Bundeskriminalblatt

Das Bundeskriminalblatt, kurz BK-Blatt,[1] ist eine interne Publikation des deutschen Bundeskriminalamtes, sowohl in digitaler als auch in Papierform. Auf Landesebene gibt es in jedem Bundesland dazu korrespondierend ein Landeskriminalblatt, kurz LK-Blatt,[1] des jeweiligen Landeskriminalamt (Deutschland), früher auch Fahndungsblatt.[2]

Der Inhalt ist Nur für den Dienstgebrauch von der deutschen Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll, Bundespolizei und sonstigen mit Fahndung und Strafverfolgung betrauten Behörden bestimmt.

Im Bundeskriminalblatt/Landeskriminalblatt werden interessante Sachverhalte und Informationen sowie Fahndungen nach Personen und Sachen weitergegeben. Es ist ein Fahndungshilfsmittel im Sinne der PDV 384.1.

Es dient dem Erkennen von Tatzusammenhängen, Ermittlung der Herkunft von sichergestellten Sachen, der Zuordnung zu bestimmten Taten, der Ermittlung des Aufenthaltsortes von Vermissten, der Identifizierung unbekannter Toter, der Personenfeststellung. Es unterrichtet über die Kriminalitätsentwicklung, Entwicklungen auf dem Gebiet der Kriminaltaktik und -technik.

In den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren finden sich einige Anweisungen dazu.

Landeskriminalblatt Baden-Württemberg

Die Fahndungs- bzw. Landeskriminalblätter von 1946 bis 2000 wurden – mit erheblichen Lücken – am 7. Juni 2005 vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg als Zugang 2005/61 übernommen. Zur Ergänzung des Bestands wurden im Januar 2009 fehlende Unterlagen in elektronischer Form nachgereicht und dem Bestand hinzugefügt. Die Fahndungs- bzw. Landeskriminalblätter waren bei ihrer Entstehung nicht (im Sinne von § 6 Abs. 3 LArchG-BW) zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich. Sie waren vielmehr nur für den internen Gebrauch bei einschlägigen Dienststellen vorgesehen. Die Sperrfristen für die Unterlagen wurden aus personenschutzrechtlichen Gründen und zum Schutz von Fahndungsmethoden mit Verfügung vom 30. April 2008 (Az. 751-0318/9) gemäß § 6 Abs. 4 LArchG-BW um 20 Jahre verlängert. Somit darf dieses Archivgut frühestens 50 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden.[3]

Einzelnachweise

  1. a b Erlass des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein bzgl. der Einstellung von Personen- und Sachfahndungen auf Internetseiten der Polizei, IV LKA 12 - 35.00 vom 06.07.2015
  2. Fahndungsblatt Baden-Württemberg 1946 bis 1951
  3. Landesarchiv Baden-Württemberg