Actio fiduciae
Die actio fiduciae war im antiken römischen Recht eine (persönliche) Klage auf Rückübereignung einer an den Gläubiger zur Besicherung einer Forderung übertragenen Sache. Sie diente der Auflösung der Treuhandfunktion nach Forderungserfüllung.[1] Mit der Klage verfolgte der Schuldner sie Auflösung einer pfandrechtlichen Sicherungsübereignung (fiducia cum creditore).[2]
Ausgangssituation: Die Begründung der Treuhand erforderte eine schuldrechtliche Vereinbarung und einen dinglichen Übertragungsakt. Der Schuldner (oder auch ein Dritter) übertrug – aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung – dem Gläubiger einer Forderung im Wege der ritualisierten gerichtlichen Abtretung (in iure cessio), häufiger noch der privatrechtlichen dinglichen Übereignung (mancipatio), ziviles Eigentum an einer res mancipi. Die Eigentumsübertragung war an die Nebenabrede (pactum fiduciae) gekoppelt, dass mit Tilgung der Schuld aus dem zugrundeliegenden Kausalgeschäft die Eigentumsübertragung rückabgewickelt wird. Die Sicherungsübereignung (fiducia cum creditore contracta) diente der Stärkung der Gläubigerstellung, beinhaltete aber einen treuhänderischen Zweck.[3] Erst wenn die Zahlung des Schuldners aus dem besicherten Geschäft ausfiel, durfte von der Rückübertragung abgesehen werden.[4]
Mit dem Erlöschen der Forderung erwuchs dem Schuldner die Geltendmachung seiner Ansprüche über die actio fiduciae. Eine Verurteilung wirkte infamierend, was den Verlust der bürgerlichen Ehre nach sich zog. Ein zu Unrecht angegangener Eigentümer konnte geltend gemachte „Rückübertragungsansprüche“ mit der Gegenklage der actio fiduciae contraria abwehren.[1]
Die Sicherungsübereignung stammte aus dem altzivilen Recht der Frühzeit der römischen Republik und war noch zuzeiten des klassischen Rechts der Kaiserzeit weit verbreitet. Zusammen mit dem förmlich-rituellen Übereignungsgeschäft der mancipatio ging sie während der Nachklassik unter und war zur Zeit der justinianischen Kodifikationen in der Spätantike dann völlig verschwunden.[1] Ersetzt wurde die Sicherungsübereignung durch regelmäßig pfandrechtliche Bestimmungen (pignus). Diese verursachten keinen (temporären) Eigentumsverlust.[5]
Anmerkungen
- ↑ a b c Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 76 f.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9, S. 76.
- ↑ Vgl. Gaius 2, 60.
- ↑ Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 15 Rnr. 11 (S. 260).
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981, (9. Auflage 2001); (Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9. S. 180.