Adjektizische Klagen

Die adjektizischen Klagen (= „zusätzliche Klagen“; zur Überleitung einer Klage auf den Gewalthaber; seit der Zeit der Glossatoren als actiones adiecticiae qualitatis zusammengefasst) beschreiben Vertragsstreitigkeiten des römischen Rechts, bei denen der Gläubiger davon absah, die Erfüllung einer Verbindlichkeit (negotia gesta) beim Schuldner (Hauskind, Sklave) geltend zu machen, um sie stattdessen – unter Ausweitung der Haftung – beim „Geschäftsherrn“ einzufordern, der regelmäßig der Profiteur hinter dem Geschäft war. Da der Schuldner vermögenslos und damit nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeit (negotia gesta) zu bedienen, war jeder Vollstreckungsversuch bei ihm sinnlos. Beim „Geschäftsherrn“ hingegen war Befriedigung der Verbindlichkeit zu erwarten, weshalb die Haftungsausdehnung aus Vertrauensgründen dem Rechtsfrieden diente.

Die adjektizischen Klagen wurden während des kaiserzeitlichen 2. Jahrhunderts durch die Prätoren eingeführt. Sie sind damit nicht Bestandteil hergebrachten bürgerlichen Rechts, sondern beruhen auf Rechtsfortbildungen, auf magistratischem Amtsrecht.[1] Die Klagen fokussierten sich darauf, dass Gewaltunterworfene Rechtsgeschäfte in einem beschränkten Rahmen zwar tätigen durften, der Gewalthaber (dominus) letztlich aber dafür haftete.[2] Die vom Gewaltunterworfenen eingegangenen Verpflichtungen waren bis zur Klärung der Ansprüche rechtlich nicht unverbindlich, sie stellten vielmehr erfüllbare Naturalobligationen dar.

Stellvertretung und Durchgriffshaftung

Ein Stellvertretungsrecht wie es in den heutigen Zivilrechtsordnungen verankert ist, war dem römischen Recht nicht in die Wiege gelegt. Aufgrund der massiven wirtschaftlichen Expansion Roms, gedieh aber ein Verkehrsbedürfnis für arbeitsteilige Prozesse. Aus dem Familienverband heraus musste das Tätigwerden für den Gewalthaber aus den zugrundeliegenden Gewaltverhältnissen hergeleitet werden. Ab der jüngeren Republik wurden untergebene Familienmitglieder (Hauskinder und Sklaven) zunehmend eigenständig wirtschaftlich tätig. Das Familienoberhaupt, der pater familias, wollte und sollte nicht jedes Geschäft zwingend selbst tätigen, weshalb er es an Familienmitglieder delegierte. Ausweislich der Quellen, band ihn ein durch Haussöhne (filiifamilias) oder Sklaven (servi) vereinbartes Geschäft gleichwohl.[3] In der Forschung wird diskutiert, teilweise auch davon ausgegangen, dass die filiifamilias bei Eigenabschlüssen sogar persönlich hafteten.[4] Gewaltunterworfene konnten ihren Herrn bestenfalls aber im Rahmen der eingeräumten Befugnisse verpflichten. Innerhalb dieses Rahmens entstanden, wenn der Gewaltunterworfene Geschäfte tätigte, erfüllbare Naturalobligationen. Einerseits war der Gewaltunterworfene nämlich nicht rechtsfähig, andererseits aber geschäftsfähig.[2] Ausweislich der Forschungen Ernst Levys und Max Kasers soll diese Form der begrenzten Selbständigkeit zumindest in der spätantiken Phase gegolten haben.[5]

Die aus den Geschäften der Gewaltunterworfenen herrührenden Forderungen, gleichermaßen Schulden, trafen den Hausherrn unmittelbar (vinculum iuris). Für Leistungsstörungen haftete er selbst.[6] Verträge zugunsten Dritter („alteri stipulari nemo potest“ übersetzt etwa: „niemand kann sich für einen anderen etwas versprechen lassen“)[7] waren nicht statthaft, berührten Gewaltverhältnisse dieser Art aber nicht.[8] Vollstreckungen in das Vermögen eines Gewaltunterworfenen waren regelmäßig mangels Masse unmöglich. Ein Ausweichen in die Personalvollstreckung war nach überwiegender Auffassung der Forschung auch nicht statthaft.[9]

