Actio vi bonorum raptorum
Die actio vi bonorum raptorum (lat. rapina; „Raub“) war eine antike römische Pönalklage. Mit der Klage wurde das Haftung des Täters aus Raub verfolgt.
Die actio vi bonorum raptorum entstand auf Basis einer altzivilen Deliktsklage, der actio furti, mit der Diebstahl (furtum) sanktioniert wurde.[1] Die klassischen Juristen betrachteten den Raub bereits als qualifizierten Fall des Diebstahls: Neben die „Wegnahme einer fremden beweglichen Sache“ trat das „gewaltsame“ Element der Tathandlung.[2] Ein über die Amtszeiten der Prätoren hinauswirkendes Edikt regelte ab Ende der Republik, dass binnen Jahresfrist der vierfache, danach der einfache Wert des Raubgutes zu erstatten war.[3]
Die Unterscheidung zwischen Diebstahl und Raub hat in den modernen Rechtsordnungen einen selbstverständlichen Platz gefunden. So regelt der deutsche § 242 ff. StGB, oder der § 127 des österreichischen StGB den Tatbestand des Diebstahls. Der Raub wiederum ist in § 249 StGB bzw. § 142 StGB geregelt.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 166 f.
- ↑ Gaius 3, 209; Digesten 47, 8.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 286.