Actio quanti minoris
Die actio quanti minoris entsprach im antiken römischen Recht dem heutigen deutschen Gewährleistungsanspruch aus Minderung für Sachmängel. Der Anspruch war innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Kenntnisnahme geltend zu machen[1] und konnte dann noch erhoben werden, wenn die Frist für eine Wandelung, hier nur sechs Monate, bereits verstrichen war.[2]
In den Digesten findet sich die actio quanti minoris neben dem Wandelungsanspruch aus actio redhibitoria.[3] Entwickelt hatten sich die beiden Anspruchsgrundlagen aus dem Kaufrecht für Vieh und Sklaven. Voraussetzung war der Eintritt von Leistungsstörungen. Dazu konkretisierten die kurulischen Ädilen – diese waren für die ordnungsgemäßen Marktabläufe zuständig – die Sachmängelgewährleistung für Vieh (Zugtiere) und Sklaven in je eigenen Edikten.
Beim „Sklavenedikt“ resultierte die Haftung des Verkäufers aus der Verletzung von Aufklärungspflichten über Krankheiten oder sonstige Mangelerscheinungen des Sklaven. Lagen Voraussetzungen vor, die nicht den Zusagen entsprachen, wurde der Verkäufer an seine Zusagen gebunden und sah sich Wandelungsansprüchen ausgesetzt. Für Zugtiere galten ähnliche Aufklärungspflichten. Überdies wurde hoher Wert darauf gelegt, dass sie mit Geschirr übergeben werden. Lagen Leistungsstörungen vor, griff das sogenannte „Jumentenedikt“, das nebeneinander Wandelungs- und Minderungsrechte gewährte. Bei Minderung war der (relative) Minderwert zu erstatten.[4] Später erweiterte Justinian die Sachmängelgewährleistung auf den Kauf aller Sachen.[5]
Die actio quanti minoris fand Einlass in die Sachmängelgewährleistungsrechte kontinentaleuropäischer Kodifikationen. Rezipiert wurde sie im deutschen Recht durch § 441 BGB (Regelung des Kaufrechts). Als action en diminution de prix findet sich die Rechtsidee in Art. 1622 Code civil wieder und im österreichischen Recht spiegelt sie sich in § 985 ABGB. Im spanischen Recht wirkt der Geist der Norm als allgemeine Reduktionsklausel in Art. 1.103 Código civil. Sie findet sich auch in Art. 50 CISG.[6]
Literatur
- Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 135.
Anmerkungen
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9, S. 244.
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 124.
- ↑ 21,1: De aedilicio edicto et redhibitione et quanti minoris
- ↑ Ulpian: Digesten 21, 1, 38 pr.
- ↑ Ulpian: Digesten 21, 2, 1 pr.
- ↑ Art. 50 des UN-Kaufrechts