Hauskinder waren parteifähig, aber vermögenslos. Sklaven waren – weiter reichend – sogar prozessunfähig.[8] Das System der Klagen schützte den Gläubiger (Gläubigerschutzgedanke). Zahlungsverpflichtungen, Herausgabeansprüche und auch Schadensersatzansprüche wurden dem Geschäftsherrn zugerechnet. Da nach römischem Rechtsverständnis die prozessuale Durchsetzung das wesentliche Charakteristikum eines Anspruchs war, der – mangels dogmatischer Differenzierung zwischen Privat- und Zivilprozessrecht – im Rahmen der actiones umzusetzen war, sah sich der Gewaltgeber gegebenenfalls einer der adjektizischen Klagen ausgesetzt (Solidarhaftung). Umstritten ist, inwieweit Übervorteilungen des Gewaltunterworfenen durch die Geschäftspartner, bei der Zurechnung eine Rolle spielten. Reihenweise Probleme stellten sich bei der Vollstreckung aus dem Urteilsspruch dann, wenn sich der Geschäftsherr auf Einreden, die dem Gewaltabhängigen zustanden hätten, nicht berufen durfte.[10]

Die einzelnen adjektizischen Klagen (actiones) behandeln die Durchgriffshaftung nach Kriterien, die sich sachlich unterscheiden. Gegebenenfalls haftete der Gewalthaber wegen eines Geschäftes sogar aus verschiedenen adjektizischen Klagen gleichzeitig.[8]

Die Klagen im Einzelnen (actiones)

Actio de peculio (Pekuliarklage)

Die actio de peculio fand Anwendung, wenn der Herr dem Gewaltunterworfenen Sondervermögen zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen hatte und sich daraus Verpflichtungen ergaben, für die der Herr einzustehen hatte.[11] Das Sondervermögen wurde peculium genannt, da es sich häufig um Exemplare oder Teile des Viehbestandes (pecus = Vieh) des Gewalthabers handelte. Der Gewalthaber haftete bis zur Höhe des ausgeurteilten Wertes zwar mit seinem gesamten Vermögen, im Urteilsspruch jedoch beschränkt bis zur Höhe des Wertes des Sondervermögens.[12] Soweit die Haftung sich auf den Wert des Pekuliums beschränkte, war der Umfang der Zugriffsmöglichkeit bei der Vollstreckung offen. Mit Forderungen gegen das Sondervermögen konnte der Herr aufrechnen.[13] Die Befriedigung der Gläubiger erfolgte in der Reihenfolge des Einbringens der Klage.

In der Spätantike sollen Sklaven und Hauskinder im Rahmen der actio de peculio sogar persönlich gehaftet haben. Die auf dem Land arbeitende Unterschicht und die der Gewalt ihrer Hausherren unterworfenen Mitglieder der Hausstände seien langsam zu einer gesellschaftlichen Gruppe zusammengeschmolzen und hätten eine gemeinsame Unterklasse gebildet.[5] Sklaven erfuhren in der Spätantike etwas mehr gesellschaftlichen Respekt als die aus der Zeit des Prinzipats.[14]

Actio de in rem verso (Versionsklage)

Die actio de in rem verso (Verwendungsklage) war hingegen bereicherungsrechtlicher Natur. Der Herr haftete auch hier für Rechtsgeschäfte seines Gewaltunterworfenen. In rem verso verdeutlicht dabei die Rückerstattungspflicht („...vel si quid in rem N. N. inde versum est...“ übersetzt etwa: „...oder wenn daraus etwas ins Vermögen des Beklagten gelangt ist...“).[12][15]

In der antiken Literatur sind Fälle festgehalten worden. Die Versionsklage diente insoweit der Begleichung von Schulden aufgrund von Lebensmittelkäufen mit geborgtem Geld.[16] Für den Wert der Bereicherung wurde auf den Zeitpunkt des Urteils abgestellt.[17]

Actio tributoria (Verteilungsklage)

Betrieb der Gewaltunterworfene (mit Kenntnis des Gewalthabers) ein Handelsgeschäft oder einen Gewerbebetrieb, und ergaben sich daraus Verbindlichkeiten, so griffen sie auf den Geschäftsherrn durch. Es handelt sich nicht um eine adjektizische Klage im engeren Sinne. Sie wird in den Komplex lediglich kraft Sachzusammenhangs einbezogen, wenn der Gewaltunterworfene mit seinem Pekulium handelsgewerblich tätig wird.[18] Das bereits als Sondervermögen fungierende Pekulium wurde auch vom Prätor im Falle der Überschuldung gesondert behandelt. Er eröffnete darüber einen Sonderkonkurs und befriedigte die Gläubiger entsprechend ihrer Quote. Das restliche Vermögen des Gewalthabers blieb unberührt, worin sich eine Haftungsbeschränkung äußert.[19]

