moralischen Maßstäben milde, wenn nicht skandalös, aus, da die bundesdeutsche Politik und Justiz die Strafverfolgung von Völkermord nicht eingeführt hatte und die Gerichte sich auf die schwerlich nachweisbaren subjektiven Motive der Täter hatten konzentrieren müssen. 1973 wurde das Strafmaß vom Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren bestätigt. Von den 60 bis 80 Mann des Sk 4a, die im Sommer 1941 in der Ukraine eine Blutspur hinterließen, waren nur elf vor einem bundesdeutschen Gericht angeklagt worden.[10]
Rezeption
Der Prozess wurde in sowjetischen Berichten zur grundsätzlichen Diskreditierung der bundesdeutschen Aufarbeitung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen genutzt, während amerikanische Berichte auf das mangelnde Interesse der Bevölkerung an dem Prozess hinwiesen. Das Comité International des Camps berichtete erstaunlich positiv. Die Lokalpresse berichtete hauptsächlich dokumentarisch mit dem starken Fokus auf die Exzesse und Brutalität. Dieser Fokus bot der Kriegsgeneration wenig Bezug zur Reflexion eigener Schuld und wurde mehr als Warnung für künftige Generationen aufgefasst. Die Strafsache lieferte ein umfangreiches Bild zum Auftakt des systematischen Massenmordes an der jüdischen Bevölkerung, das den damaligen geschichtswissenschaftlichen Stand übertraf.[11] Trotzdem geriet der Prozess in Vergessenheit.
Literatur
- Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt: Der SS-Sonderkommandoführer Kuno Callsen vor Gericht. In: Sybille Steinbacher (Hrsg.): Kleine Reihe zur Geschichte und Wirkung des Holocaust. Band 5. Wallstein, Göttingen 2024, ISBN 978-3-8353-5718-1.
Einzelnachweise
- ↑ Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt. S. 51.
- ↑ Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt. S. 51 und 55–57.
- ↑ Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt. S. 61 f.
- ↑ Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt. S. 72 f.
- ↑ Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt. S. 76 f.
- ↑ Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt. S. 138 f.
- ↑ Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt. S. 102 f.
- ↑ Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt. S. 105 und 14.
- ↑ Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt. S. 116–118.
- ↑ Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt. S. 119 f.
- ↑ Joscha Döpp: Von Babyn Jar nach Darmstadt. S. 140 f.