Badisches Landrecht 1622
Das Badische Landrecht von 1622 wurde auf Initiative von Markgraf Georg Friedrich von Baden-Durlach für die während der oberbadischen Okkupation zeitweise vereinigten Markgrafschaften Baden-Durlach und Baden-Baden entworfen und erstmals 1622 gedruckt. Aufgrund der Wirren des Dreißigjährigen Krieges wurde es aber erst 1654 und nur für Baden-Durlach in Kraft gesetzt. Es wurde offiziell erst durch das badische Landrecht von 1810 abgelöst.
Geschichte
Als Georg Friedrich 1604, nach dem Tode seines Bruders Ernst Friedrich, die Herrschaft über die beiden badischen Markgrafschaften übernahm, war er entschlossen, das Land dauerhaft zu vereinigen. Diesem Zwecke sollte auch die Schaffung eines gemeinsamen Rechts dienen.
In der Markgrafschaft Baden-Baden hatte zwar am 2. Januar 1588 Markgraf Philipp II. ein Landrecht erlassen, das jedoch damals nicht gedruckt und so vermutlich nie wirklich wirksam wurde.[1] Erst 1805 wurde dieses Gesetz in eine gedruckte Sammlung aufgenommen.
Georg Friedrich stützte sich auch auf diesem Gebiet – wie in der Politik – auf die Kurpfalz und übernahm weitgehend deren Landrecht von 1582.[2] Das bereits 1619 fertiggestellte Werk wurde erst 1622 – kurz vor der Abdankung Georg Friedrichs – gedruckt. 1654 ließ sein Sohn und Nachfolger Friedrich das Landrecht neu drucken und setzte es für die Markgrafschaft Baden-Durlach in Kraft. 1710 und 1773 wurde das Gesetz nochmals neu aufgelegt, was dafür spricht, dass es auch tatsächlich angewendet wurde.
Das Gesetz war gültig, bis es 1810 durch das neue Landrecht abgelöst wurde, das weitgehend dem französischen Code civil entsprach.
Inhalt
Das Landrecht war in sieben Abschnitte gegliedert:
- Untergerichtsordnung
- Hofgerichtsordnung
- Ehe- samt Ehegerichtsordnung
- Vertragsrecht
- Testamente
- Intestaterbrecht
- Straf- und Strafprozessrecht
Ausgaben des Gesetzbuches
- Landtrecht vnd Ordnung Der Fürstenthumben der Marggraveschafften Baden vnd Hochberg, Landtgraveschafft, Saussenberg, auch Herrschaften Röttlen vnd Badenweyler, c.: In Sieben Theil verfast, Durlach : Senfft, 1622 [erschienen 1654]; 1:015988U im VD 17.; Digitalisat der UB Heidelberg
- Land-Recht, Der Fürstenthummer und Landen Der Marggraffschafften Baaden und Hachberg, Landgraffschafft Sausenberg, und Herrschafft Rötteln, Badenweiler, Lahr und Mahlberg [et]c. : Jn Sieben Theil verfasset, Durlach : Hecht, 1710; \11064439 im VD 18.; Digitalisat der UB Heidelberg; Digitalisat der BLB Karlsruhe
- Land-Recht derer Fürstenthümer und Landen der Marggrafschafften Baaden und Hachberg, Landgrafschaft Sausenberg, und Herrschaft Rötteln, Badenweiler, Lahr und Mahlberg e[t]c. : in sieben Theil verf., Carlsruhe : Lotter, 1773 Google Digitalisat; Katalogeintrag der BLB Karlsruhe - kein Digitalisat vorhanden
Literatur
- Timo Holzborn: Die Geschichte der Gesetzespublikation - Insbesondere von den Anfängen des Buchdrucks um 1450 bis zur Einführung von Gesetzesblättern im 19. Jahrhundert, Berlin 2003, S. 89 ISBN 3-86504-005-5 pdf
- Karl Stiefel: Baden - 1648-1952, Band II, Karlsruhe 1977, S. 899–901
Einzelnachweise
- ↑ s. Holzborn, S. 88/89
- ↑ erlassen vom lutherischen Ludwig VI.