Actio quod iussu (Weisungsklage)

Sofern der Gewalthaber einen Geschäftspartner (Dritten) ermächtigt hatte, Geschäfte auf eigene Gefahr mit dem Gewaltunterworfenen zu tätigen, war er gleichwohl nicht frei von eigener Haftung, denn er konnte dann mit der actio quod issu belangt werden, weil die Ermächtigung einem Eigengeschäft gleichgestellt war.[20] Der Ermächtigung (iussum) war die nachträgliche Genehmigung (ratihabitio) gleichgestellt.[21] Wurde eine Ermächtigung missbräuchlich überschritten, waren die zutreffenden Klagearten die actio de peculio[22] und die actio de in rem verso.

Actio exercitoria et institoria (Reederei / Handelsgeschäft)

Gegen Firmeninhaber richtete sich die Klage aus actio institoria, abgeleitet aus dem lateinischen institor, der „Angestellte“. Die gegen den Reeder gerichtete Klage war die actio exercitoria, was sich aus dem lateinischen exercere ableitet und auf den Betrieb einer Reederei hinweist.

Beide Klagetypen waren nicht auf Gewaltunterworfene beschränkt und unterlagen der Kasuistik. Der Reeder haftete für die Schulden des eingesetzten Kapitäns (exercitor navis) oder der Ladeninhaber (taverna) für den eingesetzten Betriebsleiter (institor).[23] In diesen Fällen haftete der Gewalthaber aus einer rechtlichen Fiktion. Er wurde so gestellt, als habe er zum Abschluss von Verträgen und Nebenabreden eine Generalermächtigung erteilt. Die römischen Juristen rechtfertigen die Haftungsausdehnung durch Betrachtung hauseigener Gewaltunterworfener analog.[2]

In spätklassischer Zeit hatte Papinian Analogien zu den Fällen vertieft und begonnen, aus ihnen das Prinzip der Stellvertretung zu entwickeln. Er zog den Geschäftsherrn heran, der seinen Vermögensverwalter (procurator) beauftragt, Sachen zu kaufen oder zu verkaufen oder ein Darlehen aufzunehmen.[24] Ernst Rabel würdigte Papinians Ansatz als Ruhmesblatt des Autors, wenngleich es noch bis ins 19. Jahrhundert dauern sollte, bis das Stellvertretungsrecht dogmatisch unterfüttert war. Die wissenschaftliche Akribie der Vertreter der Historischen Rechtsschule gewährleistete eine abgrenzbare Trennung der Rechtsbegriffe „Stellvertretung“, „Vollmacht“ und „Auftragsgeschäft“.[25]

Verfahren und Rechtsfolgen

Adjektizische Klagen bezogen sich auf vertragliche Erfüllungsansprüche aus Mutuum oder Stipulation und sachenrechtliche Übertragungsansprüche. Auch kamen Ansprüche aus Bereicherungsrecht in Betracht, wenn die Erfüllung scheiterte. Geeigneter Klagetyp war die condictio. Beantragt wurde per legis actio per condictionem. Deliktsrechtsrechtlich kam bei Diebstahl die condictio furtiva zum Zuge.

Literatur

  • Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 6 Rnr. 4–10 (S. 75–79).
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 319–325.
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 35 f.
  • Max Kaser: Das römische Privatrecht, Band I, 2. Auflage, München 1971.
  • Max Kaser: Das römische Privatrecht, Band II, Die nachklassischen Entwicklungen, 2. Auflage, München 1975.
  • Fabian Klinck: Die persönliche Haftung des filius familias. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 132, Heft 1, 2015. S. 126–153.
  • Nicole Kreuter: Römisches Privatrecht im 5. Jh. n. Chr: Die Interpretatio zum westgotischen Gregorianus und Hermogenianus (Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen), Duncker & Humblot, Berlin 1993.
  • Bernhard Kübler: Das Utilitätsprinzip als Grund der Abstufung bei der Vertragshaftung im klassischen römischen Recht. In: Festgabe der Berliner juristischen Fakultät für Otto Gierke zum Doktorjubiläum 21. August 1910. Band 2: Privatrecht, Zivilprozessrecht. Berlin 1910, S. 234–275.
  • Ernst Levy: Weströmisches Vulgarrecht, Das Obligationenrecht, Weimar 1956.
  • Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). C.H.Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 60 ff.
  • Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 212 f.

