Bayerisches Landesprüfungsamt für Sozialversicherung
| Bayerisches Landesprüfungsamt für Sozialversicherung – LPrA – | |
|---|---|
| Staatliche Ebene | Freistaat Bayern |
| Stellung | Unabhängige staatliche Prüfbehörde im Rang einer obersten Landesbehörde |
| Gründung | 1949: erstmals Prüfungen der Sozialversicherungsträger durch staatliches Prüfungsamt
1954: gesetzlich festgeschriebene Unabhängigkeit |
| Hauptsitz | München |
| Behördenleitung | Alexander Steinmann |
| Netzauftritt | www.stmgp.bayern.de |
Das Bayerische Landesprüfungsamt für Sozialversicherung (LPrA) ist eine Landesoberbehörde, die in das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention eingeordnet[1] und in dessen Dienstgebäude im Münchner Stadtbezirk Haidhausen untergebracht ist.
Aufgabe der Behörde ist die Überprüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung aller landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung und der sozialen Pflegeversicherung). Das Landesprüfungsamt ist bei der Durchführung der Prüfungen unabhängig und keinen fachlichen Weisungen unterworfen. Das Ministerium übt gleichzeitig die Rechtsaufsicht über die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie deren Verbände und der sozialen Pflegeversicherung aus. Die Rechtsaufsicht für die Bereiche der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ist im Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eingegliedert.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Aufgaben und Unabhängigkeit des LPrA ist Art. 7 Abs. 5 AGSG. Im Bereich der Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften sowie der Pflegekassen sehen § 274 Abs. 1 SGB V und § 46 Abs. 6 SGB XI im Weiteren vor, mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Institutionen zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie umfasst die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die geprüften Träger haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
Die Kosten des LPrA werden zu 70 % von den zu prüfenden Sozialversicherungsträgern erstattet, die übrigen 30 % der Kosten werden vom Freistaat Bayern getragen (Art. 7 Abs. 5 AGSG, § 274 Abs. 2 SGB V und § 46 Abs. 6 SGB XI.)
Mit den Aufgaben sind ein Abteilungsleiter (zu 35 %), drei Referatsleiter, etwa 20 Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete betraut. 2022 betrugen die Personal- und Sachkosten 2,7 Mio.[2]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Behörden im Geschäftsbereich des StMGP Abgerufen am 11. Dezember 2025.
- ↑ Haushaltsplan 2024/2025, Einzelplan 14 10 Abgerufen am 11. Dezember 2025