Bundesbrief von 1243

Der Bundesbrief von 1243 ist ein am 20. November 1243 in Murten geschlossener Vertrag zwischen den Städten Freiburg im Üechtland und Bern. Er gilt als der älteste erhaltene Bundesbrief auf dem Gebiet der heutigen Schweiz und als frühestes urkundlich gesichertes Zeugnis für einen Städtebund in der Region. Das Original wird im Staatsarchiv des Kantons Bern aufbewahrt.[1]

Geschichte

Der Bundesbrief von 1243 stellt sich selbst als Erneuerung eines älteren Bündnisses dar, das nach der Überlieferung des Chronisten Konrad Justinger auf eine Anordnung Herzog Berchtolds von Zähringen zurückgeht. Dieser soll den beiden von ihm gegründeten Städten Freiburg und Bern vor seinem Tod (1218) aufgetragen haben, sich in brüderlicher Freundschaft zu halten. Ob ein solches älteres Bündnis schriftlich fixiert war, ist unbekannt; es ist möglicherweise nur mündlich vereinbart worden.

Der Vertrag wurde am 20. November 1243 in Murten abgeschlossen. Sein Zweck war dreifacher Natur. Er diente

  • dem Schutz der Rechte der Städtebürger (v. a. der Reichsunmittelbarkeit vor den Machtansprüchen von Landesfürsten) und ihres Besitzstandes
  • der Sicherung des Landfriedens und
  • der Festsetzung der Verhaltensregeln für den Fall eines Krieges zwischen ihren Stadtherren. Die Stadtherren waren zu diesem Zeitpunkt für Bern Kaiser Friedrich II. und für Freiburg die Grafen Hartmann der Ältere und Hartmann der Jüngere von Kyburg. Die politische Lage – ein drohender oder bereits ausgebrochener Konflikt zwischen Kaiser und Kyburgern – machte eine klare Regelung des Verhaltens der Städte im Falle eines Krieges zwischen ihren Herren notwendig.

Der Bund zwischen Bern und Freiburg ist der früheste zuverlässig bekannte Städtebund auf schweizerischem Boden und gehört zu den ältesten urkundlich erhaltenen Städtebündnissen im westdeutschen Raum überhaupt. Er steht am Beginn der westlichen Eidgenossenschaft, die sich parallel zur späteren östlichen Eidgenossenschaft in den Waldstätten (Uri, Schwyz und Unterwalden) entwickelte und 1353 mit dem Bündnis Berns mit den Waldstätten in die Acht Alten Orte einmündete.

Inhalt

Der Bundesbrief enthält acht Hauptpunkte:

  1. Gegenseitige Hilfeleistung: Die Städte verpflichten sich zur Unterstützung mit Rat und Tat zur Verteidigung ihrer Rechte und ihres Besitzstandes gegen jedermann.
  2. Vorbehalt der Stadtherren: Im Falle eines Konflikts zwischen einem Stadtherrn und einer Stadt soll die andere Stadt zunächst vermitteln. Scheitert dies, darf sie ihrem eigenen Herrn beistehen, muss dies jedoch 14 Tage zuvor ankündigen und darf in dieser Frist keine Feindseligkeiten begehen. Nach Friedensschluss ist der entstandene Schaden zu ersetzen.
  3. Bündnis- und Aufnahmeverbot: Keine Stadt darf ohne Zustimmung der anderen einen Herrschaftsherrn als Bürger aufnehmen oder ein eigenes Bündnis schliessen.
  4. Schiedsgericht: Streitigkeiten zwischen den Städten dürfen nicht durch Selbsthilfe, sondern nur gerichtlich oder durch ein Schiedsgericht der beiden Räte gelöst werden.
  5. Pfändungsverbot: Eigenmächtige Pfändung in der anderen Stadt ist untersagt; zunächst muss der Rechtsweg beschritten werden.
  6. Gleiches Bürgerrecht: Bürger beider Städte geniessen gegenseitig gleiches Recht, müssen jedoch Zoll zahlen und für Bussen haften.
  7. Gemeinsame Strafverfolgung: Bei schweren Verbrechen (Brand, Raub etc.) soll die näher gelegene Stadt den Täter verfolgen; bei Bedarf helfen beide gemeinsam.
  8. Erneuerung: Alle, die den Rechten der Städte teilhaftig werden wollen, sollen den Bund alle zehn Jahre eidlich erneuern.

Der Vertrag betont ausdrücklich seine ewige Geltung («in perpetuum»), enthält jedoch die Klausel der zehntjährigen Erneuerung für Neubürger.

Form und Überlieferung

Der Bundesbrief wurde als Chirograph in doppelter Ausfertigung auf einem einzigen Pergamentblatt angefertigt. Der Text in lateinischer Sprache wurde zweimal (Kopf an Kopf) geschrieben, dazwischen ein Spruch (vermutlich ein Gebet), der beim Zerschneiden des Pergaments durchschnitten wurde. Jede Stadt erhielt eine Hälfte. Das Berner Exemplar ist erhalten, das Freiburger ging verloren. Vom durchschnittenen Spruch ist nur das Wort «AMEN» lesbar.

Beide Stadtsiegel (Freiburg und Bern) hängen an gewobenen Bändern und sind trotz Beschädigungen erkennbar.

Das Original befindet sich im Staatsarchiv des Kantons Bern (Signatur C I a, Fach Freiburg, 1243.11.20.).

Literatur

  • Hans Strahm: Der älteste schweizerische Bundesbrief. Zum 700. Jahrestag des Bundes zwischen Freiburg und Bern vom 20. November 1243. In: Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde. Band 6, 1944, S. 35–50, doi:10.5169/seals-240379

Einzelnachweise

Commons: Bundesbrief von 1243 – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien