Actio ex testamento
Die actio ex testamento war im antiken römischen Recht eine Herausgabeklage für Damnationslegate (legatum per damnationem – aus lat.: legatum, „Vermächtnis“). Testamentum steht für letztwillige Verfügung.
Dem Vermächtnisnehmer (Legatar) war es nicht gestattet, Sachen, die ihm aus einer Erbschaft zugewendet worden waren, eigenmächtig zu verschaffen. Wenn die Herausgabe des zugewendeten Sache nicht freiwillig erfolgte, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Inhaltlich richtete sich die Klage auf Erfüllung des obligatorischen Anspruchs aus Vermächtnis.[1]
Im Gegensatz zum Erben, der unmittelbarer Rechtsnachfolger über das Vermögen des Erblassers (Nachlass) wurde, erhielt der Vermächtnisnehmer lediglich bestimmte Vermögensgegenstände. Erbe und Legatar klagten daher aus unterschiedlichen Rechtsgründen. Wurde dem Erben die Herausgabe vom Miterben oder jedem anderen Besitzer verweigert, ging dieser mit dem Vindikationslegat (rei vindicatio) vor; der Vermächtnisnehmer war hingegen auf das lediglich schuldrechtlich wirkende Damnationslegat verwiesen und ging mit der actio ex testamento vor.[2] Da der spätantike Kaiser Justinian I. die Rechte der Vermächtnisnehmer stärken wollte, hob er die Unterscheidung zwischen beiden Legatsformen auf.[3]
Verpflichtungsgeschäft
Im Gegensatz zum Vindikationslegat war das Damnationslegat ein Verpflichtungsgeschäft. Die gerichtliche Wortformel „damnus esto“ bedeutete: „er soll verpflichtet sein“. Der Wortlaut verdeutlicht, dass ein Verpflichtungs- und kein Verfügungsgeschäft beabsichtigt war.[2] Seinem Inhalt nach konnte das Verpflichtungsgeschäft unterschiedliche Sonderformen aufweisen. Bei einem Forderungsvermächtnis vermachte der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Forderung gegen einen Dritten, wobei der Erbe diese an den Vermächtnisnehmer abtreten musste. Beim Verschaffungsvermächtnis vermachte der Erblasser nicht ihm gehörende Sachen, die der Erbe zu erwerben und an den Vermächtnisnehmer auszufolgen hatte.[2]
Gesetzliche Legatsbeschränkungen
Legate unterfielen in republikanischer Zeit häufiger gesetzlichen Beschränkungen.[2]
- So verfügte die lex Furia testamentaria (zwischen 204 und 169 v. Chr.), dass Legate höchstens 1000 As betragen durften, widrigenfalls in Höhe des Vierfachen des Überschussbetrages an den Erben zurückzuführen war.[2] Ausgenommen waren Blutsverwandte.[3]
- Die lex Voconia aus dem Jahr 169 v. Chr. verbot, dass Bürger der ersten Zensusklasse an Vermächtnis mehr annahmen, als der Erbe oder alle Erben zusammen erhielten. Die Sanktion des Gesetzes ist nicht überliefert.[3]
- Die lex falcidia erlaubte es dem Erblasser ab 40 v. Chr., über 3/4 des Wertes des Nachlasses per Legat zu bestimmen, wobei lediglich 1/4 des Wertes den Erben verbleiben musste.[2]
Literatur
- Sibylle Bolla-Kotek: Zur Geschichte der römischen Vermächtnisverfügungen. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 68, Heft 1, 1951, S. 502–511.
Anmerkungen
- ↑ Zum Fall des Bestreitens eines Damnationslegats, vgl. Lisa Isola: Überlegungen zur Litiskreszenz bei der actio ex testamento. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 137, Heft 1, 2020, S. 70–135.
- ↑ a b c d e f Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001); Böhlau-Studien-Bücher. ISBN 3-205-07171-9, S. 360–362.
- ↑ a b c Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5. S. 196–198.