Betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit

Eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) ist ein Rechtsbegriff im Arbeitsförderungsrecht, der seit 1. April 2012 in § 111 Abs. 3 Nr. 2 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) verwendet wird.

Eine beE ist eine organisatorische Zusammenfassung von Arbeitnehmern innerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers oder in einem anderen Unternehmen, die von einem Arbeitgeber vorgenommen wird, um Entlassungen zu verhindern und die Eingliederungschancen der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei ist bereits absehbar, dass die entsprechenden Arbeitnehmer in Folge einer Betriebsänderung nicht weiter beschäftigt werden können; die beE dient zur Verzögerung der Entlassung, damit die Arbeitnehmer Zeit gewinnen, eine neue Beschäftigung zu finden und der Arbeitgeber etwaige Kündigungsprozesse vermeidet.[1] Aufgrund der zumindest vorübergehenden Vermeidung von Arbeitslosigkeit ermöglicht die Zusammenfassung zu einer beE die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III durch die zuständige Agentur für Arbeit, ohne dass die übrigen Beschäftigten des bestehenden Betriebs bei der Prüfung der Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld berücksichtigt werden.

Voraussetzungen

Eine beE kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des bestehenden Betriebs des Arbeitgebers und auch außerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers gebildet werden. Verbleiben die betroffenen Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber, müssen sie den Arbeitsplatz zeitnah wechseln und mit anderen als den ursprünglichen Arbeitsaufgaben betraut werden.[2] Ebenfalls muss eine Abgrenzung in organisatorischer Hinsicht von den übrigen Beschäftigten gegeben sein.[1] Die insoweit erforderlich Versetzung der Arbeitnehmer kann (je nach Inhalt des Arbeitsvertrags) einen Änderungsvertrag mit dem Arbeitnehmer erfordern.[1] Wird die beE außerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber gebildet (bei einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft oder einer hierfür explizit eingerichteten Transfergesellschaft) ist hierfür der Wechsel des Arbeitgebers erforderlich, der in der Regel durch einen dreiseitigen Vertrag zwischen Arbeitnehmer, altem Arbeitgeber und neuem Arbeitgeber vollzogen wird.[3]

Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen für eine beE vor, wird sie rechtlich als eigener Betrieb qualifiziert. Da diverse sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtliche Rechtstatbestände an den Begriff eines Betriebes anknüpfen, wirkt sich die Einordnung erheblich auf etwaige Ansprüche der Arbeitnehmer aus. Bedeutung erlangt dies vor allem im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers, bei der Ausgliederung und Abspaltung von Betriebsteilen und bei Massenentlassungen, wenn damit jeweils die Überführung erheblicher Teile der Belegschaft in eine Auffanggesellschaft verbunden ist. Allen voran sieht § 111 SGB III die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer innerhalb der beE vor, sodass der Arbeitgeber durch die Einordnung erheblich finanziell entlastet wird. Gleichzeitig profitieren die Arbeitnehmer davon, dass ihnen das Kurzarbeitergeld zugutekommt und sie in der beE ihre Chancen auf die Erlangung eines dauerhaften neuen Arbeitsplatzes verbessern.

Einzelnachweise

  1. a b c Kühl: Kommentar Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung SGB III. Hrsg.: Jürgen Brand. 9. Auflage. C.H.BECK, 2021, SGB III § 111 Rn. 10.
  2. Bieback: beck-online.GROSSKOMMENTAR. Hrsg.: Rolfs. 1. August 2025, SGB III § 111 Rn. 78.
  3. BAG, Urteil vom 10. Dezember 1998 – 8 AZR 324/97 –,