Actio iniuriarum
Die actio iniuriarum (auch: actio aestimatoria) war eine Bußklage des römischen Rechts. Sie diente dem Ausgleich für erlittene vorsätzliche Körper- und Ehrverletzungen.
Im altrömischen Recht richtete sich die Klage nach ius civile und zielte auf feste Bußen ab, wenn Freie Körperverletzungen erlitten. Später wurde der Anspruch amtsrechtlich durch prätorische Klagemöglichkeiten ergänzt und ersetzt. Körperverletzungs- und Beleidigungsdelikte Real- und Verbaliniurien (iniuria). Die Festsetzung des Strafmaßes wurde dem Entscheidungsrichter überlassen. Die Buße hatte Genugtuungsfunktion, vergleichbar dem heutigen Schmerzensgeld. Die Änderung der Klage ist darauf zurückzuführen, dass die traditionellen festen Bußen ihre abschreckende Wirkung aufgrund der inflationären Tendenzen im Wirtschaftsverkehr verloren hatten.
Geschichte
Der Kläger verfolgte Schadensersatz und Buße. Die actio iniuriarum fand Anwendung, wenn der Beklagte entgegen der guten Sitten, aus seinem Domizil heraus zu einem Prozess geladen wurde.[1] Die Schadensersatzansprüche unterlagen dem Prinzip der Billigkeit (aequum et bonum). Im Gegensatz zu anderen Bußklagen war die actio iniuriarum bis zur Rechtsanhängigkeit unvererblich.[2]
Das Zwölftafelrecht, das literarisch gefasst war, wurde in der vorklassischen Zeit häufig kommentiert und interpretiert. Tatbestände der Persönlichkeitsverletzung und Sachbeschädigungen waren darin kasuistisch geregelt, d. h., dass Taten und Vorgehensweisen waren tatbestandlich konkret einzeln gefasst (XII Tafeln: 8, 2–3). In den Fällen von Ehrverletzungen war der Ersatz immateriellen Interesses bereits anerkannt. Es leitete sich aus dem vermögensschadensrechtlichen „damnum-Begriff“ (lat. für „Schaden“) her. Leichte Körperverletzungen zogen festgeschriebene Geldbußen nach sich. Schwere Körperverletzungen konnten daneben talionsrechtlich geahndet werden („wie du mir, so ich dir“), sofern der Täter die vom Verletzten geforderte Bußleistung nicht erbrachte.[2] Für fahrlässige Körperverletzungen gab es keinen Klageweg, da Roms Juristen dem Grundsatz liberum corpus non recipit aestimationem folgten, wonach der Körper eines Freien außerhalb vorsätzlicher Schädigungen nicht in Geld aufgewogen werden konnte.[3]
Die Prätoren hatten sich für ihr edictum de iniuriis aestimandis in klassischen Zeiten – unter Abänderung der Rechtsfolgen – wohl noch auf die altzivilen Grundsätze gestützt.[4] Max Kaser zieht Ulpian (ausweislich der Digesten) jedenfalls als Quelle für Vergleichsvereinbarungen heran.[5]
Altzivile Quellen
Als Strafmaß war höchstens die Zufügung desselben Unrechts (Talion) erlaubt, wenn der Verletzte sich bei Übermaßrache nicht selbst einer Körperverletzungsklage ausgesetzt sehen wollte.[6]
“SI MEMBRUM RUPSIT, NI CUM EO PACIT, TALIO ESTO.”
„Wenn jemand einen Körperteil verletzt, so soll ihm dasselbe geschehen, wenn er sich nicht mit ihm einigt.“
“MANU FUSTIVE SI OS FREGIT LIBERO, CCC; SI SERVO; CL POENAM SUBITO.”
„Wenn jemand mit der Hand oder einem Knüppel einem Freien einen Knochen bricht, so soll er 300 As Buße zahlen, bei einem Sklaven 150.“
Anmerkungen
- ↑ Vgl. Ernest Metzger: Formularprozess: Verfahrenseinleitung. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 350–371, hier S. 359 (Rn. 14).
- ↑ a b Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 87 f., 174.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 285 f.
- ↑ Roland Wittmann: Die Körperverletzung an Freien im ldassischen römischen Recht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 92, Heft 1 (1972). S. 25 ff.; Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 111, FN 84.
- ↑ Ulpian, Digesten 2,14,17,1.
- ↑ Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 54–56.