Actio locati
Die actio locati war eine antike römische Klage zur Geltendmachung von Lohnforderungen (merces) aus Dienstverträgen (locatio conductio operarum).[1] Die Klage entstand aus der Jurisdiktion des Prätors und war daher amtsrechtlichen Zuschnitts, da sie Ergebnis der Fortbildung von Recht war.[2] Der Anspruch auf Lohn entstand auch dann, wenn der Dienstherr die Tätigkeit des Dienstverpflichteten nicht in Anspruch nahm, weil er die Nichtinanspruchnahme selbst zu vertreten hatte. In diesen Fällen trug der Dienstherr die Lohngefahr.[3]
Der Dienstverpflichtete (locator) war zur Verrichtung seiner Dienste in ordnungsgemäßer Weise verpflichtet. Sofern er sich dem Vorwurf einer schuldhaften Schlecht- bzw. Nichterfüllung aussetzte, haftete er dem Dienstherrn aus der actio conducti auf Schadensersatz. Lohn durfte er dann nicht mehr fordern.[3]
Im Gegensatz zum heute in den Rechtsordnungen verankerten Vertragsverkehrsrecht – darin kommt den Dienstverträgen sehr große Bedeutung zu – genossen die auf Entgeltlichkeit ausgerichteten Dienstverträge in der antiken römischen Öffentlichkeit eine eher untergeordnete Bedeutung. In den sozial gehobenen Ständen der römischen Gesellschaft erwartete man, dass Tätigkeiten und Verrichtungen grundsätzlich unentgeltlich vorzunehmen waren. Sie kamen nach heutigem Verständnis Auftragsgeschäften gleich. Oder aber es wurde eine Erfolgshaftung vereinbart, was im rechtlichen Sinne dem Werkvertragstyp entspricht. Dienstvertragliche Verpflichtungen fanden ihr rechtliches Anwendungsgebiet vornehmlich daher in der Gesellschaft der unteren Stände, bei den Tagelöhnern, zumeist Sklaven. Deren Dienstleistungen wurden häufig aber ebenfalls nicht über die Strukturen eines lohnabhängigen Dienstverhältnisses (locatio conducti operarum) geregelt, da sie zumeist aus einem Mietverhältnis herrührten und Ansprüche daher über die (Locatio conductio#Locatio conductio rei|locatio conducti rei) ausgelöst waren. Häufig waren dann beide Anspruchsgrundlagen eröffnet.[3]
Siehe auch
Anmerkungen
- ↑ Locatio conductio leitet sich aus dem lateinischen locare; „hinstellen“ und conducere; („mitnehmen“) her.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 246.
- ↑ a b c Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 144.