Anmerkungen

  1. Iwan von Müller (Begr.), Walter Otto, Hermann Bengtson (Forts.), Max Kaser (Verf.): Handbuch der Altertumswissenschaft (10,3,3,1. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. 1955.) § 141 (Haftung aus Geschäften der Gewaltunterworfenen und Angestellten); S. 505–508
  2. a b c Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 6 Rnr. 4–10 (S. 75–79).
  3. Die Aufführung der Hauskinder und Sklaven nebeneinander, in: Pseudopaulinische Sentenzen 2, 31, 20.
  4. Fabian Klinck: Die persönliche Haftung des filius familias. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 132, Heft 1, 2015. S. 126–153.
  5. a b Ernst Levy: Weströmisches Vulgarrecht, Das Obligationenrecht, Weimar 1956, S. 70 ff. (72); Max Kaser: Das römische Privatrecht, Band I, 2. Auflage, München 1971, S. 607 und Band II, Die nachklassischen Entwicklungen, 2. Auflage, München 1975, S. 100 ff. (102 ff.), 106, 113, 125.
  6. Gaius 2, 87.
  7. Ulpian, Digesten 45, 1, 38, 17; im Common Law hatte sich eine ähnlich lautende Doktrin der „privity of contract“ bis zum Erlass des Contract (Rights of third parties) Act aus dem Jahre 1999 grundsätzlich bis heute konserviert.
  8. a b c Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 5 f.
  9. So historisch aufgeführt etwa, Gustav von Mandry: Das gemeine Familiengüterrecht, Band I, 1871, S. 407ff.; Heinrich Siber: Römisches Recht in Grundzügen für die Vorlesung, Band II, 1928, § 106 II 1; Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. C.H. Beck Verlag, München, 20. Auflage 2014. ISBN 3-406-57623-0. § 60 Rnr. 14.
  10. Fabian Klinck: Die persönliche Haftung des filius familias. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 132, Heft 1, 2015. S. 126–153. Beispiele: Zur Minderjährigkeit (Schutz nur des Minderjährigen, Anerkennungsklage als zweite Klage (actio iudicati) gegen den Geschäftsherrn notwendig): Ulpian, Digesten 4, 4, 3, 4.;
  11. Vgl.: Ulpian, Digesten 15, 1, 21 pr.; Gaius 4, 73.
  12. a b Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 319–325.
  13. Gaius 4, 73.
  14. Nicole Kreuter: Römisches Privatrecht im 5. Jh. n. Chr: Die Interpretatio zum westgotischen Gregorianus und Hermogenianus (Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen), Duncker & Humblot, Berlin 1993, S. 144 ff. (144).
  15. Justinian erweiterte die actio de in rem verso auf die Bereicherungen, die durch Handlungen und Rechtsakte Gewaltfreier im Interesse des Bereicherten vorgenommen wurden. Diese Rechtsentwicklung wurde für die moderne Rechtsauffassung zum Vorbild, denn sie fand Niederschlag in den §§ 1041, 1042 ABGB.
  16. Codex Iustinianus 4, 26, 7, 3 (mit Erweiterung auf Gewaltfreie); Institutiones Gai 4, 72a und Sententiae Receptae 2, 9, 1 f.
  17. Handbuch der Altertumswissenschaft – X. Rechtsgeschichte des Altertums. 10, 3, 3.; Max Kaser: Das römische Privatrecht. Verlag C. H. Beck, München 1955. S. 507.
  18. Gaius, 4, 72.
  19. Gaius 4, 72.
  20. Gaius 4, 70.
  21. Ulpian eod. 1,6.
  22. Gaius, 4, 70.
  23. Gaius 4, 71.
  24. Papinian, Digesten 14, 3, 19 pr.; siehe auch Ulpian, Digesten 19, 1, 13, 25.
  25. Vergleiche hierzu etwa Helmut Coing: Europäisches Privatrecht 1800–1914. München 1989. ISBN 3-406-30688-8. § 4, S. 41–46.